Strafmaß bei Betrug & Ladendiebstahl mit einer Schreckschusswaffe

9. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
sonja keiler
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafmaß bei Betrug & Ladendiebstahl mit einer Schreckschusswaffe

hi,ich bräuchte mal eure hilfe.also es geht um folgendes:ich möchte wissen welches strafmass ichz u erwarten habe bei versuchtem betrug&ladendiebstahl mit einer schreckschusswaffe&verstoss gegen das waffengesetz(wegen der schreckschusswaffe9.ich bin 17 und hatte bereits eine verwarnung voem jugendrichter.im voraus bedanke ich mich schonmal bei euch.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Wenn Du eine Waffe verwendest hast, dann ist das kein versuchter Diebstahl, sondern versuchter schwerer Raub. Darauf steht bei einem Erwachsenen mindestens 5 jahre Freiheitsstrafe. Da bei dir Jugendstrafrecht angewendet wird, hast Du mit einer milderen Strafe zu rechnen. Aber eine Jugendstrafe sürfte es sicher geben, zumla wenn Du bereits vorher auffällig gworden bist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9548x hilfreich)

Und selbst wenn Du die Waffe nicht verwendet hast, sondern nur grffbereit dabei hattest, ist es ein (vers.)'Diebstahl mit Waffen' nach § 244 StGB --> Mindeststrafe beim Erwachsenen = 6 Monate.

Im Jugendrecht nicht vorhersagbar. Vielleicht Arrest.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Aber dann wäre es immernoch ein versuchter schwerer Raub, nur daß die Mindeststrafe bei Erwachsenen nicht 5, sondern 'nur' 3 Jahre wären. (§ 250 I Nr. 1a StGB )
Allerdings müßte dann in anderer Art und Weise Gewalt ausgeübt worden sein, um den Diebstahl zu ermöglichen.



-- Editiert von justice005 am 09.01.2007 23:56:35

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9548x hilfreich)

Allerdings müßte dann in anderer Art und Weise Gewalt ausgeübt worden sein, um den Diebstahl zu ermöglichen.

Eben. Ich sprach ja von bloßem Mitführen bei einer Diebstahlshandlung nach § 242. Das wäre dann 'nur' ein § 244 (auch beim 'griffbereiten' mitführen), aber kein Raub/räuberische Erpressung, da der Grundtatbestand des Raubes ja nicht erfüllt wäre.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sonja keiler
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

nein,nein.ich habe beim ladensiebstahl die waffe lediglich mitgeführt. und vor einem jahr war da der versuchte betrug.welches strafmass wär denn jetzt bei diebstahl mit waffen,versuchtem betrug und verstoss gegen dad waffen gesetz?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9548x hilfreich)

Das kann man im Jugendrecht unmöglich vorhersagen, da dort die Strafandrohungen des allg. Strafrechts nicht gelten.

Wenn man aber bedenkt, daß ein Erwachsener hier min. 6 Monate bekommen würde, liegt hier auch Jugendarrest (z.B. ein Wochenendarrest) im Bereich des möglichen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rtony
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Also ich hab es zwar nicht so mit §§ wie ihr. Aber einen Tip dann dennoch.
Seh zu das du das irgendwie hinter dich bringst mit allen Konsequenzen und danach eine wertvollere Freizeitbeschäftigung.

Mensch Junge - du bist gerade mal 17!
:zoff:
Wie soll denn das in 3 Jahren aussehen??? Mach eine Vernünftige Ausbildung - such dir ein Sportverein oder zieh aus deiner Gegend weg. Aber um Himmelswillen - lass den Quatsch nach.

-----------------
"Macht mal das Fenster auf damit hier ein wenig mehr Gerechtigkeit reinkommt..."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
rtony
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

//: edit// <em>Mensch Junge - du bist gerade mal 17! </em>

Sorry wenns mit Junge nicht hinhaut falls ich mich gerade beim Namen vertan habe.

-----------------
"Macht mal das Fenster auf damit hier ein wenig mehr Gerechtigkeit reinkommt..."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 296.218 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.678 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.