Straffällig während Bewährung

11. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Straffällig während Bewährung

Hallo,

ich fange gleich von ganz vorne an:

Alter von 16 bis 20:
5 mal verurteilt wegen Schwarzfahren.
Immer Geldstrafen die bezahlt wurden. Nie wieder Schwarz gefahren.

Alter von 32 Jahren: Verurteilung wegen Betrug in 6 Fällen, Schaden 1100 Euro zu 1,2 Jahren auf 2 Jahre Bewährung. Schadenssumme zurück zahlen.

1 Jahr später also jetzt leider 2 mal wieder Betrug begangen. Schaden 150 Euro. Richtig dumm ich weiß.

Ist es möglich das ich nochmal mit einem Blauen Auge davon komme oder gibt es dafür auf jeden Fall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

Kennt sich da jemand mit aus?

Gruß

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31 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Ist es möglich das ich nochmal mit einem Blauen Auge davon komme Möglich ist - sicher ist es keineswegs.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe gelesen das man als wiederholungstäter die erste Strafe also die 1,2 Jahre plus die neue Strafe dann absitzen muss. Ist das die Regel oder wie läuft das dann ab vor Gericht?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Ist es möglich das ich nochmal mit einem Blauen Auge davon komme oder gibt es dafür auf jeden Fall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?


Ja, möglich ist es.

Die beiden wahrscheinlichsten Alternativen sind:

1. Verurteilung ohne Bewährung und Widerruf der alten Bewährung.

2. Verurteilung mit Bewährung (oder mgwl. aufgrund der geringen Summe auch Geldstrafe) und verlängerung der alten Bewährung.

Zitat (von BoB2235):
Richtig dumm ich weiß.


Ja, vor allem wegen 150,00 EUR.

Den Schaden sollte man umgehend ersetzen. Kommt immer gut an bei Gericht, wenn das schon erledigt ist.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Ich habe gelesen das man als wiederholungstäter die erste Strafe also die 1,2 Jahre plus die neue Strafe dann absitzen muss. Ist das die Regel oder wie läuft das dann ab vor Gericht?


Wenn die von mir genannte Alternative Nr. 1 eintrifft, ist das so.

Wenn wegen der neuen Sache eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt würde, würde in aller Regel auch die (alte) Bewährung widerrufen und es wären beide Strafen zu verbüßen. Das (der Widerruf) ist in dem Fall zwar nicht zwingend, aber wie gesagt die Regel.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Kleiner Tipp noch: Kriegt man in der 1. Instanz keine Bewährung, versuche man es halt mit einer Berufung - da das ein grenzwertiger Fall ist, klappt es dann vielleicht am Landgericht mit der Bewährung. Aber das wird Ihnen Ihr Verteidiger (denn das dürfte hier ein Fall für die Pflichtverteidigung sein) noch erklären. Und noch was zum Pflichtverteidiger: Der ist NICHT gratis, sondern wird Ihnen später auf die Prozeßkostenrechnung gesetzt - nur, dass Sie sich dann nicht wundern...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also alles möglich von Geldstrafe bis Knast.

Okay dann danke für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Also alles möglich von Geldstrafe bis Knast.


Genau

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ich würde sagen, die Chancen auf ein blaues Auge steigern sich erheblich, wenn der Schaden wieder gut gemacht wird.
150 Euro sollten machbar sein

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein paar Fragen hätte ich da noch.

Also wenn ich jetzt bei der neuen Sache verurteilt werde, nehmen wir an so 2 Jahre Freiheitstrafe, weil müsste ja mehr geben als beim ersten mal. Ist es dann so das ich dann insgesamt 3,2 Jahre habe die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können? Oder können die 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden und ich hätte dann 2 Bewährungen laufen?

Ich gehe ehrlich gesagt nicht davon aus das ich eine Geldstrafe bekomme wenn ich ja schon unter bewährung stehe und immerhin 1,2 Jahre laufen habe.

Danke schonmal für eure Antworten.

Gruß

-- Editiert von BoB2235 am 12.01.2020 04:33

-- Editiert von BoB2235 am 12.01.2020 04:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
weil müsste ja mehr geben als beim ersten mal.


Nein, es kommt schon auf die Anzahl der Einzelfälle und die Schadenssumme an. Wenn ich wegen Diebstahl im Wert von 5000 Euro zu 1 Jahr verurteilt werde, bekomme ich für einen erneuten Diebstahl im Wert von 0,50 Euro garantiert nicht mehr als 1 Jahr. Wie ich bereits schrieb ist hier theoretisch sogar noch eine Geldstrafe denkbar, wenngleich eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung wohl wahrscheinlicher ist.

Zitat (von BoB2235):
Oder können die 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden und ich hätte dann 2 Bewährungen laufen?


Ja, das wäre so.

Zitat (von BoB2235):
Ich gehe ehrlich gesagt nicht davon aus das ich eine Geldstrafe bekomme wenn ich ja schon unter bewährung stehe und immerhin 1,2 Jahre laufen habe.


