Strafrecht - Fahrlässige schwere Körperverletzung oder versuchter Mord?????

19. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
hopeforhim2012
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafrecht - Fahrlässige schwere Körperverletzung oder versuchter Mord?????

Bitte stellt euch einmal folgende unschöne Geschichte vor. Jemand hat einem anderen bewusst eine Wespe seine
Bierflasche geschmissen, natürlich mit der bloßen Absicht, das derjenige nun beim trinken im Rachen gestochen würde
und nun vielleicht erstickt. Das vermeintliche Opfer würde jedoch kurz vorm trinken die Wespe erblicken,
wie auch den Blick des Täters der einen anschaut und nur drauf wartet...sich dann sogar noch äußern würde..ich weiß genau was Du jetzt denkst....also kurz gesagt, es wäre sofort klar was das fürn Versuch gewesen ist..aber das Opfer würde sich nun denken,
das wird vor Gericht wohl eh nicht zu beweisen sein und es würde somit keine Anzeige erstattet werden...

Wäre bei so einem hinterlistigen Mordversuch, auch mit Bedacht auf andere Menschen zukünftig usw.
es auch nach 2-3 vergangenen Jahren noch ratsam Strafanzeige zu stellen oder wäre es sowieso aussichtslos und würde man evtl. nicht mals von einem Mordversuch sprechen??
Mal angenommen, man ist sich sogar 100% sicher das der Täter an einer psychopathischen Störung leidet und somit eine Aussicht bestünde durch nachweisen dieser, das einem sogar geglaubt wird und somit auch andere Menschen vor vermeintlichem Schaden bewahrt werden könnten, z.B. wegen Berufsausübung des Täters (Erzieher) usw. was wäre in dem sicher nicht einfachen Fall wohl ratsam und richtig würdet Ihr sagen????
.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Anklage wegen Mordes weil man vor zwei Jahren eine Wespe in der Flasche hatte und jemand einem beim Trinken angesehen hat?
Stell ich mir nicht allzu große Chancen vor ...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Tag,

das ist ein netter kleiner Fall, der so ähnlich in einer Klausur laufen könnte; über den es sich lohnt kurz nachzudenken.

A. §§ 212 I, 211, 23 I
I. Tatentschluss
1. Vorsatz bzgl Tötung (+)
2. Vorsatz bzgl. Heimtücke (str.); m.E. (+)
- Arglosigkeit (+)
- Wehrlosigkeit (str.) m.E. (+), Abwehr gegen Wespenstich gerade aufgrund der Arglosigkeit stark reduziert.
II. Unmittelbares Ansetzen, § 22
1. Subjektive Vorstellung des Täters (+)
2. Objektive Manifestation der Tatvorstellung (str) m.E. (-), da untaugliches Tatmittel
--> Untauglicher Versuch; (jedoch strafbar)
III. RWK (+)
IV. Schuld (+)
- § 20 mE keine ausreichenden Anhaltspunkte
V. Strafzumessung, § 23 III

In der Theorie ist das Ergebnis schon umstritten; in der Praxis wird es jedoch nahezu unmöglich sein irgendeinen Vorsatz nachzuweisen.

2x Hilfreiche Antwort

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