Straftat in Der Bewährungszeit

22. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
bat123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Straftat in Der Bewährungszeit

Hallo sehr geehrte Community,
hoffe ihr könnt Meine Frage beantworten.
Wenn Jemand in Der Bewährung nach dem Maßregelvollzug eine Straftat begeht, er aber diese im voll normalen Zustand begeht, also Ich Meine er ist nicht psychotisch oder soetwas, bekommt er dann zusätzlich eine Strafe oder wird die Maßregelvollzug Bewährung widerrufen? Danke im Voraus.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
...bekommt er dann zusätzlich eine Strafe oder wird die Maßregelvollzug Bewährung widerrufen?


Im Normalfall bekommt man eine Strafe für die neue Tat (je nachdem Geldstrafe, Haftstrafe mit oder ohne Bewährung) und es wird gesondert entschieden ob die laufende Bewährung wegen der neuen Straftat widerrufen wird oder ob die Bewährungszeit verlängert wird oder gar nichts passiert.

Die Frage des Widerrufs ist immer etwas davon abhängig um was es sich bei der neuen Strafe handelt. Schlecht ist immer, wenn es sich um eine einschlägige Strafe handelt (= Straftat aus dem gleichen Themenkreis, wie das weswegen man unter Bewährung steht) und natürlich wie schwerwiegend die neue Tat ist. Wenn es für die neue Tat Haftstrafe ohne Bewährung gibt, kann man davon ausgehen, dass auch die laufende Bewährung widerrufen wird.

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#2
 Von 
bat123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

D.h. Wenn es sich lediglich eine geringfügige Straftat ereignet für die es maximal wieder Bewährung gibt , passiert mit der Maßregelbewährung gar nichts?

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
D.h. Wenn es sich lediglich eine geringfügige Straftat ereignet für die es maximal wieder Bewährung gibt , passiert mit der Maßregelbewährung gar nichts?


So kann man das auch nicht sagen. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Theoretisch kann auch die alte Bewährung widerrufen werden, obwohl es in der neuen Sache auch Bewährung gab. In der Praxis ist das aber tatsächlich eher unüblich. Trotzdem: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ansonsten ist wie gesagt noch ausschlaggebend, ob gleiche Straftat oder eine andere.

Bewährung wegen Betrug, neue Straftat Betrug = schlecht
Bewährung wegen Betrug, neue Straftat fahrlässige Körperverletzung = weniger schlecht ;-)

Es gibt auch noch die Möglichkeit die Bewährungszeit in der alten Sache zu verlängern. Also zum Beispiel bisher 5 Jahre Bewährungszeit, dann Verlängerung um 6 Monate oder 1 Jahr, so dass es insgesamt 5,5 oder 6 Jahre sind.

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-- Editiert Dirrly am 22.12.2014 19:34

-- Editiert Dirrly am 22.12.2014 19:35

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#4
 Von 
bat123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen , vielen Dank für die ausführliche Antwort.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

nach allen Vorbeiträgen kann es aber auch so laufen, dass die Bewährung widerrufen wird und noch eine saftige Zulage auf den Maßregelvollzug drauf kommt. Meist wird dann nach Absitzen der Hälfte der Zeit keine Bewährung gegeben. Die volle Zeit ist abzusitzen.


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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
wird und noch eine saftige Zulage auf den Maßregelvollzug drauf kommt.


Dafür müßten bei der neuen Tat jedoch die Voraussetzungen zur Verhängung einer Maßregel gegeben sein, §§ 20, 21 iVm. 63; 64 StGB (und nicht "bloß" einer "Strafe")

Wenn für z.B. die neue Tat Geldstrafe verhängt werden soll, kann das nur in Form einer "Strafe" passieren, da es eine "Geld-Maßregel" nicht gibt.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#7
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Es gibt auch noch die Möglichkeit die Bewährungszeit in der alten Sache zu verlängern. Also zum Beispiel bisher 5 Jahre Bewährungszeit, dann Verlängerung um 6 Monate oder 1 Jahr, so dass es insgesamt 5,5 oder 6 Jahre sind.


also die Bewährungszeit kann verlängert werden,allerdings nicht über 5 Jahre hinaus!
den das Höchstmaß der Bewährungsverlängerung ist 5 Jahre!!

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>also die Bewährungszeit kann verlängert werden,allerdings nicht über 5 Jahre hinaus!
den das Höchstmaß der Bewährungsverlängerung ist 5 Jahre!! <hr size=1 noshade>


Das Thema ist wohl nicht ganz unstreitig. Es gibt aber durchaus Gerichte, die durch den § 56f II StGB Bewährungszeiten auf das 1,5fache der ursprünglichen Zeit verlängern, auch wenn dabei 5 Jahre überschritten werden.

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