Strafrecht, BTMG und Hauptverhandlung mit 5g Cannabis in RLP

4. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
fragefüreinenfreund123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafrecht, BTMG und Hauptverhandlung mit 5g Cannabis in RLP

Hallo liebe User und Userinnen,

ich benutze das Forum in letzter Zeit doch recht häufig, da es mir Einblicke in andere Fälle gegeben hat. Nun kommt es bei mir langsam aber sicher zu einem ganz besonderen Fall, zumindest habe ich noch nicht von einem solchen gelesen.

Ich wurde vor 2 Monaten von der Polizei angehalten, diese haben, und leider wusste ich nicht, dass Sie das nicht dürfen, mein Auto durchsucht und in meinem Rucksack 5 Gramm Cannabis gefunden. Ich musste eine Urinprobe abgeben, da ich selbst aber nicht konsumiere, war diese negativ. Ich wurde mit auf die Wache genommen, das Zeug wurde getestet und dort vernichtet.

Nun handelt es sich bei 5 Gramm in RLP um "Eigenbedarf", gerne lasse ich mich eines besseren belehren *grins*. Ich bekam Post von der Staatsanwaltschaft. 900€, 30 Tagessätze zu je 30€. Man muss dazu sagen, ich beziehe Bafög als Student, weitere Einkünfte habe ich nicht. Ich habe mich umfassen informiert, vor allem hier im Forum, und habe mich dazu entscheiden EINSPRUCH auf die TAGESSÄTZE zu erheben. Grund? Ich habe wenig Geld, bin Ersttäter und habe mich kooperativ gegenüber der Polizei gezeigt. Gesagt getan.

Nun kam heute die Antwort. Einladung zu einer Hauptverhandlung. Ich bin aus alle Wolken gefallen. Habe ich nicht gerade deshalb keinen Einspruch erhoben, weil ich mir der Tat BEWUSST bin, mir diese EINGESTEHE und nicht leugne? Habe ich nicht klar vermittelt, dass ich wenig Geld habe, dass mich eine Hauptverhandlung mehr Geld kosten würde, da Anwalt und Verhandlungskosten anfallen? Ich bin absolut verzweifelt und fühle mich wirklich vom Deutschen Staat betrogen.

Kann mir jemand weiterhelfen? Ich weiß einfach nicht wohin mit mir. Ich würde ungern in den Knast und bereue mittlerweile, nicht einfach die 900€ bezahlt zu haben.

Vielen lieben Dank an jeden Leser!


-- Editiert von fragefüreinenfreund123 am 04.06.2021 21:41

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
diese haben, und leider wusste ich nicht, dass Sie das nicht dürfen, mein Auto durchsucht


Unter Umständen dürfen sie das durchaus.

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
Nun handelt es sich bei 5 Gramm in RLP um "Eigenbedarf", gerne lasse ich mich eines besseren belehren *grins*


Es handelt sich um Eigenbedarf, wenn es sich um Eigenbedarf handelt, was Du ja selbst bestreitest.

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
da ich selbst aber nicht konsumiere


Davon abgesehen handelt es sich um eine "geringe Menge", das ist soweit richtig. Aber auch der Besitz einer geringen Menge ist grds. strafbar.



Zitat (von fragefüreinenfreund123):
Habe ich nicht klar vermittelt,


Möglicherweise nicht. Kommt drauf an, wie Du den Einspruch formuliert hast. "Einspruch auf die Tagessätze" wäre falsch, da du damit sowohl Anzahl der Tagessätze als auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes angreifst. Wenn man auch die Anzahl der Tagessätze angreift, gibt's ne Hauptverhandlung. Selbst wenn man es richtig macht, gibt es keine Garantie, dass es keine Hauptverhandlung gibt. Das ist eine "kann -Entscheidung", der auch die Staatsanwaltschaft zustimmen muss. Hattest du denn überhaupt um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten?

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
und fühle mich wirklich vom Deutschen Staat betrogen.


Warum? Weil Du -mutmasslich- ein Rechtsmittel nicht richtig einlegst? Weil Du irgendwelche irrationalen Knastphantasien hast?

Wieviel Bafög bekommst du denn? Und unterhältst Du davon eine eigene Wohnung oder wohnst du noch (mietfrei) bei deinen Eltern oder sonst mietfrei?

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
Kann mir jemand weiterhelfen?


Möglicherweise. Dazu müsste man mal deinen Einspruch im Wortlaut kennen, den du ans Gericht geschickt hast.

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
Ich würde ungern in den Knast


Wie kommst du auf die Idee in den Knast zu müssen?

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
bereue mittlerweile, nicht einfach die 900€ bezahlt zu haben.


Das könntest du theoretisch immer noch tun.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.06.2021 22:59

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Na, den Einspruch sollte der TE schon zurücknehmen, bevor er bezahlt. Im Übrigen entstehen keineswegs Anwaltskosten bei einer Verhandlung - niemand zwingt Sie, einen Anwalt zu mandatieren.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Möglicherweise kann sich der Fragesteller aber noch dadurch retten, indem er das Rechtmittel nachträglich auf die Tagessatzhöhe beschränkt.
Aber dafür müsste man wissen, was er damals genau an das Gericht geschrieben hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Exact

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fragefüreinenfreund123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ********** vom **.**.**** lege ich
Einspruch ein. Den Einspruch beschränke ich auf den Rechtsfolgenausspruch
und hier speziell auf die Höhe des festgesetzten Tagessatzes.