Ich halte eine kurze Freiheitsstrafe auch für etwas wahrscheinlicher, aber auch eine Geldstrafe wäre denkbar. Vor allem dann, wenn die Staatsanwaltschaft sich dazu entscheidet einen Strafbefehl zu beantragen, statt Anklage zu erheben. Denn per Strafbefehl können keine Freiheitsstrafen verhängt werden, bzw nur dann wenn man anwaltlich vertreten ist.

Wenn man bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis ablegt, etwas Reue bekundet und vor allem den Schaden wieder gut gemacht hat, ist ein Strafbefehl mit Geldstrafe hier durchaus möglich, wie gesagt.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 315x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn man bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis ablegt, etwas Reue bekundet und vor allem den Schaden wieder gut gemacht hat, ist ein Strafbefehl mit Geldstrafe hier durchaus möglich, wie gesagt.
Mhmm.. wenn 18 Monate FS noch keinen Eindruck hinterlassen haben, was denn dann? Und wenn ein Allgäuer Gericht zuständig ist usw..

Wurde für die beiden neuerlichen Taten dieselbe Masche verwendet wie zuvor? Sind die Taten in kurzer Folge oder zeitgleich begangen worden oder waren weitere in Planung?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
wenn 18 Monate FS noch keinen Eindruck hinterlassen haben,


Es sind wohl 14 Monate, aber das macht den Kohl ja nicht fett. Wie gesagt: ich halte eine kurze Freiheitsstrafe ja auch für wahrscheinlicher, als eine Geldstrafe. Aber völlig unmöglich ist sie halt auch nicht. Es geht halt "nur" um 150,00 EUR.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es sind 14 Monate die ich bekommen habe. Bremer Gericht.

Ja es sind genau die gleichen Taten gewesen in einem Zeitraum von einer Woche. Keine weiteren.


-- Editiert von BoB2235 am 14.01.2020 03:09

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Bremer Gericht.


Umso besser, im Land Bremen sind die Haftplätze knapp ;)

Aber im Ernst, in Bremen ist die Justiz noch "kuscheliger" als hier bei mir in Niedersachsen. Wenn es vielleicht auch keine Geldstrafe wird, sollte mich alles andere als eine erneute Bewährungsstrafe und die Verlängerung der alten Bewährung sehr wundern.

Noch mal würde ich es dann allerdings nicht darauf ankommen lassen, also mit nochmals einer erneuten Straftat.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ne ich darf mir garnix mehr zu Schulden kommen lassen. Ist zwar einfacher geschrieben als getan aber ich muss.

Obwohl ich finde das ich für 1100 Euro Schaden eine ganz schön hohe Strafe bekommen habe.

Wenn ich da so andere Sachen lese, wo es um einiges mehr ging und teilweise nur 8 monate oder so gab.

Aber will mich garnicht beschweren. Meine eigene Schuld.

-- Editiert von BoB2235 am 14.01.2020 23:21

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Obwohl ich finde das ich für 1100 Euro Schaden eine ganz schön hohe Strafe bekommen habe.


Ja, mild ist es gerade nicht (zumal für Bremen). Es waren aber 6 Fälle (das spielt eine ähnlich große Rolle wie der Schaden) und wahrscheinlich als gewerbsmäßig angeklagt?! Da sind 7 Monate schon die Mindeststrafe.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@TE: Ich plaudere mal etwas aus dem Nähkästchen. Ich sitze dann und wann auch im (Land-)Gericht (allerdings HINTER dem Richterpult). Wenn es also um eine Verhandlung geht und nachher im stillen Kämmerlein ein Urteil gefunden werden soll, wird sich erstmal die Vorgeschichte samt Verhalten in der Verhandlung nochmal angeschaut.
Selbst wenn der Schaden nur 1100 Euro beträgt, es aber zum Beispiel viele Straftaten in Tateinheit hintereinander waren, kann sich so was schnell nach oben "aufsummieren". Sollte es dabei auch zu Schäden seitens der Betroffenen gekommen sein (dass diese in finanzielle Notlage etc. gerutscht sind), ist das natürlich auch nicht gerade förderlich und wirkt sich negativ auf das Urteil aus. Genauso, wenn jemand überhaupt nicht einsichtig ist und alles versucht herunterzuspielen. Bei der Entscheidung, was Du für eine Strafe bekommst, spielen viele Faktoren mit hinein. Der vorsitzende Richter wird ggf. das StGB aufschlagen, dort hereinschauen das den anderen Richtern mitteilen und die um eine Meinung fragen, bzw. zuerst etwas vorschlagen. Meistens findet sich dann ein Urteil, dass allen "passt". Wenn der Richter sagt, ich halte für 9 Monate angemessen, aber die beiden Schöffen sagen "Finde ich zu wenig, weil __________" (und diese Argumente legitim sind), wird der Richter mit hoher Wahrscheinlichkeit seine erste Entscheidung korrigieren (und umgekehrt).

