Nabend,
mich würde mal interessieren, wenn ein Urteil gesprochen wurde und eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt wird, wird zeitgleich gegen den Verurteilten ein Haftbefehl ausgesprochen, der sozusagen die Zeit über ruht oder ist die Haftstrafe und Bewährungszeit nur behördenintern vermerkt?
Strafe zur Bewährung
13. März 2014
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Frage vom 13. März 2014 | 21:50
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe zur Bewährung
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#1
Antwort vom 13. März 2014 | 22:00
Von
Status: Praktikant (843 Beiträge, 329x hilfreich)
wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt wird dann wird natrülich kein Haftbefehl verhängt, wieso auch? wäre ja ein Wiederspruch in sich!
quote:
oder ist die Haftstrafe und Bewährungszeit nur behördenintern vermerkt?
verstehe ich nicht? was ist damit gemeint??
Freiheitsstrafe zur Bewährung heist man darf als freier Mann (oder Frau) Nachhause gehen aber man hat sich dann an bestimmte Auflagen zu halten. natrülich erst ab Rechtskraft des Urteiles!
#2
Antwort vom 13. März 2014 | 22:46
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9532x hilfreich)
quote:
aber man hat sich dann an bestimmte Auflagen zu halten
Wenn man denn welche bekommt
Zitat:wenn ein Urteil gesprochen wurde und eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt wird, wird zeitgleich gegen den Verurteilten ein Haftbefehl ausgesprochen, der sozusagen die Zeit über ruht
Nein, wie seidi schon erklärte wäre das ein Widerspruch in sich. Ein Haftbefehl würde erst dann erlassen werden, wenn die Bewährung widerrufen werden würde und der Verurteilte einer daraufhin (iaR.) ergangenen "Ladung zum Strafantritt" keine Folge geleistet hätte.
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-- Editiert !!Streetworker!! am 13.03.2014 22:48
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#3
Antwort vom 13. März 2014 | 22:55
Von
Status: Praktikant (843 Beiträge, 329x hilfreich)
quote:
Wenn man denn welche bekommt
richtig!
aber gibts eigentlich so viele Fälle wo man keine bekommt?
also ich meine jetzt wirklich gar keine, nicht mal die Meldung jedes Wohnsitzwechsels?
#4
Antwort vom 13. März 2014 | 23:33
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9532x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>aber gibts eigentlich so viele Fälle wo man keine bekommt? <hr size=1 noshade>
Och doch, da kenne ich schon einige...
quote:<hr size=1 noshade>also ich meine jetzt wirklich gar keine, nicht mal die Meldung jedes Wohnsitzwechsels? <hr size=1 noshade>
Das ist zwar fast immer enthalten, ist aber keine "Auflage" iSd. Gesetzes, wird nur umgangssprachlich so genannt. Die Aufzählung der mögl. Auflagen in § 56b StGB ist abschliessend, d.h. es können keine anderern als die dort genannten erteilt werden.
Hochtheoretisch könnte man diese, ich nenne es jetzt mal "Anweisung", unter die Weisung des § 56c(2)1,1. Alt. StGB fassen, wobei sie dort aber auch eig. nicht hingehört (wird zieml. sicher auch in der Kommentarlit. stehen, in die ich gerade nicht schauen kann, weil ich nur im Büro welche habe)
Es ist z.B. auch obergerichtlich entschieden, dass wegen eines Verstoßes alleine gegen diese "Auflage" als solches die Bewährung nicht widerrufen werden darf, was ebenfalls dafür spricht, dass sie (auch) nicht unter § 56c StGB gefasst werden kann.
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#5
Antwort vom 13. März 2014 | 23:57
Von
Status: Praktikant (843 Beiträge, 329x hilfreich)
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