Begründung:
- Ich bin Ersttäter.
- Ich habe vor Ort kooperiert, Speichelprobe und Urinprobe (welche negativ
auf alle Testungen ausschlug) abgegeben, war auch dazu bereit, eine Blutprobe
auszuhändigen, falls mich diese zusätzlich entlasten würde.

- Gemäß Strafbefehl wird der Bemessung der Tagessatzhöhe ein
Nettoeinkommen von 900 Euro zugrunde gelegt. Tatsächlich beläuft sich mein
Einkommen jedoch nur auf *** Euro.

Als Einkommensnachweise lege ich meinem Einspruch folgende Unterlagen bei:
- Bescheid über Ausbildungsförderung vom Bafög-Amt ********. Der
aktuellste Bescheid (für die Laufzeit vom **.**.**** - **.**.****) befindet sich
noch in Bearbeitung und kann nach persönlichem Erhalt gerne an Sie gesendet
werden.

Des Weiteren erbitte ich eine Entscheidung per Beschluss.


Vielen Dank für eure Hilfe bisher, kann ich im Notfall nicht einfach den Einspruch zurückziehen? Ich würde einfach das Geld zahlen und meine Ruhe haben...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Ja, natürlich können Sie das. Im Übrigen hätten Sie den Einspruch halt klarer formulieren können - was bitte hat die Speichel- und Urinprobe mit der HÖHE des einzelnen Tagessatzes zu tun? Und das Herumreiten darauf, kein Konsument zu sein, ist höchst kontraproduktiv - das ist ja quasi das Geständnis, dass das Zeug zur Weitergabe bestimmt war...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und das Herumreiten darauf, kein Konsument zu sein, ist höchst kontraproduktiv - das ist ja quasi das Geständnis, dass das Zeug zur Weitergabe bestimmt war...

Eventuell könnte auch genau das der Grund sein, das man die Notwendigkeit einer Hauptverhandlung sah ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Da war der Einspruch ungeschickt formuliert. Denn es wurde das Wort "Rechtsfolgenausspruch" verwendet. Das meint (auch) die Anzahl der Tagessätze. Und über die Anzahl der Tagessätze kann nur in einer Verhandlung entschieden werden. Man hätte schreiben müssen, dass man ausschließlich gegen die Tagessatzhöhe Einspruch einlegt (ohne "Rechtsfolgenausspruch"). Das kann man aber wahrscheinlich noch ausbügeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fragefüreinenfreund123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, nur weil die Urinprobe negativ ist, heißt es nicht, dass ich kein Konsument bin *zwinker*.

Tatsächlich war ich auch dagegen, etwas dieser Art hereinzuschreiben, mein Dad hatte aber guten Glauben an die Justiz und meinte, versuch doch, dich bestmöglich darzustellen... Dann habe ich es halt dazugeschrieben.

Gut, werde einen Brief aufsetzen, in denen ich mich für die falsche Aussage entschuldige und den Einspruch zurückziehe.

Ich danke euch allen für eure Hilfe :)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Du könntest auch erstmal einen Brief schreiben, in dem steht:

Zitat:
"Meinen Einspruch vom .... gegen den Strafbefehl Az. .... vom.... konkretisiere ich hiermit dahingehend, dass dieser sich ausschließlich gegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes richten soll [§ 411, Abs. 1, Satz 3 StPO] und bitte um Entscheidung im Beschlußwege."


Wenn die HV auch daraufhin nicht abgeblasen wird, kannst Du den Einspruch immer noch zurücknehmen (entschuldigen musst Du Dich dabei für nichts) und zahlen.

Ps Wie alt warst Du denn zur Tatzeit? Schon 21 oder noch jünger?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.06.2021 02:10

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fragefüreinenfreund123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, dann werde ich einen Brief aufsetzen, in dem ich das konkretisiere, falls es trotzdem zur HV kommt, den Einspruch zurückziehen.

Ja, ich bin Momentan 24 Jahre alt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4604 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von fragefüreinenfreund123):
Gut, dann werde ich einen Brief aufsetzen, in dem ich das konkretisiere, falls es trotzdem zur HV kommt, den Einspruch zurückziehen.


Mach doch einfach das, wozu man dir hier netterweise rät und das mit einem Zaunpfahl, füge nix dazu, lasse nix weg.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Naja, nur weil die Urinprobe negativ ist, heißt es nicht, dass ich kein Konsument bin *zwinker*. Das mag sein - wenn man aber ausdrücklich darauf besteht, dass Zeug zwecks Weitergabe zu besitzen, verhindert man natürlich die Anwendung von Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung: https://www.rhein-zeitung.de/region/rheinland-pfalz_artikel,-nur-fuer-eigenbedarf-land-erlaubt-zehn-gramm-cannabis-_arid,371168.html Wobei der Artikel mit Vorsicht zu genießen ist - "erlaubt" sind 10 Gramm natürlich nicht, höchstens "eventuell toleriert".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen