Straftatbestand?

22. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
matze37448
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Straftatbestand?

Guten Tag,

wenn jemand den unten stehenden Text an eine andere Person per E-Mail versenden würde, wäre dies ein Straftatbestand? Und wenn ja, welcher genau?




tja die zeit die läuft aber glaub nicht dran ich dich vergessen hätt. jegliche unerwartete reaktion gleich welcher seite oder auch folge welche sonst nicht eingetreten wäre wird dann dementsprechend quittiert. es fällt also immer alles auf dich zurück. vielleicht fallen mir auch ausserplanmässig massnahmen ein. wir werden sehen.habe ich doch mehrere leute befragt welche mir bestätigten dein vergangenes verhalten sei nicht normal. insbesondere hast du mir auch erkenntnisse (neben den anderen) bezogen auf mein privatleben beschafft die mir so vielleicht nicht gekommen wären oder zumindest später. dafür vielen dank die quittung kommt dann frei haus. daher und natürlich aufgrund deiner grundlegenden abnormalität (wobei dagegen nichts einzuwenden wäre sofern diese anderen nicht schadet) werde ich keinerlei rücksicht nehmen bei zukünftigen entscheidungen der geltendmachung!

das einzige was jetzt noch fehlt ist der kleinste anlass. quasi der funken der das feuerwerk entzünden lässt.


ich war zwar so im schnitt 3 tage die woche anwesend so ist doch relativ wenig passiert. hier und da mal eine prügelei die meist von unbeteiligten dann unterbunden wurde wenn auch teilweise nur aus dem grund damit die bullen nicht anrücken. 2 mal erlebte ich wie jemand niedergestochen wurde. allerdings sah ich nicht die tat sondern nur das ergebnis wie z.b. das liegen einer person auf dem boden in blutrotem schnee. wenigstens war jemand der anwesenden so gütig den krankenwagen zu rufen.(ich selber hatte kein handy dabei. an diesem ort ist es wichtig so wenig wie möglich wertvolles in den taschen zu haben. wegen sehr guten taschendieben die das anscheinend hauptberuflich ausüben. ansonsten ist eine ständige wach- bzw. aufmerksamkeit bezüglich der tascheninhalte nötig.) bei anrücken der bullen inkl. erwartungslosem gesichtsaudruck dieser beim langsamen nähern in richtung des pöbels und anschliessender frage dieser ob jemand was gesehen hätte meldete sich allerdings keiner oder es waren teilweise sprüche zu hören wie "ne kein bock vor gericht und dann auszusagen" der cop schüttelte den kopf und sagte: "ihr seit echt..." und zog mit seinen 4 kollegen ab...bedenken muss man allerdings an diesem umstand dass die meisten wohl wirklich nicht gesehen hatten wer es war so wie ich sondern nur das resultat. als ich mal jemanden fragte dessen hauptlebensinhalt dieser ort ist wie oft jemand abgestochen wird meinte dieser etwa 1 mal die woche. solche erlebnisse oder ähnliche wie z.B. das gerade frisch mehrfach zerschnittene komplett blut überlaufende gesicht eines typen werde ich sicher nicht vergessen. allerdings habe ich beim sehen dieser taten zwar gedacht "heftig" aber auch kurz danach gedacht "..sowas passiert halt...du hättest nichts dagegen machen können". es hat mich also nicht wirklich schockiert auch wenn ich so etwas natürlich absolut nicht gut heisse! vielleicht bin ich schon zu abgestumpft durch jahrelangen medien-konsum wer weiss. auch das (beinahe- ?)sterben eines menschen aufgrund einer überdosis hat mich nicht sonderlich berührt. wahrscheinlich aufgrund der vorab genannten gründe. dieser ort ist marktplatz für die unterschiedlichsten waren bzw. güter die meisten sicherlich gestohlen/geraubt. man kann dort drogen aller art, eine vielzahl von medikamenten, fahrräder, uhren, handys, autoradios, kleidung, einfache waffen usw. kaufen. schusswaffen wurden jedenfalls nicht öffentlich angeboten. könnte mir aber vorstellen wenn man ein bisschen rumfragt bei diesem klientel dass man auch daran kommen könnte sofern das nötige geld angeboten wird. man könnte dieses also als kleines teil-autonomes ökonomisches (a)sozialsystem bezeichnen.



