Folgender Sachverhalt:
Der Kunde A eines Unternehmens bittet den Unternehmer als Freundschaftsdienst eine Scheinrechnung auszustellen. Dieser will der Kunde bei seiner Versicherung einreichem, um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Der Unternehmer willigt ein, um den Kunden nicht zu verlieren. Etwas später will der Unternehmer seinen Fehler gutmachen und bittet den Kunden um Rückgabe der Scheinrechnung zusammen mit einer Erklärung, dass dieses Dokument nicht bei der Versicherung eingereicht wird. Der Kunden anwortet, die Rechnung sei bereits eingereicht und droht dem Unternehmer ihm "Ärger' zu machen, wenn er nicht Ruhe gibt. Wie ist die Rechtslage ? Kann der Unternehmer etwas gegen die Drohung des Kunden tun ? Wer hat sich strafbar gemacht ?
Vielen Dank !
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Straftat? Scheinrechnung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Er hat sich einer Beihilfe zum Versicherungsbetrug strafbar ( §§ 263
, 27 StGB
) gemacht. Jenachdem wie hoch der Schaden ist, welche Vorstrafen etc. es gibt, droht eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Der andere hat sich ebenfalls wegen Betrugs strafbar gemacht. Ein Offenbaren dieser Aktion durch den Unternehmer kann zwar eine Strafbarkeit nicht verhindern, allerdings die Strafe ganz erheblich mindern.
Für den Kunden gilt umgekehrt das gleiche. Er kann aber wohl dem Unternehmer keinen "Ärger" machen, ohne sich dabei ins eigene Fleisch zu schneiden.
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"justice"
-- Editiert am 16.05.2010 12:17
Danke. Noch eine Frage: Hat der Kunde nur eine Starftat begangen (Versicherungsbetrug) oder zwei ( + Anstiftung zu einer Straftat) ?
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Nein, nur eine. Allerdings spielen die Anzahlen der Straftaten auch keine Rolle, da nur die Strafbarkeit des Gesamtgeschehens letztendlich mit einem Urteil gewürdigt wird.
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"justice"
quote:
droht dem Unternehmer ihm "Ärger' zu machen, wenn er nicht Ruhe gibt
Dann haben wir noch eine Erpressung auf den Katalog oben drauf.
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