Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 Abs.2,22,23 StGB

10. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb459600-64
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 Abs.2,22,23 StGB

Hallo Zusammen,

ein Bekannter hat heute eine Anklageschrift erhalten.
Darin steht, dass er beantragen könne, dass das Gericht bereits vor dieser Entscheidung einzelne Beweise erhebt. Was bedeutet das?

Was würde passieren wenn er nichts beantragt?

Angeklagt wird versuchter Diebstahl nach oben genannten Paragraphen. Es handelt sich um einen Warenwert von <250€


Kommt somit 100%ig eine Gerichtsverhandlung?
Wie könnte das Strafmaß aussehen?


Vielen Dank im Voraus für die Antworten .

MfG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Darin steht, dass er beantragen könne, dass das Gericht bereits vor dieser Entscheidung einzelne Beweise erhebt. Was bedeutet das?


Dass was da steht... Dass er bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen kann bestimmte Beweise zu erheben oder/und Zeugen zu laden.

Zitat:
Was würde passieren wenn er nichts beantragt?


Dann werden -logischerweise- vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens keine von ihm benannten Beweise erhoben oder Zeugen geladen. Dann gibt es nur die Beweise und Zeugen, die bereits in der Anklageschrift genannt sind.

Zitat:
Kommt somit 100%ig eine Gerichtsverhandlung?


Nein, .... aber zu 99,9%

Zitat:
Wie könnte das Strafmaß aussehen?


Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bzw. falls das JGG zur Anwendung kommt, ggf. Sozialstunden oder Arrest.
Kommt auf sein Alter und u.a. auch auf seine Vorstrafen an.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb459600-64
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Alter ist 32 und es gibt keine Vorstrafen.
In welchem Rahmen ist eine Geldstrafe möglich?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

es gibt keine Vorstrafen. Und das wissen Sie so genau? Eine Hauptverhandlung wegen einer verhältnismäßig geringen Summe deutet eher auf das Gegenteil hin...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Eine Hauptverhandlung wegen einer verhältnismäßig geringen Summe deutet eher auf das Gegenteil hin...


So ist es. ... oder StA und Gericht sind sich beim Strafbefehl nicht einig geworden.

Zitat:
In welchem Rahmen ist eine Geldstrafe möglich?


"Möglich" ist sie im Rahmen von 5 bis 360 Tagessätze, also bis zu 1 Jahres-Netto-Einkommen

-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.02.2017 18:32

0x Hilfreiche Antwort

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