Guten Tag,
ich habe eine Frage die mich mal interessieren würde:
- Person A wird im Januar 2013 zu einer Bewährungsstrafe zu 2 Jahren Haft bei einer 3-jährigen Bewährungszeit verurteilt (Sagen wir für schwere Körperverletzung die er im November 2009 begannen hat). Die Strafe wird ihm dann im Januar 2016 schriftlich erlassen.
- Doch im März 2016 wird eine Straftat aufgedeckt (sagen wir gewerbsmäßiger Betrug in 15 Fällen) welche Person A im Oktober 2012 begannen hat (Also noch vor der Bewährungsstrafe wg. Körperverletzung). Zu diesem Zeitpunkt sind die Straftaten ja noch nicht verjährt. Im September 2016 soll dann die Gerichtsverhandlung wegen dieser Straftaten stattfinden. Man nehme mal an das Gericht hätte für diese Straftaten, wenn es die Körperverletzung nicht gegeben hätte eine 1 jährige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen.
Was würde nun passieren?
- Wird eine einheitliche Strafe in Höhe von 3 Jahren ausgesprochen, obwohl die Bewährungsstrafe (wg. Körperverletzung) ja eigentlich bereits erlassen wurde?
- Kriegt Person A nun einfach nur 1 Jahr auf Bewährung?
- Oder wird eine ganz andere Konstellation passieren?
Danke im Voraus für eure Meinungen.
-- Editier von Trupsoil am 02.07.2016 12:57
Straftat vor Bewährung wird nach Bewährung erst aufgedeckt ; Was wird passieren?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Es wird keine Gesamtstrafe gebildet - die Bewährung ist ja schon erlassen und damit vollstreckt. Insofern wird es wohl eher das Jahr auf Bewährung sein, oder auch ohne Bewährung - weil ein Gericht ihn 2013 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hat, muß das ein Gericht 2016 nicht zwingend auch tun. Allerdings ist die Bewährung schon wahrscheinlicher...
Im Grunde ist es so. Durch den Straferlass der Bewährungsstrafe kann keine (nachträgliche) Gesamtstrafe mehr gebildet werden. Ein Widerruf des Erlasses ist auch nicht möglich, da die neue Straftat nicht in der Bewährungszeit lag.
Es kann jedoch ein sog. Härteausgleich vorgenommen werden, d.h. die Strafe die dem Gericht fiktiv für den Betrug vorschwebt, kann aufgrund der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung gemildert werden.
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