Strafe von 300 für einen Diebstahl im Wert von 55 euro

14. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Neuhier234
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafe von 300 für einen Diebstahl im Wert von 55 euro

Hallo zusammen,

Ich habe zum ersten Mal in meinem Leben einen Diebstahl begangen. (Bin also nicht vorbestraft).

Der Diebstahl war im Wert von 55 Euro.
Ein telefonischer Rat beim Anwalt ergab das, dass Verfahren sicher eingestellt wird aber
jetzt habe ich einen Strafbefehl a 15 Tagessätze von 20 Euro bekommen. Also ingesamt 300 Euro Strafe

Dazu habe ich jetzt mehrere Fragen:

1. lohnt es sich zum Anwalt zu gehen da ich das Urteil schon hart finde, schließlich war es meine erste Tat und mein Anwalt meinte ja das Verfahren wird eingestellt bei einem Wert von 55 Euro

2. bin ich mit diesem Urteil vorbestraft?
wenn nur der Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt - wird dieser wieder gelöscht nach ein paar Jahren?

3. ich muss auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen bezahlen - wie hoch werden diese sein?

Vielen Dank schon mal im vorraus

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1.) Nein, das lohnt (finanziell gesehen) keinesfalls, da der Anwalt teurer wird als die jetzige Strafe und Sie die Anwaltskosten in jedem Fall selbst tragen, selbst wenn in der Hauptverhandlung noch eingestellt werden sollte (wozu neben dem Wohlwollen des Gerichts auch die Zustimmung der StA erforderlich wäre, die sich ja gerade gegen eine Einstellung entschieden hat).

Nur um es zu erwähnen, bevor jemand meine letzte Aussage hinsichtlich der Kosten bei Einstellung "korrigiert": Bei einer Einstellung nach § 153(2) StPO gäbe es theo. die Möglichkeit die Anwaltskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Das kommt aber in der Praxis so gut wie nie vor, und wird in einem Fall wie diesem 100%ig nicht geschehen. Bei einer Einstellung nach § 153a(2) StPO gibt es schon die theo. Möglichkeit nicht

Dass der Anwalt meinte, dass eingestellt wird war auch nicht unbedingt falsch. Hätte man vermuten können. Allerdings lag der Diebstahlswert auch nicht mehr im Bereich der Geringwertigkeit des § 248a StGB (idR. bis 30,00 €, max. bis 50,00 €) und vielleicht(!) gab es irgendwas in der Akte, warum man sich gegen eine Einstellung entschieden hat, z.B. uneinsichtiges, arrogantes Auftreten nach dem Erwischt werden o.ä. (ist nur ein Beispiel)

2.) Ja, allerdings bekommen Sie keinen Eintrag ins Führungszeugnis, sondern nur ins BZR. Dort wird er nach 6 Jahren (5 Frist + 1 Überliegefrist) gelöscht, sofern nichts Neues dazu kommt. Im 6. Jahr ist er bereits "unsichtbar" und wird auch nicht mehr mitgeteilt (sog. Überliegefrist)

3.) Die Kosten für den Strafbefehl incl. Zustellung sind bei dieser Strafhöhe = 77,50 €. Auslagen dürften wohl keine angefallen sein (das sind Kosten Dritter, die der Staat zunächst vorschiesst, z.B. Fahrtkostenerstattungen oder Verdienstausfall für Zeugen usw.)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.09.2015 09:16

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
da ich das Urteil schon hart finde


15 TS ist so ziemlich der unterste Rand des Sanktionsbereiches.
Es soll ja auch gerade vermieden werden, daß der Täter sich dann beim nächsten Mal eine "Risikoanalyse" macht nach dem Motto "100 EUR Betrug kosten nur 100 EUR, wenn ich erwischt werde, also mache ich Plus, wenn ich nur jedes zweite mal erwischt werde".

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#3
 Von 
Neuhier234
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Ich habe vergessen zu erwähnen das ich eine Rechtsschutzversicherung habe, allerdings weiß ich nicht ob sie in diesem Fall greifen würde da ich ja selbst schuld bin!

