Anklageschrift :
Vergehen strafbar gemäß §§ 145 d
I Nr.1, 164
I, 263
I, II, 222
, 23
I, 25
II, 53
I des Strafgesetzbuches.
Angeklagter ( 60 Jahre ) ist bisher noch nie strafrechlich in Erscheinung getrete.
Falls es zu einer Verurteilung kommen sollte, welches Strafmass könnte angesetzt werden.
Danke im voraus.
Strafmass ??????
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sorry Nachtrag,
Betrug nach 263 ist nicht vollendet. ( kein Geldfluss ) , Ich weis, Versuch ist strafbar )
Naja, daß ist beim diesem "Sammelsurium" von Straftaten ("Vortäuchen einer Straftat", "falsche Verdächtigung", "Betrug" und "fahrlässige Tötung" (?!) ) unmöglich vorherzusagen. Es ist ja außerdem eine "tat- und Schuldangemessene" Gesasmtstrafe nach § 53(1) StGB
zu bilden.
Die Kriterien der "Tat- und Schuldangemessenheit" (des vorwerfbaren Verhaltens insb. bei der fahrl. Tötung) lassen sich von hier aus nicht bewerten.
Tippen
würde ich (ganz vorsichtig) auf eine Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung. Aber eigentlich ist es reine "Glaskugelleserei"
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 05.05.2005 15:21:45
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Fahrlässige Tötung ???
Das kann nicht sein. Ich habe die Vorwürfe der Anklageschrift so abgeschrieben.
Vorgeworfen wurde :
Vortäuschung einer Straftat
falsche Verdächtigung ( diesen Vorwurf halte ich für Unsinn, den bei Einblick in die Lichtbildkartei bei der Polizei wurde eine Person mit geringer Wahrscheinlichkeit identifiziert-und nun soll hier ein "STRICK" wegen falscher Verdächtigung gedreht werden )
Sorry, das kanns aber nicht sein.
Ferner den 263 versuchter Betrug .
Von fahrlässiger Tötung steht rein gar nix in der Anklageschrift.
Grüße
oben steht : §§ 145 d
I Nr.1, 164
I, 263
I, II, 222
, 23
I, 25
II, 53
I des Strafgesetzbuches.
§ 222 ist fahrlässige Tötung.
Wahrscheinlich haben Sie eine 2 zuviel geschrieben und es ist § 22 (Definition des Versuchs) gemeint.
In diesem Fall kommt wohl keine Freiheitsstrafe heraus, sondern eine Geldstrafe. Die dürfte aber durchaus im höheren Rahmen liegen (um die 90 Tagessätze +/- 20). Ist aber auch nur grob geschätzt
.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Allein aufgrund der Angabe der §§-Kette und des Alters des unbelasteten Angekl. kann wirklich nur höchst grob geschätzt werden. Im Grunde kann ja nur gesagt werden, dass eine Geld- oder Freiheitsstrafe herauskommen wird, was man sich ja auch so denken kann. Wenn es so einfach ginge könnten wir uns diese manchmal elendigen Hauptverhandlungen ja sparen.
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