Straftat während Bewährung aber Anzeige danach

4. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.04.2018 19:17:04
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 17x hilfreich)
Straftat während Bewährung aber Anzeige danach

Hallo, was passiert wenn jemand während einer Bewährung eine Straftat begeht aber diese erst nach dieser Bewährung angezeigt wird? Bewährung wurde damals widerrufen wegen etwas anderen und die restliche Haftstrafe musste angetreten werden. Nach dieser Haftstrafe ist er erst angezeigt worden wegen einer Straftat während der Bewährung. LG

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.04.2018 19:17:04
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 17x hilfreich)

noch ein Nachtrag, vllt hab ich es bisschen zu kompliziert geschrieben :) ... wird der täter so behandelt als hätte er noch Bewährung? oder wird die Anzeige so behandelt als wäre es nach der Bewährung passiert? Hoffe jemand versteht wie ich das meine :)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
wird der täter so behandelt als hätte er noch Bewährung? oder wird die Anzeige so behandelt als wäre es nach der Bewährung passiert? Hoffe jemand versteht wie ich das meine
Nee, verstehe ich nicht so ganz. Was soll eine bestehende Bewährung ändern, Straftat ist Straftat und wird auch nicht anders verfolgt (die Vorstrafen spielen natürlich eine Rolle, nicht aber die Bewährung).

Unabhängig davon kann die Bewährung widerrufen werden (war hier abert doch eh' schon geschehen). Und dabei zählt natürlich der Tatzeitpunkt, nicht wann entdeckt, angezeigt oder gar verurteilt wurde.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da die Strafe, die ursprünglich mal zur Bewährung ausgesetzt war, wegen des Widerrufs abgesessen wurde, ist insoweit nichts zu befürchten. Diese Strafe ist ja erledigt.
Bei dem neuen Verfahren, dessen Tat während der damaligen Bewährungszeit begangen wurde, wird bei der Strafzumessung allerdings zu berücksichtigen sein, dass es eine Tat während einer laufenden Bewährung war.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12323.04.2018 19:17:04
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 17x hilfreich)

danke für die Antwort. habe nämlich solche Angst was dabei raus kommt, die Anzeige ist nämlich schon 3 Monate her...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also nochmal:

Wenn die Bewährung sowiso schon widerrufen worden war und die Strafe abgesessen wurde, kann sie ja nicht noch ein 2tes Mal widerrufen werden.

Grundsätzlich würde -wenn die Bewährung nicht sowiso schon widerrufen und die Strafe abgesessen worden wäre- der Zeitpunkt gelten, an dem die Tat begangen wurde, nicht der, an dem sie angezeigt worden ist.

Trotz des nicht möglichen "zweiten Widerrufs" kann die Strafe für die bisher nicht verurteilte Tat dennoch härter ausfallen, da sie während einer lfd. Bewährung stattfand (auch wenn ein Widerruf dieser Bewährung nicht mehr möglich ist)

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12323.04.2018 19:17:04
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 17x hilfreich)

ok danke, so wollte ich es wissen ob die Strafe evtl. härter ausfallen könnte wegen der damaligen Bewährung falls es zu einer Verhandlung käme.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

auch wenn es die TE nicht betrifft mal eine kurze nebenfrage dazu

angenommen ein Täter begeht eine Straftat vor einer Bewährung die unentdeckt bleibt,durch andere Straftaten bekommt der selbe Täter Bewährung und diese wird auch nach Ende der Bewährungszeit erlassen.
durch verschiedene Umstände und Ermittlungen kann dann ca 9 bis 10 Monate nachdem Beschlusses über den Straferlass der Täter ermittelt werden und der Tatzeitpunkt liegt eben vor Rechtskraft der Bewährung
was macht man den dann?würde man den Täter auch härter Bestrafen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo seidi256,

das ist sogar noch einfacher zu beantworten, eine Bewährung gilt nur für die Zukunft, selbst durch eine Straftat einen Tag vor der Verurteilung kann die Bewährung nicht widerrufen werden.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

vielleicht hab ich mich da ein wenig missverständlich ausgedrückt! es würde in so einen theoretischen Fall die Bewärhung ja nicht Wiederufen werden,kann sie ja auch gar nicht da die Strafe ja schon durch Beschluss erlassen ist
oder kann doch der Straferlass wiederrufen werden?

es geht in diesem Fiktiven Fall ehr darum ob man dann tortzdem härter bestraft werden würde weil man dann in der theorie durch die Bewährungsstrafe eine Voreintragung im BZR hat und Vorbestraft ist
obwohl eben die ,,neue' Straftat begangen wurde bevor die Bewährungsstrafe ausgeurteilt wurde und bisher weder Staatsanwaltschaft noch Gericht noch Bewährungshilfe kenntnis davon hatten das es noch eine Straftat gibt die von dme Täter begangen wurde

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber du machst es imho zu kompliziert.

