Strafen aufrechnen

30. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
AbsoluterDilettant
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafen aufrechnen

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Strafrecht, mehr eine Verständnisfrage.

Angenommen jemand wird wegen eines Betruges zu 4 Jahren Strafe verurteilt weil er das ganz oft gemacht hat. Dann hat er im gleichen Verfahren nochmal 4 Jahre und 6 Monate wegen Körperverletzung bekommen, weil derjenige auch ganz gerne Leute verkloppt. Beide Straftaten sind mit bis zu 5 Jahren maximal bestrafbar. Kann es dann sein, dass die Strafe hochgerechnet mehr als 5 Jahre am Schluss ergeben kann? Oder ist 5 Jahre hier eine harte Grenze, die in keinem Fall überschritten wird, egal wie sehr der Täter es in beiden Straftaten übertrieben hat? (Halten wir es beim Betrug auch mit einfachem, nicht Bandenbetrug da der ja stärker bestraft würde. Mir geht es hier nur um die Zeiten was am Ende dabei rauskommen kann.)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Selbstverständlich können da mehr als 5 Jahre verhängt werden - die Gesamtstrafe muss nur kleiner sein als 8 Jahre und 6 Monate.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von AbsoluterDilettant):
jemand wird wegen eines Betruges zu 4 Jahren Strafe verurteilt weil er das ganz oft gemacht hat


Du hast da einen Denkfehler irgendwie.

Entweder wird er wegen eines Betruges verurteilt oder er hat das ganz oft gemacht.

Wenn er es mehrfach gemacht hat, dann wird er wegen x Fällen des Betruges verurteilt und für jeden einzelnen Fall liegt die Höchststrafe dann bei 5 Jahren. Es könnte daher theoretisch schon eine Verurteilung wegen 2 Fällen zu einer Überschreitung der 5 Jahre führen.

Gleiches gilt bei 2 verschiedenen Straftaten, also einmal Betrug und einmal Körperverletzung zum Beispiel.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

die Gesamtstrafe muss nur kleiner sein als 8 Jahre und 6 Monate. Das bezieht sich auch nur auf den Fall, dass zwei Strafen von 4 Jahren und 4,5 Jahren zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden müssen - geht es um "ganz viele" Betrugsfälle und "ganz viele" Körperverletzungen, kann die Gesamtstrafe bei bis zu 15 Jahren liegen.

-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 19:15

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1494 Beiträge, 310x hilfreich)

Antwort #1 bezieht sich auf

Zitat (von 54 Abs. 2 StGB):
Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.


Nun ist es praktisch so, dass die Gesamtstrafe (hier im Falle des 263 StGB) aus der Einsatzstrafe (der am schwersten zu ahnenden Tat) und grob der hälftigen, weiteren Einzelstrafen gebildet wird. Da sich diese Einzelstrafen unserer Kenntnis entziehen, ist wiederum #3 zutreffend.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#5
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von AbsoluterDilettant):
Angenommen jemand wird wegen eines Betruges zu 4 Jahren Strafe verurteilt weil er das ganz oft gemacht hat. Dann hat er im gleichen Verfahren nochmal 4 Jahre und 6 Monate wegen Körperverletzung bekommen, weil derjenige auch ganz gerne Leute verkloppt.


wahrscheinlich bringst du hier etwas durcheinander
mal grundsätzlich zum Verständnis:

wenn es das gleiche Verfahren ist, wird das alles zusammen Verhandelt und abgeurteilt
das Gericht spricht dann ein Urteil aus.


oder es sind 2 unterschiedliche Verfahren
dann gibt es bei Verurteilung für den mehrfach begangenen Betrug eine Strafe und für die mehrfach begangene Körperverletzung eine Strafe. ist diese Gesamtstrafen fähig wird daraus dann entsprechend eine Gesamtstrafe gebildet.
dazu haben die Vorredner bereits entsprechend Infos geschrieben

aber ein Urteil in einem Verfahren mit 4 Jahren Strafe und im selben Verfahren, also gleiches Aktenzeichen, gleiches Gericht, gleiche Hauptverhandlung, gleiche Urteilsverkündung nochmal 4 Jahre und 6 Monate das gibt es so nicht. sondern es wird dann immer ein Gesamturteil verkündet

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
aber ein Urteil in einem Verfahren mit 4 Jahren Strafe und im selben Verfahren, also gleiches Aktenzeichen, gleiches Gericht, gleiche Hauptverhandlung, gleiche Urteilsverkündung nochmal 4 Jahre und 6 Monate das gibt es so nicht


Also nur um noch etwas klugzu*******n, doch das wäre in - wirklich selten vorkommenden Konstellationen - möglich. Wenn nur ein Teil der Strafen gesamtstrafenfähig mit einer bereits rechtskräftigen Vorverurteilung ist. Dann können am Ende auch zwei getrennte Strafen ausgesprochen werden. ;-)

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#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1494 Beiträge, 310x hilfreich)

Wir können ja nur mit der (bislang und wohl auch künftig) einzigen Eingabe des TE arbeiten, die da heißt:

Zitat (von AbsoluterDilettant):
Dann hat er im gleichen Verfahren
Und damit ist #3 zutreffend.

-- Editiert von User am 5. Januar 2023 01:51

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Und damit ist #3 zutreffend.


Ja, das ist richtig. Denn auch in dem Beitrag wurde gesagt, dass es nur gilt, wenn die beiden Strafen zusammengefasst werden müssen. ;-)

Die Aussage "im gleichen Verfahren" muss das aber nicht zwangsläufig das bedeuten. Es gibt die theoretische Möglichkeit, dass im gleichen Verfahren zwei getrennte (Gesamt-)Strafen ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. z. B. einmal 4 Jahre und einmal 4,5 Jahre, wie hier genannt.

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#9
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1494 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Es gibt die theoretische Möglichkeit, dass im gleichen Verfahren zwei getrennte (Gesamt-)Strafen ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. z. B. einmal 4 Jahre und einmal 4,5 Jahre, wie hier genannt.
Stimmt. Das habe ich in einem - nach den bisherigen Schilderungen - überschaubaren Fall wie diesem aber noch nicht erlebt.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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