Strafmaß bei Betrug 35x

2. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
rickyrick
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafmaß bei Betrug 35x

Hallo zusammen,

welche Strafe hat eine Person zu erwarten der 35 Fälle von Gewerbsmäßigem Betrug vorgeworfen werden?

In 30 Fällen geht es um Kleinbeträge von 200€
die anderen 5 Beträge sind höher.

Gesamtschaden sollten wohl so ca. 20.000€ sein.

Person x ist 27, bisher noch keine Vorstrafen etc.

Ist da noch Bewährung drin ?

Person x würde ca. 1/3 des Schadens sofort als Wiedergutmachung zurückzahlen.

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-- Editiert rickyrick am 02.05.2014 16:31




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(871 Beiträge, 339x hilfreich)

quote:
Person x würde ca. 1/3 des Schadens sofort als Wiedergutmachung zurückzahlen.


dann würde ich dies auch sofort machen

die nachweise darüber dann dem gericht vorlegen das wirkt sich sehr strafmildernd aus.

quote:
welche Strafe hat eine Person zu erwarten der 35 Fälle von Gewerbsmäßigem Betrug vorgeworfen werden?


gucke frage, ich guck mal in meine kristalkugel

der Schaden ist mit ca. 20.000€ schon erheblich

Die Mindeststrafe liegt hier bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.

quote:
Ist da noch Bewährung drin ?


durchaus wäre es möglich,hängt aber von vielen Faktoren ab die wir hier gar nicht alle wissen und ohne Akteneinsicht kann man das genauso wenig vorhersagen wie die morgigen Lottozahlen.

also es Kann eng werden, aber es könnte auch klappen mit Bewährung davon zu kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130727 Beiträge, 41578x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Person x würde ca. 1/3 des Schadens sofort als Wiedergutmachung zurückzahlen. <hr size=1 noshade>

Und die restlichen 2/3?
Es könnte hilfreich sein, wenn man nicht nur das erste Drittel sofort zahlt, sondern auch einen Zahlungsplan erstellt und dem Richter vorlegt wie die restlichen 2/3 zurückgezahlt werden.

Meist benötigt man dazu einen entsprechenden Job und den kann man logischerweise nur ausüben wenn man nicht einsitzt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Da es gewerbsmäßiger Betrug ist, liegt die Mindeststrafe pro Tat bei 6 Mo. Üblicherweise werden bei so etwas die Einzelstrafen aber straff zusammengezogen, so dass eine Gesamtstrafe von 2 Jahren drin ist, die dann auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dazu müssen dann wiederum besondere Umstände vorliegen. Ein solcher Umstand kann dann sein, dass der Täter sich bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Also sollten Sie das erste Drittel auch zahlen. Auf irgendwelche Absichtserklärungen in einer Hauptverhandlung bekommen Sie keine Bewährung, weil sich automatisch die Frage stellt, wieso Sie es nicht längst getan haben.

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