Straftat ohne Geschädigten und ohne Anzeige

26. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.01.2013 12:00:12
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 10x hilfreich)
Straftat ohne Geschädigten und ohne Anzeige

Ich habe über einen Fall zu berichten das bestimmt von Interesse erregend ist.

Ich habe einen Einbruch auf einen Baustellencontainer innerhalb eines Wohnviertels vorbereitet. Dazu habe ich in einer Nacht mich dort umgeschaut und zunächst eine Strassenlaterne ausgeknipst. In der zweiten Nacht habe ich die Aufsperrwerkzeuge ins Auto gepackt und bin eine paar Kilometer dorthin gefahren und habe das Auto eher Abseits abgestellt. Dann bin ich über den Zaun geklettert und habe den Einbruch aufgrund der schlechten witterung aufgegeben. Dann brachte ich die Werkzeuge ins Auto und fuhr enttäuscht davon. Ich bin dort ortskundig und bemerkte dass hinter mir ein Zivilfahrzeug entgegen eine Einbahnstrasse rasend abbog, was mich irritierte. Dann bin einige Schritte zurück gefahren und habe bemerkt dass der Wagen in kurzer Sichtweite wieder wendete. Dummerweise ahnte ich nicht, dass die Zivilstreife mir auf die Schliche war. Wahrscheinlich lag es an der schweren Müdigkeit. Dann bin ich fort gefahren und habe aus Wut ein herrenloses Fahrzeug ins Visier genommen und habe den zerstörungsfrei geöffnet. Dort habe ich die Gurte mit dem Taschenmesser herausgeschnitten und mitgenommen. Auf dem Rückweg bin ich dann von allen Richtungen kommenden Zivilstreifen überrascht worden. Zuvor habe ich die Gurte und das Sperrwerkzeug zurückgebracht. Beim Antreffen hatte ich nur das Taschenmesser in der Hand. Dann hatten die mein Auto durchsucht und haben sämtliche teure Aufsperrwerkzeuge beschlagnahmt und mich ins Revier gebracht und Fingerabdrücke etc. abgenommen. Die Sperrwerkzeuge lagen in einem offenem Rucksack samt Gurte auf dem Beifahrersitz. Der Tatvorwurf lautete Einbruch und besonders schwerer Diebstahl. Ich sagte aber bei der Vernehmung dass die Tür offen war und dem Wagen verdeckten Schaden von innen zufügen wollte. Ich berief mich auf meine Depressionen und hätte keine Hobbys. Interessant dabei ist dass der Halter des Fahrzeugs nicht zu ermitteln war und keine Anzeige seinerseits vorlag. Das Fahrzeug sei aus der EU ausgeschrieben und für die Ausfuhr aus dem Kontinent vorbereitet. Obwohl das Auto dann nach einigen Tagen entfernt wurde sei bis jetzt noch keine Anzeige bei der Polizei eingegangen. Die große Frage ist dann, was aus dem Verfahren dann werde. Trifft in diesem Falle dann die These "wo kein Kläger da kein Richter" zu? Und kann ich noch hoffen dass die Aufsperrwerkzeuge wieder herausgegeben werden und die Straftat aberkannt wird.

Wie wird dann noch das Verhalten an der Baustelle gewertet?
Da habe ich nichts mitgenommen.

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-- Editiert Spaßbieter am 26.07.2012 23:39

-- Editiert Moderator am 27.07.2012 00:34

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Trifft in diesem Falle dann die These "wo kein Kläger da kein Richter" zu? <hr size=1 noshade>


Natürlich nicht. Offizialdelikt, somit Verfolgung von Amts wegen.

quote:<hr size=1 noshade>Und kann ich noch hoffen dass die Aufsperrwerkzeuge wieder herausgegeben werden <hr size=1 noshade>


Das wurde Ihnen schon mehrmals beantwortet: Nein, das wird zu 99,9% nicht passieren, da die Dinger als Tatwerkzeug eingezogen werden. Dafür reicht schon die Bestimmung aus, wie im -ebenfalls genannten- § 74 StGB nachzulesen ist.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
guest-12313.01.2013 12:00:12
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich kann hier nicht einsehen dass zwecks Sachbeschädigung Aufsperrwerkzeuge eingesetzt werden, geschweige denn bei offenen Türen. Der nette KHK meinte, dass er den Antrag zur Rückgabe beim Staatsanwalt stellen werde.

Eine Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt, das nicht an das Legalitätsprinzip gebunden ist.


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-- Editiert Spaßbieter am 27.07.2012 00:15

-- Editiert Spaßbieter am 27.07.2012 00:21

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich kann hier nicht einsehen dass zwecks Sachbeschädigung Aufsperrwerkzeuge eingesetzt werden, <hr size=1 noshade>


Das müssen sie auch nicht notwendigerweise. Sie müssen "dazu bestimmt sein" (zu einer Straftat). Die diesbezügl. Überzeugung wird sich der Richter bilden (oder nicht bilden).

quote:<hr size=1 noshade>
Eine Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt <hr size=1 noshade>


1. ist Sachbeschädigung erst mal ein relatives Antragsdelikt, bei dem die StA das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung geltend machen kann, auch wenn kein Strafantrag d. Gesch. vorliegt. Über Privatklage kann man sich dann danach Gedanken machen, falls die StA das ö.I. verneint. §§ 374(1) iVm. § 376 StPO .

2. haben wir hier ja wohl auch noch den Diebstahl der Gurte. Und Diebstahl ist grds. Offizialdelikt.

quote:<hr size=1 noshade>Der nette KHK meinte, dass er den Antrag zur Rückgabe beim Staatsanwalt stellen werde. <hr size=1 noshade>


Na dann ist doch alles in Butter und es gibt gar keinen Grund hier so besorgt nachzufragen...





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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Trifft in diesem Falle dann die These "wo kein Kläger da kein Richter" zu?

Den Kläger gibt es ja, er nennt sich Staatsanwalt ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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