Strafe zahlen, trotz Notfalls?

4. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
ChristianB.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 123x hilfreich)
Strafe zahlen, trotz Notfalls?

Nehmen wir an, Person A muss dringend ins Krankenhaus gefahren werden. Person B fährt sie und fährt 40KMH zu schnell und wird "geblitzt". Muss er trotzdem zahlen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

'muss dringend ins Krankenhaus gefahren werden'

ist zu pauschal. Man muss schon den konkreten Grund kennen um eine Dringlichkeit beurteilen zu können.

Beispiel:
Bei einem Atem- oder Herzstillstand wäre dies straffrei.

Bei einem akuten Herzinfarkt oder schweren Verletzungen auch.

Generell gilt, je lebensbedrohender umso eher handelt man straffrei.

Was war denn der konkrete Grund?.

-- Editiert von stefan 5 am 04.07.2007 18:31:15

-- Editiert von stefan 5 am 04.07.2007 18:32:53

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#2
 Von 
Curl
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 37x hilfreich)

stefan, ne frage: ist das nicht grundsätzlich wurscht? ich dachte immer, nur einsatzfahrzeuge, die mit blaulicht und einsatzhorn unterwegs sind, dürfen die "verkehrsregeln" brechen, so lange sie niemanden gefährden.

warum sollte man als privatperson eine andere person mit atemstillstand o. ä. selber in die klinik fahren? da wäre ja wohl hlw und notarzt bzw. rtw rufen angesagt, oder?

verwirrte grüße und danke im voraus,
curl.

-----------------
"Meddle not with dragons, for thou art crunchy and taste good with ketchup!"

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kommt auf den Einzelfall an, wie schon richtig gesagt.
Wenn mein Freund irgendwo in der Pampa einen Herzinfarkt hat, muß ich nicht auf den Rettungswagen warten, wenn ich ihn selbst ins Krankenhaus oder ins nächste Dorf zum Arzt fahren kann.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

ich dachte immer, nur einsatzfahrzeuge, die mit blaulicht und einsatzhorn unterwegs sind, dürfen die verkehrsregeln brechen,

Ist im Prinzip auch richtig. Die Tat als solche bleibt strafbar (bzw. OWi). Der Täter ist jedoch ggf.(!) 'entschuldigt / gerechtfertigt', da es sich (ggf.) um einen 'Notstand' handelt [§§ 34 , 35 StGB ], so wie im Beispiel von Mareike.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ Curl,

'ich dachte immer, nur einsatzfahrzeuge, die mit blaulicht und einsatzhorn unterwegs sind, dürfen die verkehrsregeln brechen, so lange sie niemanden gefährden.'

Wie bereits geschildert gibt es Situationen in denen ein Abwarten unzumutbar ist.

Im übrigen darf die Polizei im Einsatz auch ohne Blaulicht etc. gegen die StVO verstoßen, da sie im Einsatz von den Regeln der StVO befreit ist.

Blaulicht und Einsatzhorn kommt dann nur insofern ins Spiel, dass andere Verkehrsteilnehmer der Polizei dann freie Bahn einräumen müssen.

Sollte ein Polzeifahrzeug also ohne Einsatzlichter und Martinshorn gegen die StVO verstoßen kann dies trotzdem gerechtfertigt sein, wenn dies innerhalb eines Einsatzes erfolgte.

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