Strafmaß bei Betrug, Sachbeschädigung und Siegelbruch

17. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)
Strafmaß bei Betrug, Sachbeschädigung und Siegelbruch

Wie hoch kann das Strafmaß bei Betrug, Sachbeschädigung und Siegelbruch in Tateinheit sein für Ersttäter über 21?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andy-chan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Strafe geht, soweit ich mich entsinnen kann von einem halben Jahr bis 5 jahre hoch, sprich da ist sehr viel Spielraum dazwischen.
Auch kommt es darauf an, wie hoch der entstandene Schaden ist.
So ist es natürlich verständlich dass ein Betrugsfall der sagen wir mal 500 Euro als Schadenssumme beziffert weit niedriger angesetzt wird als ein betrug der über 150000 Euro geht.
Was Tatmehrheit/Einheit betrifft. In diesem Fall kann/wird das gericht die einzelnen Strafen zu einer zusammen fassen und daraus eine Gesamtstrafe bilden.

Ich hoffe das konnte Dir etwas helfen.

Gruß
Andy

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

also der Schadenswert kann nur geschätzt werden, aber nicht bewiesen.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

also der Schadenswert kann nur geschätzt werden, aber nicht bewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Da - wie schon geschrieben wurde - das Strafmaß von den konkreten Tatumständen abhängt, kann man hier auch kein konkretes Strafmaß nennen. Wenn der Schaden (auch wenn "nur" geschätzt) nicht besonders schwerwiegend ist, wird es aber wohl noch auf eine Geldstrafe hinauslaufen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

der schaden wird wohl keinesfalls höher als 5000.- geschätzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Andy-chan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

5000 Euro, das klingt viel ist aber (ich möchte nicht abwertend klingen) "Peanuts".
Du schriebst dass Du 21+ seist, um Dir ungefähr sagen zu können was Dich erwartet müßte ich ein gesamtbild bilden können, sprich Du müßtest ein wenig mehr über die Umstände erzählen.
Denn es ist immer schwer ein Urteil zu geben wenn man zwar das Verbrechen kennt, nicht aber die Umstände (die für das Gericht stets eine Rolle spielen).
So bleibt mir nur ein "Tip" ins blaue und ich würde mal (abhängig von deinen vermögensverhältnissen) auf eine geldstrafe in höhe von 120 Tagesätzen vermuten oder aber eine Strafe mit Bewährung. Würde ich mal einschätzen ;)

Ich bin zwar kein Richter oder Anwahlt, habe aber jahrelang eine Rechtskunde AG geleitet und eng mit Richtern und StA zusammengearbeitet (kam auch gut bei den Schülern an)

Gruß
Andy

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#7
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich meine, mal gelesen zu haben, dass die Höhe der Beute gar nicht so entscheidend für das Strafmaß ist. Ob du z. B. bei einem Bankraub 10.000 Euro oder 2.000.000 Euro erbeutest, ist zweitrangig. Entscheidender ist, wie brutal, berechenbar etc. du vorgehst...

Gleiches gilt meiner Meinung nach beim Diebstahl und beim Betrug. Ich sage nicht, dass die Schadenshöhe gar keine Rolle spielt, jedoch messe ich dieser keine so hohe Bedeutung bei. Sie spielt sozusagen eine Nebenrolle.

Wenn du für 10 Euro betrügst und das Verfahren eingestellt würde, wäre der Gegensatz bei 20.000 Euro nicht so krass, dass du auf einmal eine Freiheitsstrafe zur Bewährung bekommen würdest....

Andere Kriterien sind entscheidender.

Grüße
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Denn es ist immer schwer ein Urteil zu geben wenn man zwar das Verbrechen kennt, nicht aber die Umstände (die für das Gericht stets eine Rolle spielen)."

@ Andy-chan: Als Leiter der "Rechtskunde AG" sollte Ihnen eigentlich der Unterschied zwischen "Verbrechen" und "Vergehen" bekannt sein - bei den o.g. Delikten handelt es sich nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

@ Cybermarkus

Beim Betrug spielt die Höhe des Schadens hinsichtlich Strafzumessung schon eine wichtigere Rolle, als beim Raub.

Wenn du für 10 Euro betrügst und das Verfahren eingestellt würde, wäre der Gegensatz bei 20.000 Euro nicht so krass, dass du auf einmal eine Freiheitsstrafe zur Bewährung bekommen würdest....

Abgesehen davon, daß es natürl. auch auf evtl. Vorstrafen ankommt, ist aber auch beim Ersttäter bei einem Betrugsschaden von 20.000€ eine Freiheitsstrafe sehr gut möglich.

