Hallo!
Habe zu folgendem Problem einige Fragen, ich hoffe man kann mir hier helfen.
Ich, 22, zum damaligen Tatzeitpunkt 20 Jahre alt gewesen, habe Kreditbetrug begangen. Bei mehreren Banken Anfragen gestellt, bei einer sogar einen Kredit bekommen. Das Vergehen kam raus, es wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ich bekam eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Ich war auch beim Gericht (2016) und habe aufgrund meines Schuldeingeständnisses, der Rückzahlung der Kreditsumme (bin dabei) und der in Anführungszeichen plausiblen "Gründe" 1 Jahr auf Bewährung bekommen, da ich nach dem Jugenstrafgesetz verurteilt worden bin da ich zum Tatzeitpunkt noch als Heranwachsende galt. D.h., ich habe Sozialstunden bekommen und falls ich mir nichts Neues zu Schulden kommen lasse, wird die Strafe nach dem Jahr getilgt, somit auch keine Eintragungen. In Anbetracht der Umstände eine "super" Strafe, es hätte mich viel schlimmer treffen können. Nun zur eigentlichen Sache: ich habe im Jahr 08/2015, nach dem Kreditbetrug noch ein Vergehen begangen. Habe Überweisungen vom Firmenkonto auf mein eigenes Konto getätigt, sprich Geld erschlichen (insgesamt 2800€) Dies kam auch raus, war mit dem Arbeitgeber bei der Bank um das Geld zurückzugeben, jedoch nur 2.100€, da mein Konto sonst im minus wäre und die Bank das nicht zugelassen hat. Die restlichen 700€ hat mein Arbeitgeber einbehalten, da mein Lohn noch bevorstand und er das damit verrechnen wollte. Betonung auf wollte, denn als die Kündigung auf den Tisch kam, hieß es, dass keine Anzeige gemacht wird, wenn ich unterschreibe. Natürlich habe ich unterschrieben um keinen weiteren Ärger zu machen. Meinen Restlichen Lohn habe ich bis heute nicht erhalten (04/2016). Ich bekam zwei Wochen später eine Einladung zur Befragung und habe angegeben, einen Anwalt zu befragen. Das ist jetzt mittlerweile bald ein Jahr her, habe in der Zwischenzeit nichts mehr bekommen. Nun zu meinen Fragen:
- was habe ich zu befürchten, falls es zur Anklage kommt? Da ich auf Bewährung bin (tat jedoch vor Bewährung passiert)
- ist das Verfahren eventuell eingestellt worden? Schreiben dazu habe ich nicht erhalten, jedoch habe ich bei meiner ersten tat relativ rasch meine Anklage erhalten, deshalb verstehe ich die "verzögerung" nicht
- eventuell bei der Polizei / Staatsanwaltschaft nachfragen, was damit ist? Oder eher lassen, will keine schlafenden Hunde wecken...
Ich bereue meine tat zutiefst, ich habe nach meiner Verklagung in der ersten tat mehr als genug draus gelernt, lasse mir nichts mehr zu Schulden kommen und führe ein normales straffreies Leben. Jedoch weiß ich nicht, wie ein Richter drauf reagiert, da ich aus meiner Bewährung gelernt habe und hoffe, der Richter erkennt das auch. Den restlichen lohn fordere ich nicht nach, ich möchte mit der Sache eig nur abschließen.
- kann dies eventuell auch eingestellt werden, da von meiner Seite aus kein Lohn mehr eingefordert wird und ich auch keinen Schadensersatz leisten muss, da der Arbeitgeber ja den ganzen Lohn einbehalten hat? Im Sinne davon dass die Sache eig gegessen ist...
Wäre um antworten sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Strafe für Tat vor Bewährung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
was habe ich zu befürchten, falls es zur Anklage kommt? Da ich auf Bewährung bin Na, die "Aufstockung" der Bewährung - widerrufen werden kann sie ja nicht. Also wird auf das Jahr noch was draufgepackt. Solange man dabei die 2 Jahre nicht überschreitet, ist das im Ergebnis bewährungsfähig.
ist das Verfahren eventuell eingestellt worden? Das ist hier kein Hellseherforum. Es ist aber nicht gerade ein Betrag, bei dem ich von einer Einstellung ausgehen würde.
