"Strafrechtlich relevant"?

12. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)
"Strafrechtlich relevant"?

Inwieweit ist die Namensweitergabe eines Anzeigen-Erstatters "strafrechtlich relevant", wenn die "Behörde" eine Städtische Branddirektion ist?

Ich erstattede mehrfach Anzeigen wg. Lagerhaltung, u.a. brennbare Stoffe, Farben und Lacke in einer großen Tiefgarage einer Wohnsiedlung. Die zuständige Branddirektion, Abteilung Vorbeugender Brandschutz, reagierte jedoch jahrelang überhaupt nicht darauf.
Nach einer Beschwerde darüber sah an sich jedoch veranlasst, aus offenkundiger Rache der Hausverwaltung meinen Namen mitzuteilen. Diese wiederum verfasste einen Berich und prangerte mich in hundertfacher Ausfertigung deswegen an, quasi als Nachbarschafts-Verräter. Die nun angedrohten Bußgelder bei Nichtbeseitigung habe man somit mir zu verdadanken.

Frage: Unterliegen auch Beamte einer Branddirektion der Amtsverschwiegenheit?


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

Die Behörde ist nicht nur berechtigt, die Akten offen zu legen, sondern sie ist sogar dazu verpflichtet, vergl. § 29 VwVfG . Ich halte es für ausgeschlossen, dass die Behörde den Namen aus "Rache" offen gelegt hat, sondern ich gehe vielmehr davon aus, dass die Hausverwaltung Akteneinsicht beantragt hat, das ist zumindest mal der normale Weg.

Da Ihre Anzeige offensichtlich begründet war und die Hausverwaltung nunmehr bei Androhung eines Bußgeldes verpflichtet werden soll, die in Rede stehenden Stoffe zu beseitigen, haben Sie doch Ihr Ziel erreicht. Insoweit frage ich mich, wieso Sie sich aufregen. Wenn es Ihnen nur darum geht, anonym zu bleiben, dann spricht das nicht grade für sehr viel Rückgrad.

Vor dem Hintergrund, dass Sie mit Ihrer Anzeige richtig gehandelt haben, sollten Sie auch den Mut haben, dazu zu stehen.




-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)

justice,
vielen Dank für die moralische Aufklärung!
Bei meiner Frage ging es jedoch nicht darum, sondern um eine Rechtsfrage über das Bestehen einer Amtsverscheigenheit. Hier wurde auch keine "Akteneinsicht" etc. vorgenommen, es gibt ja noch keinen Akt bei diesen Faulpelzen, die lieber im Biergarten sitzen als ihren Aufgaben im Vorbeugenden Brandschutz nachzugehen.
Es gab, wie mir von der Hausverwaltung "verraten" wurde, einen einfachen Anruf mit meiner Benennung und der Anschuldigung (!), dass ich "keine Ruhe gebe". Mir hat man übrigens seiten der Branddirektion "untersagt", mich erneut mit einer schriftlichen Beschwerde zu melden, zumal in den letzten 30 Jahren ohnehin noch nichts passiert sei...

Also, wenn sich ein mehlstauballergischer Bäckergeselle zum Berufsfeuerwehrmann umschulen lässt und damit "Beamter" wird, ist er mehr als ein z.B. Finanzbeamter, Polizeibeamter etc, ja sogar Post-"Beamter", die noch eine Aussagegenehmigung vor Gericht benötigen? Und in deren Akten nur Anwälte und andere Behörden, niemals jedoch die Betroffenen selbst Einsicht nehmen können?






-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 284.359 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.723 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen