Straftat ja oder nein?

19. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Straftat ja oder nein?

Ich habe ein SMS bekommen wo ich von einer Person des Stalking's und der Belästigung Beschuldigt werde, was absoluter Humbug ist da es auch keinerlei Beweise oder derart gibt.
Der Absender ist Bekannt.
Ist das eine Straftat?
Wenn ja welche Straftaten (Strafgesetzbuch???)

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Ist das eine Straftat?

Ja, Stalking ist ein Straftat - § 238 StGB, Nachstellung.
Natürlich können noch andere Straftaten hinzukommen, je nachdem wie der Stalker agiert.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Schwabe "ich" hat sich falsch ausgedrückt
Ich meine welcher Straftat hat sich die Person Strafbar gemacht da es ja unbegründet ist?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Ich meine welcher Straftat hat sich die Person Strafbar gemacht da es ja unbegründet ist?

Nach bisheriger Schilderung schlicht und einfach gar keiner.


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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Ist das eine Straftat?


Nein, so lange die Beschuldigung nicht gegenüber Dritten geäußert wird.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von hh):
so lange die Beschuldigung nicht gegenüber Dritten geäußert wird.

Selbst dann nicht, zumindest nicht, wenn es richtig formuliert ist und / oder an den richtigen Adressaten geht.


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#6
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Also darf man einen Bürger Straflos des Stalkings und der Belästigung Beschuldigen ist das richtig?
Was bedeutet nicht gegenüber dritten geäussert wird?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Also darf man einen Bürger Straflos des Stalkings und der Belästigung Beschuldigen ist das richtig?

Sofern es nicht vorsätzlich / wissentlich passiert, liegt in der Regel keine Straftat vor.



Zitat (von Mert Koc):
Was bedeutet nicht gegenüber dritten geäussert wird?

Dritte = alle die nicht DU sind.


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#8
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn es war Vorsätzlich und Wissentlich war welche Straftat-en liegt/liegen dann vor?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Wenn es war Vorsätzlich und Wissentlich war welche Straftat-en liegt/liegen dann vor?

Wenn es gegenüber der Polizei / einer sonstigen Behörde oder öffentlich geäußert würde, dann liegt ein Fall des §164 StGB vor.
Bei einer Äußerung im rein privaten Kreis ist es strafrechtlich nichts - auch wenn es wissentlich / vorsätzlich erfolgt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei einer Äußerung im rein privaten Kreis ist es strafrechtlich nichts - auch wenn es wissentlich / vorsätzlich erfolgt.


Doch, dann kann es Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) sein.

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#11
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein es ist im Privaten bereich geschehen.
Dann werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung und Üble Nachrede tätigen
Bin ich in der Beweispflicht die Unwahren Behauptungen zu Belegen oder muss derjenige den ich Anzeigen werde beweisen das es keine Unwahren Tatsachen Behauptungen sind?
Wie sind generell die chancen auf eine Verurteilung?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Bin ich in der Beweispflicht die Unwahren Behauptungen zu Belegen

Nö, die Beweislast liest bei der Staatsanwaltschaft.

Allerdings ist es überaus zweckmäßig so zu tun, als hätte man selber die Beweislast und der Staatsanwaltschaft möglichst viel zu liefern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein ganz Doofe frage vieleicht aber macht es eine Unterscheid ob man eine Anzeige bei der Polizei Vorort macht oder per post die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zuschickt?

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#14
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann werde ich der Staatsanwaltschaft oder Polizei verfügbare Beweise beipacken die die Schuld erhärtern ‍♂
Aber generell verstehe ich es dann so wer Schwerwiegende Vorwürfe tätigt ohne Beweise der muss sich dann bei Justiz verantworten und Beweisen ob die Anschuldigungen zutreffend sind oder nicht.

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#15
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch, dann kann es Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) sein.


Zitat (von Mert Koc):
vieleicht aber macht es eine Unterscheid ob man eine Anzeige bei der Polizei Vorort macht oder per post die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zuschickt?
Es macht ganz sicher einen entscheidenden Unterschied. Die Anzeigeerstattung gegenüber der Staatsanwaltschaft ist generell vorzuziehen.

Da es eine Äusserung gegenüber Dritten hier offenbar nicht gibt, sollte man vorliegend wegen des Verdachts der Beleidigung (§ 185 StGB) Strafanzeige erstatten.
Zitat (von Mert Koc):
Wie sind generell die chancen auf eine Verurteilung?
Unabhängig vom Ausgang der Ermittlungen (Einstellung, Verurteilung, etc.) würde ich anschließend zivilrechtlich auf Unterlassung klagen.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
muss sich dann bei Justiz verantworten und Beweisen ob die Anschuldigungen zutreffend sind oder nicht.