Zumal nach ständiger Rechtssprechung bei einem Schaden von 50.000€ i.d.R. "ein besonders schwerer Fall des Betruges" angenommen wird, aber nach hL auch schon bei 20.000 € angenommen werden kann . Die Mindeststrafe hierfür wäre schon 6 Monate.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 17.05.2004 16:46:18

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#10
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Ok, ich hätte Betrug und Diebstahl nicht in einen Topf werfen sollen. Beim Diebstahl liege ich, denke ich, aber schon richtig.

Grüße
Markus

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#11
 Von 
rechtnett
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der besonders schwere Fall (§ 263 Abs. 3 StGB ) stellt eine Sondernorm dar, die hier jedenfalls nicht erfüllt ist.

Es ist aber falsch, im Umkehrschluss einen minder schweren Fall anzunehmen, nur weil die Grenze der 50.000,00 € unterschritten ist.

Dass der Betrugsschaden 5.000,00 € beträgt, dürfte sich eher zulasten des Täters auswirken, denn der "Alltagsbetrug" bewegt sich bei sehr viel kleineren Beträgen. Diesbezüglich eine Tagessatzzahl von 120 anzunehmen, liegt im Rahmen des Möglichen, ist aber reine Spekulation.

In jedem Falle darf sich energy123 sicher sein, nicht in die "Tonne" zu wandern. Eine Bewährungsstrafe wird allerhöchstens ausgesprochen werden.

Dabei ist zu beachten, dass neben den Betrug auch der Siegelbruch und die Sachbeschädigung kommt, die tatmehrheitlich zu berücksichtigen sind und zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Der besonders schwere Fall (§ 263 Abs. 3 StGB ) stellt eine Sondernorm dar, die hier jedenfalls nicht erfüllt ist.

Richtig, es sollte ja auch ein prinzipielles Beispiel sein, und nicht auf den vorliegenden Fall gemünzt.

Es ist aber falsch, im Umkehrschluss einen minder schweren Fall anzunehmen, nur weil die Grenze der 50.000,00 € unterschritten ist.

Auch richtig, denn die Schadenshöhe ist ja nur eines der Kriterien, die beim "besonders schweren Fall" herangezogen werden können.

Den "minderschweren Fall" -als solchen- kennt das Gesetz beim "einfachen Betrug" nicht (mehr).

Der "minderschwere Fall" ist (jetzt nur noch) nur beim "bandenmäßigen, gewerbsmäßigen Betrug" (Abs. 5 des § 263) vorgesehen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 17.05.2004 19:21:35

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#13
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

Also gesetzt den Fall der Angeklagte gesteht sofort den Versuch unternommen haben, zu betrügen, es kann nicht nachgeweisen werden, dass nicht doch ein Schaden entstanden ist und wenn dann könnte der Schaden nur geschätzt werden. Sachbeschädigng nd Siegelbruch sind aber ganz klar begangen worden.
wie würde dann das strafmaß ungefähr ausfallen? kann eine eintragung ins Führungszeugnis vermieden werden?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Andy-chan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

@Bob-vila

Sorry, meinte das ja auch, ist etwas lange her seitdem ich die RK AG geleitet habe (etwa 8 Jahre) und ausserdem viel Arbeit im mom.
Also typo meinserseits.

Aber um nochmal auf das Thema zurückzukommen :
Was gesagt ist, entspricht ja etwa dem was ich zum Ausdruck bringen wollte.
In vielen Fällen entscheidet sich das Gericht eher für eine Geldstrafe um dem Angeklagten vor Augen zu führen, dass "Betrug mit bares" , was nachher dem geschädigten fehlt, wie es sein kann wenn man finanziellen Schaden erlitten hat.
(Etwas dumm formuliert, ok)
Aber eine Freiheitsstrafe nützt niemandem, werder dem Geschädigten noch dem "Täter". Vielmehr wird das gericht bemüht sein eine Art "Täter-Opfer-Ausgleich" anzustreben.
Zumindest konnte ich das beobachten.

Soviel erneut von mir.

Gruß
Andy

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

@ energy

Das Strafmaß kann man nicht vorhersagen. Dein Ziel (was auch erreichbar ist) muß sein, daß max. 90 Tagessätze verhängt werden, dann gibt es keinen FZ-Eintrag.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#16
 Von 
Ginalamia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 53x hilfreich)

Vermögunsschaden 500.000.€
Prozesbetrug-Dreiecksbetrug
Welsche Strafmaß wird hier folgen für die Täter?

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"Ginalamia"

39x Hilfreiche Antwort

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