Hallo,
ich hätte eine Frage zum Strafrecht, mehr eine Verständnisfrage.
Angenommen jemand wird wegen eines Betruges zu 4 Jahren Strafe verurteilt weil er das ganz oft gemacht hat. Dann hat er im gleichen Verfahren nochmal 4 Jahre und 6 Monate wegen Körperverletzung bekommen, weil derjenige auch ganz gerne Leute verkloppt. Beide Straftaten sind mit bis zu 5 Jahren maximal bestrafbar. Kann es dann sein, dass die Strafe hochgerechnet mehr als 5 Jahre am Schluss ergeben kann? Oder ist 5 Jahre hier eine harte Grenze, die in keinem Fall überschritten wird, egal wie sehr der Täter es in beiden Straftaten übertrieben hat? (Halten wir es beim Betrug auch mit einfachem, nicht Bandenbetrug da der ja stärker bestraft würde. Mir geht es hier nur um die Zeiten was am Ende dabei rauskommen kann.)
Strafen aufrechnen
30. Dezember 2022
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Frage vom 30. Dezember 2022 | 16:43
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafen aufrechnen
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#1
Antwort vom 30. Dezember 2022 | 17:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32890 Beiträge, 17271x hilfreich)
Selbstverständlich können da mehr als 5 Jahre verhängt werden - die Gesamtstrafe muss nur kleiner sein als 8 Jahre und 6 Monate.
#2
Antwort vom 30. Dezember 2022 | 19:03
Von
Status: Student (2022 Beiträge, 533x hilfreich)
Zitatjemand wird wegen eines Betruges zu 4 Jahren Strafe verurteilt weil er das ganz oft gemacht hat :
Du hast da einen Denkfehler irgendwie.
Entweder wird er wegen eines Betruges verurteilt oder er hat das ganz oft gemacht.
Wenn er es mehrfach gemacht hat, dann wird er wegen x Fällen des Betruges verurteilt und für jeden einzelnen Fall liegt die Höchststrafe dann bei 5 Jahren. Es könnte daher theoretisch schon eine Verurteilung wegen 2 Fällen zu einer Überschreitung der 5 Jahre führen.
Gleiches gilt bei 2 verschiedenen Straftaten, also einmal Betrug und einmal Körperverletzung zum Beispiel.
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#3
Antwort vom 30. Dezember 2022 | 19:15
Von
Status: Unbeschreiblich (32890 Beiträge, 17271x hilfreich)
die Gesamtstrafe muss nur kleiner sein als 8 Jahre und 6 Monate. Das bezieht sich auch nur auf den Fall, dass zwei Strafen von 4 Jahren und 4,5 Jahren zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden müssen - geht es um "ganz viele" Betrugsfälle und "ganz viele" Körperverletzungen, kann die Gesamtstrafe bei bis zu 15 Jahren liegen.
-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 19:15
#4
Antwort vom 31. Dezember 2022 | 01:16
Von
Status: Lehrling (1494 Beiträge, 310x hilfreich)
Antwort #1 bezieht sich auf
ZitatDie Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. :
Nun ist es praktisch so, dass die Gesamtstrafe (hier im Falle des 263 StGB) aus der Einsatzstrafe (der am schwersten zu ahnenden Tat) und grob der hälftigen, weiteren Einzelstrafen gebildet wird. Da sich diese Einzelstrafen unserer Kenntnis entziehen, ist wiederum #3 zutreffend.
#5
Antwort vom 4. Januar 2023 | 09:25
Von
Status: Praktikant (839 Beiträge, 329x hilfreich)
ZitatAngenommen jemand wird wegen eines Betruges zu 4 Jahren Strafe verurteilt weil er das ganz oft gemacht hat. Dann hat er im gleichen Verfahren nochmal 4 Jahre und 6 Monate wegen Körperverletzung bekommen, weil derjenige auch ganz gerne Leute verkloppt. :
wahrscheinlich bringst du hier etwas durcheinander
mal grundsätzlich zum Verständnis:
wenn es das gleiche Verfahren ist, wird das alles zusammen Verhandelt und abgeurteilt
das Gericht spricht dann ein Urteil aus.
oder es sind 2 unterschiedliche Verfahren
dann gibt es bei Verurteilung für den mehrfach begangenen Betrug eine Strafe und für die mehrfach begangene Körperverletzung eine Strafe. ist diese Gesamtstrafen fähig wird daraus dann entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet.
dazu haben die Vorredner bereits entsprechend Infos geschrieben
aber ein Urteil in einem Verfahren mit 4 Jahren Strafe und im selben Verfahren, also gleiches Aktenzeichen, gleiches Gericht, gleiche Hauptverhandlung, gleiche Urteilsverkündung nochmal 4 Jahre und 6 Monate das gibt es so nicht. sondern es wird dann immer ein Gesamturteil verkündet
#6
Antwort vom 4. Januar 2023 | 13:45
Von
Status: Student (2022 Beiträge, 533x hilfreich)
Zitataber ein Urteil in einem Verfahren mit 4 Jahren Strafe und im selben Verfahren, also gleiches Aktenzeichen, gleiches Gericht, gleiche Hauptverhandlung, gleiche Urteilsverkündung nochmal 4 Jahre und 6 Monate das gibt es so nicht :
Also nur um noch etwas klugzu*******n, doch das wäre in - wirklich selten vorkommenden Konstellationen - möglich. Wenn nur ein Teil der Strafen gesamtstrafenfähig mit einer bereits rechtskräftigen Vorverurteilung ist. Dann können am Ende auch zwei getrennte Strafen ausgesprochen werden. ;-)
#7
Antwort vom 5. Januar 2023 | 01:50
Von
Status: Lehrling (1494 Beiträge, 310x hilfreich)
Wir können ja nur mit der (bislang und wohl auch künftig) einzigen Eingabe des TE arbeiten, die da heißt:
Und damit ist #3 zutreffend.ZitatDann hat er im gleichen Verfahren :
-- Editiert von User am 5. Januar 2023 01:51
#8
Antwort vom 5. Januar 2023 | 05:56
Von
Status: Student (2022 Beiträge, 533x hilfreich)
ZitatUnd damit ist #3 zutreffend. :
Ja, das ist richtig. Denn auch in dem Beitrag wurde gesagt, dass es nur gilt, wenn die beiden Strafen zusammengefasst werden müssen. ;-)
Die Aussage "im gleichen Verfahren" muss das aber nicht zwangsläufig das bedeuten. Es gibt die theoretische Möglichkeit, dass im gleichen Verfahren zwei getrennte (Gesamt-)Strafen ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. z. B. einmal 4 Jahre und einmal 4,5 Jahre, wie hier genannt.
#9
Antwort vom 11. Januar 2023 | 00:37
Von
Status: Lehrling (1494 Beiträge, 310x hilfreich)
Stimmt. Das habe ich in einem - nach den bisherigen Schilderungen - überschaubaren Fall wie diesem aber noch nicht erlebt.ZitatEs gibt die theoretische Möglichkeit, dass im gleichen Verfahren zwei getrennte (Gesamt-)Strafen ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. z. B. einmal 4 Jahre und einmal 4,5 Jahre, wie hier genannt. :
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