Strafrecht Hausarbeit - Fahrlässigkeit/ Aberatio ictus/ Error in person

27. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
juraiw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafrecht Hausarbeit - Fahrlässigkeit/ Aberatio ictus/ Error in person

Hallo meine Lieben,
ich bin gerade dabei meine erste Hausarbeit zu schreiben. Habe schon die Haupt- "Problemstellen" erkannt und angefangen darüber zu recherchieren. Trotzdem habe ich ein paar Fragen, die mich etwas durcheinander bringen und zu denen ich nicht wirklich was konkretes finden kann. Habe halt Angst, dass ich es komplett falsch "interpretiere" und mich damit falsch auseinandersetze.. Ich freue mich wenn ihr mir helfen könnt! :)
Meine "Problemstelle" (zusammengefasst) : "B möchte sich an A rechen und mischt ihm Juckpulver ins Shampoo. Daraufhin verwechselt C die Shampoos und verwendet As Shampoo, wodurch er einen Ausschlag bekommt usw. "
Ich weiß, dass B wegen beendeter Versuch zur Körperverletzung strafbar ist. Doch bezogen auf C, handelt B hier fahrlässig? Inwiefern war denn der erfolgsverursachende Kausalverlauf (objektiv) vorhersehbar?
Am Anfang habe ich auch spontan an Aberration ictus/ Error in persona gedacht, aber ist dies nicht nur bei Tötungsdelikte möglich?

Ich bedanke mich ganz doll für eure Hilfe!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von juraiw):
Ich weiß, dass B wegen beendeter Versuch zur Körperverletzung strafbar ist.


"Ich weiß, dass sich B wegen beendetem Versuch zur Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte."

Sie wissen erst dann, ob er sich strafbar gemacht hat, wenn Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft worden ist.

Zitat (von juraiw):
spontan an Aberration ictus/ Error in persona gedacht


Und warum?

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#2
 Von 
juraiw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau, das habe ich auch gesagt "Ich weiß, dass sich B wegen beendetem Versuch zur Körperverletzung strafbar gemacht haben KÖNNTE."
Das schreibt man auch bei TB "B KÖNNTE sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem...", dies heisst aber nicht, dass er tatsächlich strafbar ist. "Können" bedeutet, dass man ein Verdacht hat und ohne Verdacht kann man schlecht den Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Schuld prüfen.
Und warum ich daran gedacht habe ist irgendwie nachvollziehbar, er hat auf sein Tatobjekt "gezielt" aber einen anderen "getroffen". Ich weiss nur nicht ob dies nur bei Tötungsdelikte verwendet werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
juraiw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von juraiw):
Ich weiß, dass B wegen beendeter Versuch zur Körperverletzung strafbar ist.


"Ich weiß, dass sich B wegen beendetem Versuch zur Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte."

Sie wissen erst dann, ob er sich strafbar gemacht hat, wenn Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft worden ist.

Zitat (von juraiw):
spontan an Aberration ictus/ Error in persona gedacht


Und warum?


Genau, das habe ich auch gesagt "Ich weiß, dass sich B wegen beendetem Versuch zur Körperverletzung strafbar gemacht haben KÖNNTE."
Das schreibt man auch bei TB "B KÖNNTE sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem...", dies heisst aber nicht, dass er tatsächlich strafbar ist. "Können" bedeutet, dass man ein Verdacht hat und ohne Verdacht kann man schlecht den Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Schuld prüfen.
Und warum ich daran gedacht habe ist irgendwie nachvollziehbar, er hat auf sein Tatobjekt "gezielt" aber einen anderen "getroffen". Ich weiss nur nicht ob dies nur bei Tötungsdelikte verwendet werden kann.

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#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß, dass B wegen beendeter Versuch zur Körperverletzung strafbar ist.
WAS ???

Zitat:
Doch bezogen auf C, handelt B hier fahrlässig?
Wer sagt, dass es nicht sogar vorsätzlich war?

Zitat:
Inwiefern war denn der erfolgsverursachende Kausalverlauf (objektiv) vorhersehbar?
In vollem Umfang. Und wer sagt, dass es darauf ankommt?

Zitat:
ist dies nicht nur bei Tötungsdelikte möglich?
NEIN !!!
Warum auch. Das ist eine Frage der §§ 15, 16.

Zitat:
er hat auf sein Tatobjekt "gezielt" aber einen anderen "getroffen"
Wieso?

Man lese dies hier:
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1997-10-07/1-StR-635_96

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#5
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von juraiw):
Genau, das habe ich auch gesagt "Ich weiß, dass sich B wegen beendetem Versuch zur Körperverletzung strafbar gemacht haben KÖNNTE."


Ich mache mir Sorgen um ihre Augen! Das haben Sie nicht gesagt. Ich habe Sie verbessert und es geschrieben. Dachte der Zaunpfahl wirkt. Seis drum.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Und den bedingten Vorsatz nicht vergessen, wenn das Opfer nicht allein lebte und daher zu besorgen war, daß Mitbewohner das Shampoo nutzen.

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