Strafe für psychische Körperverletzung

4. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
JayJay2000
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe für psychische Körperverletzung

Hallo liebe Forengemeinde.

Folgendes, ein bekannter von mir, dummerweise der Freund meiner Schwester, hat eine größere Dummheit begangen. Und zwar ist der bewaffnet mit einer Motorkettensäge auf seinen Betreuer losgegangen bzw. hatte dies wohl vor. Dazu muss ich erwähnen dass er nur auf Bewährung überhaupt auf freien Fuß ist und den Betreuer meines Wissens nach vom Amtsgericht an die Seite gestellt bekommen hat. Er saß vor ganzen Zeit auch schon eine Weile im Jugendknast. Weshalb er gesessen hat weiß ich leider nicht, da er darüber nicht spricht. Meine Schwester dürfte es wohl wissen, die schweigt aber ebenfalls dazu. Ich muss leider annehmen dass es sich daher wohl nicht um einen vergleichsweise kleinen Ladendiebstahl gehandelt haben wird. Den Brief mit der Anklaeschrift hat er meinen Eltern in der vergangenen Woche gezeigt. Das ganze liest sich leider mehr oder weniger wie ein Kriminalroman. Das Opfer klagt über Schlafstörungen und andere psychische Probleme. Laut dem damaligen Polizeibericht hat er aber mit der Kettensäge wohl "nur" den Schreibtisch des Opfers beschädigt. Dazu ist noch zu sagen dass er zur Tatzeit alkoholisiert war (laut Polizei knapp 2 Promille). Die Bewährungszeit wurde wegen diversen Verstößen erst vor gut einem Jahr um 2 Jahre verlängert.

Die Frage die meine Eltern und ich uns nun stellen ist welche Strafe würde ihn den ungefähr erwarten ? Ich nehme an das hängt nicht zuletzt von den bisherigen Vergehen ab, oder ?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Richtig. Was ist denn genau angeklagt? 'Einfache Körperverletzung' (§ 223 StGB ) oder 'versuchte gefährliche Körperverletzung' (§ 224 StGB ), ggf. dazu noch 'Bedrohung'(§ 241 StGB ).

Asonsten hört es sich so an, als hätte er einen Rest der seinerzeit verbüßten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bekommen. Der 'Betreuer' vom Amtsgericht wird wohl der Bewährungshelfer sein...

Wenn die Bewährung wegen anderer Taten bereits verlängert wurde, muß er jetzt mit einem Widerruf der Bewährung rechnen + die neue Strafe. Wie hoch die neue Strafe sein wird kann man nicht beurteilen ohne Kenntnis der bisherigen Verurteilungen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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