Hallo!
Eine Freundin wurde vergewaltigt und hat den Täter bisher nicht angezeigt. Ich möchte mich informieren was auf den Täter ungefähr an Strafmaß zukommen würde um sie in ihrer Entscheidung besser unterstützen zu können. Vielleicht könnt ihr mir da helfen.
Der Täter war ihr Ex-Freund (von dem sie schon seit mehr als 10 Jahren getrennt ist aber ein freundschaftliches Verhältnis hat)
Er hat sie nach einem Treffen (freundschaftlich, sie habe nur gequatscht) in seinem Auto eingesperrt und auf der Rückbank vergewaltigt. Auf ihren Widerstand hin hat er sie an einer Hand mit Kabelbinder am Griff der Türe festgemacht. Er hat sie zu oral, vaginal und anal Sex gezwungen. Dabei hat er sie an den Haaren gezogen, leicht gewürgt und geschlagen. Sie hat vor allem anal Verletzungen davon getragen (aufgerissene Haut und hat geblutet). Sie hatte auch einige blaue Flecken von seinen Hüftknochen und an den Stellen an denen er sie festgehalten hat. Sie ist beim Geschlechtsverkehr immer wieder mit dem Kopf gegen die Türe bis sie benommen war. Danach hat er sie weiter mit dem Kabelbinder festgebunden gelassen und ist mit dem Auto zurück gefahren um sie zurück zu ihrem Auto auf dem Parkplatz zu bringen. Dabei hatten sie einen Verkehrsunfall auf der Landstraße (er ist einem Reh o.ä. ausgewischen). Meine Freundin wurde bei dem Unfall verletzt und er hat dann auch einen Krankenwagen gerufen.
Die Ärzte im Krankenhaus haben alles festgehalten falls sie ihn anzeigen möchte: anale und vaginale Verletzungen und die Hämatome durch die Vergewaltigung.
Durch den Unfall hatte sie auch Verletzungen: der Kabelbinder hat durch das Schleudern zu tiefen Schnitten/Verbrennungen geführt und sie hat ein Schädelhirntrauma erlitten.
Welches Strafmaß hat der Täter ungefähr für die Vergewaltigung zu erwarten? Zählt das Fesseln zusätzlich als Freiheitsberaubung? Und kann er auch für die Verletzungen durch den Unfall angeklagt werden, weil er sie vor dem Losfahren nicht losgebunden hat? Verursacht hat er den Unfall ja nicht absichtlich. Hat sie dann trotzdem Anrecht auf Schmerzensgeld für die Kopfverletzung? Und gilt es als unterlassene Hilfeleistung wenn er nicht direkt nach dem Unfall den Krankenwagen gerufen hat sondern erst so 10 Minuten später weil sie nicht wach wurde?
-- Editiert von Moderator am 31.08.2020 17:18
-- Thema wurde verschoben am 31.08.2020 17:18
Strafmaß Vergewaltigung
31. August 2020
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Frage vom 31. August 2020 | 17:15
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafmaß Vergewaltigung
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#1
Antwort vom 31. August 2020 | 17:31
Von
Status: Unbeschreiblich (39364 Beiträge, 14147x hilfreich)
Schau in § 177 StGB. Mehr kann man dazu nicht sagen.
wirdwerden
#2
Antwort vom 31. August 2020 | 17:40
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9532x hilfreich)
Zitat:Welches Strafmaß hat der Täter ungefähr für die Vergewaltigung zu erwarten?
Grundsätzlich 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.
ZitatZählt das Fesseln zusätzlich als Freiheitsberaubung? Und kann er auch für die Verletzungen durch den Unfall angeklagt werden, weil er sie vor dem Losfahren nicht losgebunden hat? :
Ja, wobei das alles rechtlich eine untergeordnete Rolle spielt da die erste Körperverletunzg tateinheitlich begangen wurde, die Freiheitsberaubung ebenfalls in Tateineinheit (oder min. in Tatmehrheit) und die 2. Körperverletzung nur fahrlässig war. Die Strafe wird also etwas höher ausfallen, als wenn "nur" die Vergewaltigung stattgefunden hätte, aber es gibt nicht für jedes einzelne Ding eine getrennte Strafe, die dann quasi zusammengerechnet werden.
ZitatHat sie dann trotzdem Anrecht auf Schmerzensgeld :
Auch hier wird nicht jede einzelne "Beule" gezählt. Sie kann Schmerzensgeld für die "Gesamtaktion" fordern.
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#3
Antwort vom 31. August 2020 | 22:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke! Das ist sehr aufschlussreich und hilfreich.
2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe sind ein großer Spielraum. Wie ich § 177 StGB entnehmen kann hängt es dann sehr von der Schwere der Tat und den Begleitumständen ab? Also wahrscheinlich hier dann näher an den 2 als an den 15 Jahren
#4
Antwort vom 31. August 2020 | 22:59
Von
Status: Lehrling (1908 Beiträge, 1142x hilfreich)
Ja, das ist allgemein so. Aber auch die "Vorgeschichte" oder die Vorstrafen des Täters können da Brücksichtigung finden. Selbst sein weiteres Verhalten noch.Zitat:Wie ich § 177 StGB entnehmen kann hängt es dann sehr von der Schwere der Tat und den Begleitumständen ab?
Ja, das kann man wohl sagen. In die Bereiche oberhalb der 10 Jahre kann man nur sehr schwer hineinkommen. Aber auch nicht zu nah an den 2 Jahren dran. Es handelt sich auch nicht gerade um einen leichten Fall. Genauer lässt sich das nichtmals raten, weil es zu abhängig von zu vielen Details ist und sowieso dem Gericht am Ende ein gewisser SPielraum verbleibt.Zitat:Also wahrscheinlich hier dann näher an den 2 als an den 15 Jahren
Übrigens könnte man hier auch über Absatz 7 diskutieren, wegen dem Kabelbinder. Dann ist man bei mindestens 3 Jahren und damit eine Bewährung endgültig unmöglich (die aber auch im Übrigen nicht realistisch wäre).
Diese Fragen sind aus juristischer Perspektive alle hoch interessant. Praktisch sind sie bedeutunglos. Er erhält am Ende sowieso nur eine Strafe und diese würde aufgrund des Vergewaltigungsvorwurfs hoch genug sein, um alles andere als "Kleinkram" erscheinen zu lassen. Wegen der Freiheitsberaubung (die ich ohne weiteres bejahen würde) würde er aber wohl tatsächlich auch angeklagt werden, ja.Zitat:Zählt das Fesseln zusätzlich als Freiheitsberaubung? Und kann er auch für die Verletzungen durch den Unfall angeklagt werden, weil er sie vor dem Losfahren nicht losgebunden hat? Verursacht hat er den Unfall ja nicht absichtlich. Hat sie dann trotzdem Anrecht auf Schmerzensgeld für die Kopfverletzung? Und gilt es als unterlassene Hilfeleistung wenn er nicht direkt nach dem Unfall den Krankenwagen gerufen hat sondern erst so 10 Minuten später weil sie nicht wach wurde?
#5
Antwort vom 1. September 2020 | 11:21
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Edit
-- Editiert von tapsi123123 am 01.09.2020 11:24
Und jetzt?
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