Zudem besteht immer noch die Möglichkeit, dass man gegen ein Urteil Berufung einlegt, dann wird geschaut, ob alles beachtet wurde und sehr oft passiert es dann auch, dass ein Urteil (etwas) abgemildert wird (selbst, wenn das eigentliche Urteil "fehlerhaft" war).

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
es aber zum Beispiel viele Straftaten in Tateinheit hintereinander waren


Du meinst Tatmehrheit

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Du meinst Tatmehrheit


Ah jo. - Wurde aber dennoch verstanden ;)

-- Editiert von Albarion am 15.01.2020 13:54

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ich bins wieder ...

Ich hätte noch ein paar fragen, vielleicht kann mir jemand die fragen beantworten.

Ich hatte heute meine Polizeiliche Vorladung wegen den 2 neuen Sachen.

Habe alles direkt gestanden und der Schaden ist auch schon zurück gezahlt.

Mir geht's jetzt eher um den Bewährungswiderruf.

Kann der jetzt direkt ins Haus flattern nachdem die sache bei Gericht liegt oder muss ich erst neu Verurteilt werden?

Bekomme ich in jedem fall ein Bewährungswiderruf oder muss dies auch nicht sein?

Kann man dagegen noch angehen falls es widerrufen wurde?

Danke schonmal für eure antworten.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Kann der jetzt direkt ins Haus flattern nachdem die sache bei Gericht liegt oder muss ich erst neu Verurteilt werden?


Für einen Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat braucht es eine Verurteilung wegen der neuen Straftat (bzw. allermindestens ein Geständnis der neuen Taten vor einem Richter. Ein Geständnis bei der Polizei reicht nicht)

Aber im absoluten Regelfall wird auch bei einem Geständnis vor einem Richter nicht direkt widerrufen, sondern die neue Verurteilung abgewartet. Abgesehen davon müsste die Staatsanwaltschaft den Widerruf auch erstmal beantragen und eine Anhörung stattfinden.

Zitat (von BoB2235):
Bekomme ich in jedem fall ein Bewährungswiderruf oder muss dies auch nicht sein?


Die Antwort ist immer noch die selbe wie im Januar.

Zitat (von BoB2235):
Kann man dagegen noch angehen falls es widerrufen wurde?


Ja, man kann das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" einlegen. § 311 StPO.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4629 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von BoB2235):
Ich hatte heute meine Polizeiliche Vorladung wegen den 2 neuen Sachen.


Die von denen du im Januar geschrieben hast? Mein lieber Herr Gesangsverein, das dauert aber mit der Bearbeitung?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja genau die beiden sachen vom Januar

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin,
ich schon wieder :)

Ich habe nun ein Strafbefehl per Post bekommen mit einer Geldstrafe für eine der beiden Sachen.

Obwohl ich für beide Sachen bei der Polizei Stellung genommen habe, alles eingeräumt habe und dies dann ja an die Staatsanwaltsschaft weitergegeben wird.

Normal wird doch alles direkt verhandelt.

Verstehe das nicht ganz.

Vielleicht kann mir ja jemand Auskunft geben wie es weiter geht.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich hab mir nicht noch mal alles durchgelesen. Will deshalb auch nur zur aktuellen Frage Stellung beziehen.

Wenn ein Strafbefehl in der Welt ist, dann lag der Fall der Staatsanwaltschaft vor, die hat bei Gericht beantragt, die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren zu erledigen, diesem Antrag ist das Gericht gefolgt, die Folge ist der Strafbefehl. Wenn Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden bist, dann teilst Du das dem Gericht mit, kann man alles in der beigefügten Belehrung lesen. Und dann kommt es auch zu einer mündlichen Verhandlung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Normal wird doch alles direkt verhandelt. Nö. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie werden kleinere Sachen oft per Strafbefehl abgehandelt. Wenn Sie lieber eine Verhandlung hätten (die übrigens extra kostet), dann können Sie Einspruch einlegen - siehe letztes Posting.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn Sie lieber eine Verhandlung hätten (die übrigens extra kostet), dann können Sie Einspruch einlegen - siehe letztes Posting.

Die kann dann übrigens auch im Ergebnis schlechter ausfallen als der Strafbefehl ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn dann irgendwann auch noch eine Strafe für die jetzt noch offene Sache kommt (entweder wieder per Strafbefehl oder dann per Verhandlung) ist übrigens mit dem jetzigen Strafbefehl eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden

.

Zitat (von BoB2235):
Normal wird doch alles direkt verhandelt.


Nö, wenn das so wäre gäbe es ja überhaupt keine Strafbefehle. Von der Möglichkeit eines Strafbefehls hatte ich glaube ich im Übrigen schon im Januar gesprochen.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
BoB2235
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry habe mich wohl falsch ausgedrückt.

Ich möchte natürlich keine Verhandlung, bin mit der Geldstrafe völlig zufrieden.

Ich meinte mit direkt verhandelt, das beide Sachen verhandelt werden und nicht erst die eine und später die andere obwohl beide Sachen von der Polizei aufgenommen wurden und zur Staatsanwaltschaft geschickt wurden.

Danke für die antworten.

0x Hilfreiche Antwort

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