Person A war bei Person B zuhause, hat dort randaliert und B sowie ein Kind geschlagen, hinzu kommt Androhung von Mord. A wurde für eine Nacht in Gewahrsam genommen und verhört. B hat einige Tage später Anzeige erstattet.
Erfährt A davon, wenn ja wann? A steht unter Bewährung (ebenfalls Körperverletzung) wird als Gewalttäter geführt. Wie lange dauert es bis zur Anklage und wird ein Widerruf der Bewährung folgen?
Soweit B sich erinnert lauten die Strafen
- körperverletzung
- sachbeschädigung
- Nötigung
- Bedrohung
Alles unter alkoholeinfluss, A erinnere sich nicht mehr was er getan hat. Wird es eine Gesamtfreiheitsstrafe und könnte A als unzurechnungsfahig durchgehen?
Ich hoffe man blickt durch und ihr könnt mir weiterhelfen.
Straftat in Bewährung
27. November 2019
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Frage vom 27. November 2019 | 21:29
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Straftat in Bewährung
#1
Antwort vom 27. November 2019 | 22:48
Von
Status: Unbeschreiblich (130081 Beiträge, 41476x hilfreich)
Zitat :Erfährt A davon, wenn ja wann?
Spätestens mit der Akteneinsicht.
Im übrigen wird er auch 1 und 1 zusammenzählen können.
#2
Antwort vom 28. November 2019 | 02:02
Von
Status: Unbeschreiblich (30197 Beiträge, 9556x hilfreich)
Zitat :Erfährt A davon, wenn ja wann?
Natürlich erfährt er davon. Außer das Verfahren würde schon nach Aktenlage eingestellt.
Zitat :Im übrigen wird er auch 1 und 1 zusammenzählen können.
Eben
Zitat :Wie lange dauert es bis zur Anklage
Einige Monate ... wenn dann
Zitat :und wird ein Widerruf der Bewährung folgen?
Möglich.
Zitat :Wird es eine Gesamtfreiheitsstrafe
Ob es überhaupt eine Freiheitsstrafe wird, wird man abwarten müssen. Eine Gesamtstrafe gibt es bei Tatmehrheit. Zwischen z.B. Nötigung und Bedrohung kann auch Tateinheit bestehen. Aber das sind Dinge um die B sich weniger Gedanken machen muss. Das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
Zitat :und könnte A als unzurechnungsfahig durchgehen?
Das können wir von hier aus nicht wissen.
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#3
Antwort vom 28. November 2019 | 07:37
Von
Status: Student (2084 Beiträge, 552x hilfreich)
Zitat :...und könnte A als unzurechnungsfahig durchgehen?
Naja... was meinst du mit Unzurechnungsfähigkeit?
Eine verminderte Schuldfähigkeit durch eine alkoholbedingte Enthemmung (§ 21 StGB) könnte je nachdem schon in Betracht kommen, die führt aber nicht zu einem "Freispruch" oder "Straffreiheit".
Dass ein Zustand, wie für den § 20 StGB gefordert, vorgelegen hat, ist eher unwahrscheinlich, aber selbst wenn, wäre es dann doch über den Vollrausch (§ 323a StGB) strafbar oder es wäre - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu prüfen.
#4
Antwort vom 28. November 2019 | 08:19
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für eure Antworten.
Zitat :A
Zitat :Wie lange dauert es bis zur Anklage
Einige Monate ... wenn dann
wenn dann, könnte heißen es würde keine Anklage Folgen, obwohl A einschlägig vorbestraft und derzeit unter Bewährung?
Zitat :Zitat :Erfährt A davon, wenn ja wann?
Spätestens mit der Akteneinsicht.
Im übrigen wird er auch 1 und 1 zusammenzählen können.
Die Hoffnung bestand, dass B keine Anzeige erstattet, deswegen die Frage ob A nun evtl nochmal Post von der Polizei bekommen würde.
Zitat :Zitat :...und könnte A als unzurechnungsfahig durchgehen?
Naja... was meinst du mit Unzurechnungsfähigkeit?
Eine verminderte Schuldfähigkeit durch eine alkoholbedingte Enthemmung (§ 21 StGB) könnte je nachdem schon in Betracht kommen, die führt aber nicht zu einem "Freispruch" oder "Straffreiheit".
Dass ein Zustand, wie für den § 20 StGB gefordert, vorgelegen hat, ist eher unwahrscheinlich, aber selbst wenn, wäre es dann doch über den Vollrausch (§ 323a StGB) strafbar oder es wäre - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu prüfen.
Genau das meinte ich. A war laut Polizei erheblich alkoholisiert
#5
Antwort vom 28. November 2019 | 15:17
Von
Status: Unbeschreiblich (30197 Beiträge, 9556x hilfreich)
Zitat :wenn dann, könnte heißen es würde keine Anklage Folgen, obwohl A einschlägig vorbestraft und derzeit unter Bewährung?
Für eine Anklage braucht es einen sog. hinreichenden Tatverdacht. Wenn er die Taten bestreitet und es keine Zeugen gibt, muss man erst mal abwarten, was die Staatsanwaltschaft macht. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht verneint, sind aber sicherlich eher gering.
Statt einer Anklage mit Hauptverhandlung wäre auch ein Strafbefehl grds. denkbar.
Zitat :Die Hoffnung bestand, dass B keine Anzeige erstattet, deswegen die Frage ob A nun evtl nochmal Post von der Polizei bekommen würde.
"Anzeige" haben schon die Polizisten "von Amts wegen" erstattet. B hat dann allenfalls noch den entsprechenden Strafantrag nachgeschoben. Wenn A noch keine Gelegenheit hatte sich als Beschuldigter zu den Vorwürfen zu äußern, wird er noch Post von der Polizei bekommen, ja.
Zitat :Genau das meinte ich. A war laut Polizei erheblich alkoholisiert
Da müsste man den Promillewert wissen, um was gescheites dazu sagen zu können. Auf der Wache wurde dann ja sicherlich eine Blutprobe entnommen, oder zumindest ein gerichtsverwertbarer "Pustetest" durchgeführt.
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