Straftat während Bewährungszeit

30. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
poppchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Straftat während Bewährungszeit

hallo leute ,es ist dringend und vieleicht hat jemand einen Rat.Ich leben seit zwei jahren von meinen mann mit meinen 4 kindern getrennt.er ist spielsüchtig und wenn ich ihm kein geld gab hat er mich geschlagen oder möbel demoliert.deswegen habe ich mich getrennt.vor drei jahren habe ich egen einer dummen sache bewährung bekommen,nur weil ein zeuge nicht die wahrheit gesagt hat.
Meine erste frage?
kann ich die wiederaufnahme des verfahrens beantragen?
nun zu meinen zweiten gößeren problem.ich habe während dieser bewährung zwei straftaten gemacht und zwar habe ich auf einen anderen namen ware im versandhaus bestellt damit meine kinder ein weihnachten haben.mein ex hatte ja alles verspielt.nun weiß mein ex davon und setzt mich schon zwei jahre damit unter druck.ich muß ihn anrufen wenn er das will,oder die kinder zu ihm bringen wenn er mal irgendwo in der nähe ist(fernfahrer),da bin ich schon öfters weit über hundert km gefahren.es ist ihm egal ob es mitten in der nacht ist.wenn ich nicht so springe wie er das will, kommen immer gleich drohende sms.nun kann ich nicht mehr und ich wollte mich schon selbst anzeigen.aber ich habe angst.was soll ich nur machen.bitte bitte bitte um eine schnelle antwort.danke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das mit den Waren bestellen, mußt Du mal genauer erklären.

Das Versandhaus hat ja offensichtl. sein Geld nicht bekommen ?! Wie bist Du denn an die Waren gekommen, ohne das sich das seitens des Versandhauses nachvollziehen läßt?

Wie lange läuft die Bewährung noch?

Wofür hast Du die Bewährung?

Wann war die Warenbestellung?



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 437x hilfreich)

Viel wichtiger erscheint mir noch die Frage, wann Sie bei dem Versandhaus die Waren bestellt haben - wenn ich Ihre Angaben richtig deute, ist dies schon mindestens zwei Jahre her?

Wichtig ist dies aus folgendem Grund: bei den Bestellungen würde es sich wohl um Betrug iSd § 263 StGB handeln. Die Strafverfolgung im Hinblick auf diesen Straftatbestand verjährt nach § 78 III Nr. 5 iVm § 263 I StGB drei Jahre nach Beendung der Tat - maW: nach Ablauf dieser drei Jahre droht Ihnen wegen dieser Taten keine Strafverfolgung mehr.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Deshalb fragte ich:


Wann war die Warenbestellung? ;)




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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
poppchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für eure antwort.die Bewährung ist noch bis okt.2004.sie war weben betrug und unterschlagung.wir hatten mal einen verein gegründet und in dieser zeit einen bankmann von der deutschen bausparkasse kennengelernt.dieser wollte für unsere mitglieder die umfinanzierung ihrer schulden machen.von den zb.100 leuten haben nur 7 ihre finanzierung bekommen.ich wollte auch eine haben und das hat ebenfalls nicht geklappt.alle mußten an ihm sehr viel vorkasse 3% bezahlen.ich auch.als dann nichts zustande kam,hatten die leute gedacht ich bin auch mit daran schuld.
ich hatte diesen mann auch angezeigt aber die wurde eingestellt.und dann wurde ich wegen seiner falschaussage zu bewährung verurteilt.wäre ich damals nicht schwer krebs krank gewesen hätte ich bestimmt gekämpt.
nun wollte ich schon mal die wiederaufnahme des verfahrens beantragen aber es ist sehr umfangreich und kein rechtsanwalt traut sich da ran und die wollen ja alle geld.dei warenbestellung war 200172002.das versandhaus weis es bis jetzt noch nicht.weis auch nicht warum.ich würde schon gern mal mit raten anfangen zu bezahlen.da müßte ich die aber anrufen und dennen das erklären.ramona

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nun ja, die Bewährung also auch wegen einem Betrugsdelikt, daß kommt natürl. nicht so gut.

An Deiner Stelle würde ich mich mit einem Anwalt besprechen. (Da ein Bewährungswiderruf im Raum steht, wäre auch eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich - dieser Grund ist zwar nicht explizit in § 140 StPO genannt, aber ich weiß aus beruflicher Praxis, daß es möglich ist)

Falls Du an eine Selbstanzeige denkst, denke ich (ist natürl. keine Garantie!!), daß Dir die Bewährung nicht widerrufen werden wird (eben weil Du Dich selbst angezeigt hast), sondern entweder Auflagen und/oder Weisungen erteilt/ausgeweitet werden, und evtl. die Bewährungszeit verlängert wird (gängiste Verfahrensweise, wenn Widerruf dem Gericht als zu hart erscheint)

Die andere Variante wäre, den Eintritt der Verjährung abzuwarten (siehe Antwort von bob.vila)

Entscheiden mußt Du nun selber !

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
poppchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

könnt ihr mir noch sagen ob es sinn macht eine wiederaufnahme des verfahrens zu beantragen wo ich die bewährung vor 2 jahren bekommen habe.
gruß und danke ramona

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

§ 359 StPO

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.




Du siehst, prinzipiell ist es möglich. Aber wenn das Gericht damals der Aussage des zeugen geglaubt hat, müßte man schon Tatsachen(!) vorbringen, die die Glaubwürdigkeit erschüttern. Ohne Anwalt ist das m.E. sinnlos. Und Du sagtest ja schon, das die RAe bei denen Du warst eher "abgewunken" haben!?



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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