Strafmaß bei "Widerstand und Körperverletzung gegen Polizeibeamte"

3. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
wotl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafmaß bei "Widerstand und Körperverletzung gegen Polizeibeamte"

Hallo!

Ich möchte mal gerne wissen wie so das Strafmaß in etwas aussieht, wenn ein Polizeibeamte getreten wurde, welcher dann anzeige wg. gefährlicher Körperverletzung stellt, jedoch kein ärztliches Attest vorweisen kann.

Und zwar würde ich gerne einmal wissen wie das Urteil (Höchststrafe) ausfallen könnte wenn der Angeklagte a)unter 21 b)über 21 ist.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

a) Sollte Jugendstrafrecht angewandt werden, was bei über 18-jährigen Tätern nicht mehr zwingend vorgeschrieben wird, müßte man schon die näheren Umstände kennen, um irgendetwas auch nur halbwegs sinnvolles zur Strafe sagen zu können. Das kann von Sozialstunden bis zur Jugendstrafe ohne Bewährung sein.
b) Kommt dagegen Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung und wird auf gefährliche Körperverletzung erkannt (was sich aus der Sachverhaltsschilderung noch nicht zwingend ergibt), so liegt die Strafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, die wenn der Täter nicht schon vorher erheblich in Erscheinung getreten ist, auch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Ist es dagegen nur einfache Körperverletzung wird es unter solchen Voraussetzungen eher auf eine Geldstrafe hinauslaufen, es sei denn der Betroffene wurde schwerer verletzt (dann gäbe es aber vermutlich ein Attest!). Für den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung kommt es nicht etwa auf die Verletzungsfolgen (die allerdings schon vorhanden sein sollten) an, sondern auf die Umstände der Tatbegehung (wahlweise u.a. gemeinschaftlich, mit gefährlichen Gegenständen oder Waffen, lebensgefährdende Behandlung). Beim Jugendstrafrecht macht die Unterscheidung der beiden Delikte dagegen nicht so einen Unterschied.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34228 Beiträge, 17724x hilfreich)

Hi,

die Frage nach der Höchststrafe ist nicht sehr sinnvoll, denn die Höchststrafe, z. B. die erwähnten 10 Jahre, werden Sie nicht kriegen. Außerdem wären die Vorstrafen des Täters ganz nützlich für eine Strafmaßprognose.
@ DanielB: Sie wissen sicher, daß man 10 Jahre nicht zur Bew. aussetzen kann, aber die Leser Ihres Beitrags nicht unbedingt, insofern wollte ich das hier noch mal ausdrücklich feststellen.

Gruß vom mümmel

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

@Mümmel:
Da haben Sie natürlich Recht. Nur Strafen bis zu 2 Jahren können überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden, bei über einem Jahr soll das sogar nur unter besonderen Umständen geschehen.

Viel interesannter finde ich jedoch die Frage, wie es zum Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung kommt. Ob etwa Schuhe als gefährliches Werkzeug zu sehen sind, ist nämlich keinesfalls immer eindeutig; andererseits könnte, da der Threadstarter explizit unter 21 und über 21 Jahre alte Täter unterscheiden möchte eine gemeinschaftliche Begehung der Tat vorliegen...

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#4
 Von 
wotl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Also die Strafanzeige lautet "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung eines Vollstreckungsbeamten"

Der Täter ist nicht vorbestraft und hat keinerlei dokumentierten Kontakt mit der Polizei.

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#5
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 106x hilfreich)

Je nach Tatverlauf und Folgen (Verletzung?) könnten hier zwischen 60 Tagessätzen und 8 Monate Freiheitsstrafe (a.Bew.) rauskommen.

6x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wotl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt keinen Nachweis über Verletzungen (Attest) auf seiten des Polizeibeamten. Laut Aussage des Polizeibeamten handelte es sich um einen "stechenden Schmerz" nach dem der Täter ihn getreten hatte, eine Verletzung sei jedoch nicht entstanden.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34228 Beiträge, 17724x hilfreich)

Hi,

nun ja, Schmerzen genügen, um den Tatbestand der KV zu erfüllen. Da wird wohl eine Geldstrafe ausgeurteilt werden.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1397 Beiträge, 261x hilfreich)

Denke ich auch. Wenn dem Polizeibeamten Glauben geschenkt wird, kommt es auf ein Attest nicht an.

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#9
 Von 
guest123-1347
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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