Im Sinne davon dass die Sache eig gegessen ist... Sie überfallen eine Bank, man schnappt Sie mit der Beute, diese wird der Bank zurückgegeben und die Sache ist "gegessen" - glauben Sie solchen Unfug ernsthaft? Und was für Raub gilt, gilt natürlich auch für Betrug.
Selbstkorrektur: Offenbar handelt es sich gar nicht um eine Bewährungsstrafe, sondern um die "Aussetzung der Verhängung" nach § 27 JGG . Da gibt es natürlich keine "Aufstockung", sondern das Gericht muß halt irgendeine Strafe ausurteilen. Waren Sie 08/2015 schon 21? Dann würde ich mal schlicht mit einer Geldstrafe rechnen.
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Zitat:Offenbar handelt es sich gar nicht um eine Bewährungsstrafe, sondern um die "Aussetzung der Verhängung" nach § 27 JGG .
Das ist die Frage.
Zitat:Waren Sie 08/2015 schon 21?
Muß ja, wenn sie heute (April 16) 22 ist. Insofern wäre auch bei einer "richtigen" Bewährungsstrafe keine nachträgliche Gesamtstrafe oder (nachträgliche) Einheitsjugendstrafe möglich gewesen, da nicht zulässig [Wiete Strafrecht zum § 55 StGB , Rn. 95]
Zitat:Dann würde ich mal schlicht mit einer Geldstrafe rechnen.
Zum Beispiel. Oder mit einer Einstellung nach § 154 StPO , wobei es dabei aber nun darauf ankäme, was für ein Urteil des Jugendgerichts da genau gesprochen wurde. Also eine "echte Bewährungjugendstrafe" oder nur ein Schuldspruch nach § 27 JGG . Der Schilderung im Eingangsbeitrag nach wäre beides denkbar.
Sie muß sich ein Jahr lang bewähren - das ist also nicht die Strafe, sondern die Frist. Und so eine kurze Frist hat nur der § 27.
Hallo.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Ja, mir ist ein Fehler unterlaufen, keine Bewährung sondern die Aussetzung nach Paragraph 27 habe ich bekommen. Meine Frage ist eben, wie das behandelt wird. Ich bin in 2016 22 Jahre alt geworden, zum Zeitpunkt der Taten war ich 20 und 21 Jahre alt. Die erste Strafe ist gerechtfertigt, keine Frage. Bei der zweiten Tat stellt sich mir halt die Frage wie das Gericht mich bestrafen wird bzw. was mit meiner Aussetzung passiert. Denn ich habe bis heute kein schreiben erhalten, keine Anklageschrift. Daher habe ich den Gedanken, dass sich das eventuell einstellen wird, da eig, Betonung liegt klar auf eigentlich, meine Schuld beglichen worden ist (Lohn steht noch aus) und der Arbeitgeber kann von mir keinen Schadensersatz mehr fordern, ich aber von ihm, was ich aber lassen möchte, um die Sache ruhen zu lassen. Denn ein Gericht sieht ja bei einer Anklage auch immer den Aspekt, dass der Schuldige noch was zu begleichen hat und der geschädigte sein Recht bekommt. Das steht aber nicht mehr aus. Deshalb dachte ich dass es eventuell dann als "gegessen" gelten könnte.
ZitatSie muß sich ein Jahr lang bewähren - das ist also nicht die Strafe, sondern die Frist :
Du weißt doch, wie oft das verwechselt wird
Aber es hat sich ja mittlerweile geklärt. Ich gehe dann auch von Geldstrafe aus.
ZitatHallo. :
Meine Frage ist eben, wie das behandelt wird. Ich bin in 2016 22 Jahre alt geworden, zum Zeitpunkt der Taten war ich 20 und 21 Jahre alt. Die erste Strafe ist gerechtfertigt, keine Frage. Bei der zweiten Tat stellt sich mir halt die Frage wie das Gericht mich bestrafen wird bzw. was mit meiner Aussetzung passiert.
Wir reden hier jetzt nur von der 2. Tat (den Überweisungen). Wenn die im August 2015 begangen wurden, und Du heute 22 bist, mußt Du zum Tatzeitpunkt (min.) 21 gewesen sein. Oder fingen die Überweisungen schon mit 20 an?
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