Zumindest strafrechtlich liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft.

Da die Justiz von der Politik allerdings systematisch kaputt gespart wurde, wird so Kleinkram in der Regel eingestellt. Es macht also Sinn, der Staatsanwaltschaft entsprechend Fakten zu liefern.


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#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Mir fällt es aber schwer zu glauben, dass Sätze wie "Du belästigt / stalkst die XY" die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#18
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke das nicht nur die Justiz systematisch kaputt gespart wurde sondern auch ganz andere bereiche, Geld haben wir ja noch reichlich für die ganze Welt.
Ich hoffe das die Strafanzeige nicht eingestellt wird aber irgend wie sprichst du aus deiner Erfahrung , aber die Staatsanwaltschaft kann doch auch ohne Gerichtsverhandlung eine "Ordentliche" Geldstrafe erteilen, ich meine das Spart zeit und Kapazität, dadurch bleibt der so wichtige Opferschutz niemals auf der Strecke.

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#19
 Von 
Mert Koc
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind uns denke ich einig das keiner ohne Gründe jemanden des Stalkings und der Belästigung bezichtigen darf. Ausserdem sollte der Bürger sich auf die Justiz verlassen können.Und sein wir ehrlich Stalking und Belästigung sind ja Straftbestände daher ist es doch mein recht für die falschen Anschuldigung eine Strafe zu fordern.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Im geschilderten Fall handelt es sich bestenfalls um eine Beleidigung, selbst das kann ich ehrlich gesagt nicht erkennen.

Jemanden "ins Gesicht" einer Straftat zu beschuldigen (auch wenn das über Fernkommunikation passiert ist), ist selbst noch lange keine Straftat.

Hier die Justiz zu belästigen ist sinnlos, Geld und Zeitverschwendung und absehbar auch erfolglos ==> bleiben lassen und sich andere Hobbies suchen.

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#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Wir sind uns denke ich einig das keiner ohne Gründe jemanden des Stalkings und der Belästigung bezichtigen darf.

Richtig - aber nicht alles, was man nicht darf, ist deshalb gleich eine Straftat.
Nicht jede Unhöflichkeit, nicht jede Geschmacklosigkeit und nicht jede Lüge ist auch gleich eine Straftat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#22
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Richtig - aber nicht alles, was man nicht darf, ist deshalb gleich eine Straftat.
Sehr richtig.
Ausser dem Strafrecht gibt es noch das bürgerliche Recht.
In #15 wurde bereits darauf hingewiesen dass trotz ggf. mangelnder Strafbarkeit ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen diese Behauptung in Frage kommt. Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

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#23
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1079 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Mert Koc):
Ich habe ein SMS bekommen wo ich von einer Person des Stalking's und der Belästigung Beschuldigt werde (...)


Ich habe es nicht so richtig kapiert.

Es gibt nur diese SMS und sonst nichts? Oder anders gefragt: Diese Person hat niemandem -außer dir- gegenüber behauptet, dass du sie stalkst und belästigst?

Sollte das der Fall sein, wüsste ich nicht, welchen Vergehens sich die Person strafbar gemacht haben soll.

Der genaue Wortlaut der Nachricht wäre außerdem interessant.

BTW: Ist die Person, die dir s.o. geschrieben hat überhaupt mit der Person identisch, die sich von dir gestalkt und belästigt fühlt - oder geht es da um jemand anderen?


-- Editiert von User am 22. November 2022 08:12

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#24
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1494 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Die Anzeigeerstattung gegenüber der Staatsanwaltschaft ist generell vorzuziehen.
..wenn man weiß, was man tut, ja.

Zitat (von Mert Koc):
Ich denke das nicht nur die Justiz systematisch kaputt gespart wurde sondern auch ganz andere bereiche
Also wenn ich sehe, für welche Bagatellen und mit welcher Hingabe StAen (sowohl hier als auch in der Realität) in den vergangenen Monaten zeitnah Beschlüsse der Ermittlungsgerichte herbeiführen bzw. durchsetzen, erwächst in mir doch der Eindruck, dass die ganz gut aufgestellt sind.

Zitat (von Mert Koc):
Wir sind uns denke ich einig das keiner ohne Gründe jemanden des Stalkings und der Belästigung bezichtigen darf.
Wir führen hier ja keine Moraldebatte. Wenn jemand persönlich (also unter vier Augen) einer Straftat bezichtigt wird das kann u.U. zu einer Beleidigung gereichen. Wird die Behauptung (sagen wir einmal allgemein: vor sinngemäßem Urteil) ggü. Dritten geäußert, so können wir uns im Bereich von 186 bis 187 StGB befinden. Ansonsten wurde von den Vorrednern alles gesagt.

-- Editiert von User am 25. November 2022 21:44

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