Bei einem Prozess geht es immer um die vorgeworfene Straftat, nicht um eine frühere oder spätere (Gesamtstrafenbildung mal ausgenommen). Aber beim Strafmass spielt natürlich die Historie eine Rolle, Wiederholungstäter werden härter bestraft oder bekommen auch mal - obwohl das bei der vorgeworfenen Straftat eigentlich noch üblich wäre - keine Bewährung.

Eine Bewährung kann aber definitionsgemäß nur für die Zukunft gelten, die Vergangenheit kann der Täter ja nicht mehr ändern. Ergo kann sie durch eine ältere Straftat auch nicht widerrufen werden (die ältere, aber später entdeckt und verurteilte kann aber wieder ohne Bewährung ausgehen).

quote:
oder kann doch der Straferlass wiederrufen werden?
Nein, kann er nicht, einmal erlassen ist endgültig (sonst bräuchten wir ja keine Bewährungsfristen).

Aber wieder: Auch nach der Bewährung bleibt natürlich die Tat im BZR und eine weitere Straftat wäre u.U. eine Widerholungstat (Folgen siehe oben).
Es ist daher keine sinnvolle Strategie, einfach nur bis zum Ende der Bewährung zu warten, in der Hoffnung, dann wieder bei Null anfangen zu können.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12323.04.2018 19:17:04
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 17x hilfreich)

käme es dann in so einem Fall dann mit Sicherheit zu einer Verhandlung? Der Angezeigte ist vorbestraft wegen Körperverletzung (1 Jahr Haft + 1000 € Schmerzensgeld) u. Drogenhandel (3,5 Jahre Haft)... angezeigt wurde er wegen häuslicher Gewalt und Nötigung (zur Abtreibung).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Da ist wohl von auszugehen, wenn was dran ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12323.04.2018 19:17:04
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 17x hilfreich)

ok danke für die antwort. bin schon so aufgeregt deswegen weil es sich so lange zieht und ich hoffe das es noch vor der geburt meines kindes ist, bin momentan noch im 7. Monat schwanger und möchte das einfach hinter mich bringen die ganze vergangenheit

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, kann er nicht, einmal erlassen ist endgültig (sonst bräuchten wir ja keine Bewährungsfristen). <hr size=1 noshade>


Das ist nicht richtig. Unter den in § 56g, Abs. 2 StGB genannten Umständen kann der Straferlass und damit auch zwingend die Bewährung widerrufen werden

@seidi256

Ich weiß, worauf Du hinauswillst (auf das statement von wastl in seinem ersten Beitrag).

Unterschied ist, dass hier die Straftat innerhalb eines Bewährungszeitraumes begangen wurde, also in einem Zeitraum in dem der Verurteilte sich besonders zu bewähren hätte. Das kann -auch wenn die Bewährung oder der Straferlass nicht (mehr) widerrufbar ist und auch keine nachträgliche Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann- im neuen Verfahren strafschärfend gewertet werden.

In Deinem Beispiel fand die neue Tat außerhalb eines Bewährungszeitraums statt.


-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 06.01.2014 13:21

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Das ist nicht richtig. Unter den in § 56g, Abs. 2 StGB genannten Umständen kann der Straferlass und damit auch zwingend die Bewährung widerrufen werden <hr size=1 noshade>
Natürlich (vielleicht hatte ich mich etwas unglücklich ausgedrückt).
Die Bewährung gilt aber ausdrücklich nur für die festgesetzte Zeit (von Rechtskraft des Urteils bis X Jahre). Wenn also in diesem Zeitraum keine Strataten begangen werden, dann kann die Bewährungsstrafe nicht widerrufen werden. Und damit fallen alle Strataten, die vor oder nach der Frist begangen wurden/werden nicht unter den Bewährungsvorbehalt (dass das kein Freibrief ist hatte ich ja schon gesagt).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.955 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen