Hallo,
gegen mich lief ein Strafprozess Ermittlungsverfahren...
Der Reihe nach:
Als der Brief von Staatsanwaltschaft kam und mir Betrug
vorgewurfen wurde (angeblich Falschaussage vor Gericht/KFZ Auffahrunfall), habe ich die Sache sofort meinem Anwalt übergeben. Ich dachte sowieso, dass meine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Mein Anwalt sagte jedoch, dass die Rechtsschutzversicherung in so einem Fall nicht zahlt...
Dann kam auf einmal vom Anwalt eine Vorschußrechnung über 500 €! Viel Geld, wie ich finde, zumal ich einfach beschuldigt wurde, ohne Grundangabe. Ich habe nichts falsches getan. Naja die 500 € darf ich trotzdem zahlen. Ich habe dann den Anwalt gebeten, seine Bemühungen einzustellen, da ich nicht ncoh mehr Geld dafür ausgeben kann. Es wurden dann noch etwas mehr als 500 €, naja.
Nun kam von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben, dass das Ermittlungsverfahren gegen mich eingestellt wurde.
Mein Anwalt sagte mir am Anfang des Verfahrens, dass ich die Kosten selber tragen muss, nur falls ich freigesprochen würde, könnte es evtl die Staatskasse zahlen.
Kann ich nun noch etwas tun? Ich möchte ungern auf diesen > 500 € sitzenbleiben, zumal mir einfach Betrug vorgeworfen wurde ohne Begründung. Wie kann ich einen "Freispruch" erreichen, sodass meine Kosten übernommen werden?
Grüße!
Strafprozess Ermittlungsverfahren eingestellt,aber
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ihr Anwalt hat Sie in dieser Hinsicht ja richtig beraten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren müssen sie regelmäßig selber bezahlen, weil die anwaltliche Vertretung ja nicht erforderlich ist. Schlimmstenfalls kommt es nach Abschluss der Ermittlungen zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren, in dem Sie sich ja (dann auch mit anwaltlicher Hilfe) ausreichend verteidigen können.
Wenn Sie sich bereits im Vorfeld anwaltlicher Beratung bedienen wollen, ist das Ihre private Angelegenheit: Wer bestellt muss auch bezahlen.
[color=blue]Ich habe ja auch bezahlt. Nur möchte ich gerne diese Kosten von der Staatskasse erstattet haben, da ich nichts unrechtes getan habe und mir eine Falschaussage unterstellt wurde!
Daher meine Frage, wie oder ob ich noch einen "Freispruch" erreichen kann anstatt des "eingestellt"
Hier hat sicher keiner mal eben über 500 Euro zu verschenken[/color]
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
--- editiert vom Admin
[color=blue]In meinen Augen bin ich unschuldig. So bestätigte es auch ein KFZ Gutachter vor Gericht. Trotzdem wurde ich danach beschuldigt eine Falschaussage gemacht zu haben und das OHNE Begründung.
Was meinst Du mit "Du hättest eben die Füße noch etwas stillhalten sollen"?[/color]
-- Editiert am 18.05.2009 13:04
Irgendwoher muss die Anzeige ja herrühren. Hat dein Unfallgegener die Anzeige gestellt? Oder das Zivilgericht ?
Wenn die Anzeige vom Unfallgegner herrührt, können die Kosten unter Umständen (!) bei diesem geltend gemacht werden, ansonsten schließe ich mich meinen Vorrednern an.
Ein Anwalt ist während des Ermittlungsverfahrens reines Privatvergnügen.
Du hättest eben die Füße noch etwas stillhalten sollen
meint, Sie hätten warten sollen, bis das staatsanwaltschaftliche Verfahren abgeschlossen ist. Dann hätten Sie je nach Ausgang des Verfahrens ggf. immer noch einen Anwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen können, der wenn Sie im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens freigesprochen worden wären, aus der Staatskasse bezahlt worden wäre.
Genau. Gerade
dem unschuldigten Beschuldigten ist zuzumuten abzuwarten, ob nicht bereits das polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren die Unschuld ergibt (wie bei Ihnen geschehen) und nach § 170(2) StPO
eingesellt wird.
Nur falls das nicht der Fall ist und eben statt einer Einstellung nach § 170(2) StPO
eine Anklageerhebung erfolgt, kann man einen "Freispruch" (und damit Kostentragungspflicht der Staatskasse) erzwingen, da in diesem Verfahrensstadium selbst die Opportunitätseinstellungen nach §§ 153
, 153a StPO
zustimmungspflichtig seitens des Angeschuldigten wären.
In diesem Fall haben Sie keine Möglichkeit die Staatskasse in die (Zahlungs-)pflicht zu nehmen. Sie haben den Anwalt -unter Kostentragungsgesichtspunkten- einfach zu früh eingeschaltet. Wobei man dazu sagen muß, dass der Anwalt auch nicht gerade supergünstig war. Über 500,00 € nur fürs Ermittlungsverfahren liegt schon etwas über der "RVG-Mittelgebühr", die im Normalfall anzusetzen wäre. Diese würde in diesem Fall 416,50 € betragen [incl. Telekommunikationspauschale, Fotokopiekosten (angenommene 50 Stk.) und incl.
MWST auf das Ganze)
quote:
Über 500,00 € nur fürs Ermittlungsverfahren liegt schon etwas über der "RVG-Mittelgebühr", die im Normalfall anzusetzen wäre. Diese würde in diesem Fall 416,50 € betragen [incl. Telekommunikationspauschale, Fotokopiekosten (angenommene 50 Stk.) und incl. MWST auf das Ganze)
Bei einer Verfahrenseinstellung kann der Anwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 geltend machen.
Daher kommt das schon hin:
Grundgebühr 165,-
2 x Verfahrensgebühr 280,-
Auslagen 20,-
kopien ca. 20,-
MwSt 92,15
Summe: 577,- Euro
Ah O.K. (auch das noch - solche Schlingel... der Umfang der "Mitwirkung" würde mich in manchen Fällen sehr interessieren ) Hatte ich jedenfalls so nicht "auf dem Schirm". Dann kommt die Rechnung natürlich hin...
Die Mitwirkung liegt im dem Schrecken, den der Anwalt bei der StA verbreitet, wenn er sich für einen Beschuldigten bestellt.
Nein, ganz im Ernst, man kann in der Tat über die Gebühr streiten, aber der tiefere Hintergrund ist die gewollte Entlastung der Justiz. Durch die zusätzliche Gebühr sollen die Anwälte dahingehend motiviert werden, sich schon im Ermittlungsverfahren ernsthaft um eine Einstellung zu bemühen, und nicht nur wegen der Gebühren auf eine Anklage zu warten.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
8 Antworten
-
9 Antworten