Ich hatte vor dem Urteil noch einen Brief von der Polizei bekommen auf den ich nach Rat meines Anwalts nicht geantwortet habe.
Denken Sie es hätte einen Unterschied gemacht wenn ich dort angeben hätte das es mir leid tut geschweige denn geantwortet hätte?

Welche Bedeutung hat es wenn man ins Bundezentralregister eingetragen wird? Ich kenne mich da leider überhaupt nicht aus aber es klingt für mich als Leie schlimm dort eingetragen zu sein

-- Editiert von Neuhier234 am 14.09.2015 13:41

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lauch
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 103x hilfreich)

Worum geht es dir denn jetzt hier? Siehst du nun nicht ein 300 Eur Strafe zu zahlen oder möchtest du schon Tips wie beim nächsten Mal die Strafe geringer ausfallen könnte?
Wie dir schon geschrieben wurde, sind die 15 Tagessätze am unteren Rand.
Bedenke, dass bei einem Einspruch die 15 TS nicht eine Grenze darstellen, von der man aus nur nach unten verhandelt. Es kann auch schnell nach oben gehen, sollte man den Eindruck erwecken, dass einem das ganze doch nicht so leid tut.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Nun ja - von der tiefen Reue aus dem Thread kurz nach dem Erwischtwerden ist wenig übriggeblieben: http://www.123recht.net/Diebstahl-bei-HM-fuer-50-__f489921.html Zu den Fragen: Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nicht bei vorsätzlichen Straftaten. Was den Eintrag im Zentralregister angeht: Unmittelbare Auswirkungen hat der nicht, wenn Sie nicht gerade Polizistin oder dergleichen werden wollen. Aber falls Sie mal wieder der Versuchung erliegen, werden Sie entsprechend als Rückfalltäterin behandelt werden.
Denken Sie es hätte einen Unterschied gemacht wenn ich dort angeben hätte das es mir leid tut geschweige denn geantwortet hätte? Ein Geständnis soll einer Verfahrenseinstellung förderlich sein, hört man. Insofern war das auch nicht so ein toller Rat vom Anwalt...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Mit 300€ bist du hier super gut weggekommen. Bitte bedenke, du hast einen Diebstahl begangen, das ist kein Kavaliersdelikt, das ist eine Straftat!
Sei froh, dass es nicht mehr geworden ist. Du wirst einen Eintrag im BZR erhalten. Das ist gut so, das schreckt doch etwas vor einer Wiederholungstat ab, derr Wiederholungstäter werden schwerer bestraft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Und die höhe des Schadens ist nur ein klitzekleines Bestandteil der Überlegung, wie jemand zu bestrafen ist. Es geht außerdem um die kriminelle Energie, um den Abschreckungseffekt. Um den Strafanspruch des Staates.

wirdwerden

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ich habe vergessen zu erwähnen das ich eine Rechtsschutzversicherung habe, allerdings weiß ich nicht ob sie in diesem Fall greifen würde da ich ja selbst schuld bin!

Nein. Die würde nicht zahlen.
Die meisten RSV enthalten Strafrecht überhaupt nicht, die restlichen zahlen bei Strafrecht immerhin eine Beratung, aber keine Verteidigung vor Gericht.

Zitat:
Denken Sie es hätte einen Unterschied gemacht wenn ich dort angeben hätte das es mir leid tut geschweige denn geantwortet hätte?

Ja.

Zitat:
Welche Bedeutung hat es wenn man ins Bundezentralregister eingetragen wird?

Folgende Sachen können Sie für die nächsten 5 Jahren wohl vergessen:
- Tätigkeiten als Beamter
- Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen (z.B. Flughafen)
- Waffenschein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Selbst einige Hobby werden eingeschänkt. Es wird z.B. nicht mehr möglich sein eine Privatpilotenlizenz oder als Sportschütze einen Waffenschein zu erwerben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Die meisten RSV enthalten Strafrecht überhaupt nicht


Genauer: die meisten RSV'en decken keine Straftaten ab, die nur vorsätzlich begehbar sind. Also KV ja, weil es sich ja herausstellen könnte, daß sie fahrlässig begangen wurde. Diebstahl hingegen nicht, weil es keinen fahrlässigen Diebstahl gibt.

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