um wieder zu den schlechten menschen zu kommen kommen wir zu dir. ich habe in meinem leben noch niemand übleren typus als wie dich kennen gelernt und das noch nicht einmal an dem dreckigsten ort hamburgs oder sogar vielleicht deutschlands! nebenbei bemerkt soll es in deutschland höchstens in frankfurt am main einen ähnlichen ort geben. selbst in berlin soll es eher "verlaufen" (fremdzitat) sein.

ich habe schon früh realisiert dass dein schwerpunkt bezüglich der beurteilung von menschen in ihrem aussehen liegt. das ist sehr bedauerlich. vielleicht solltest du mal darüber nachdenken. auch wenn in deinem alter wohl nicht mehr viel zu machen ist. insbesondere verwundert mich das weil du ja selbst maximal durchschnittlich aussiehst. auch verwundert mich deine beurteilung anderer menschen ärsche obwohl du ja selber einen ziemlich dicken arsch besitzt. vielleicht solltest du mal ein foto von deinem arsch anfertigen lassen um zu sehen wie dick er ist und dann dementsprechend deine beurteilungen anderer ärsche in zukunft überdenkst?

ich weiss auf jeden fall dass ich dich weiter und wahrscheinlich sogar bis zu deinem lebensende beobachten und falls notwenig in deinem leben beeinträchtigen werde!

ich erwarte von dir zukünftig keinerlei reaktion. im positiven (ausser ich fordere dich dazu auf wie z.b. den kaffee rüber zu reichen) sowie natürlich negativem sinne. bezogen auf die negativen gilt das dann hoffentlich auch für deine sympathisanten. falls ich negative beeinflussung durch deine person vermute so ist mit ebenfalls negativen konsequenzen zu rechnen.

schimpfwörter habe ich bewusst ausgelassen. auch wenn mir da eine menge einfallen würden.

interessante sache wenn auch aus anderen gründen. hab ich gleich an dich gedacht. wobei mir selber vorher schon wesentlich heftigere dinge eingefallen sind:

„Ich möchte endlich in Frieden leben“

Beate D. wird seit drei Jahren von ihrem Ex-Mann terrorisiert: Dem Tages-Anzeiger hat sie ihre ganz persönliche Geschichte erzählt

Sie öffnet Briefumschläge mit Handschuhen, um keine Fingerabdrücke zu verwischen. Wenn sie spazieren geht, blickt sie sich alle paar Meter um, ob sie jemand verfolgt. Ohne Pfefferspray geht sie nicht aus dem Haus. Beate D* ist eine von rund 800 000 Stalking-Opfern in Deutschland. Dem Tages-Anzeiger hat sie ihre ganz persönliche Geschichte erzählt. In *** endete vor drei Jahren ein Stalking-Fall tödlich. Ein Ex-Polizist hatte damals seine 36-jährige Freundin erschossen.

„Mir ist egal, ob er bestraft wird. Ich will nur, dass er mich endlich in Ruhe lässt“, sagt Beate D. Ihre Augen blicken müde ins Leere, ihr Lächeln wirkt gequält. Die Tortur der letzten vier Jahre sind nicht spurlos an der 36-Jährigen vorbeigegangen. Solange schon wird sie von Peter D.*, ihrem Ex-Mann regelmäßig terrorisiert. „Egal wo ich hingehe, ich kann nie sicher sein, ob er nicht auch dort auftaucht.“ Er. Der Mann, der ihr vor ein paar Jahren noch Worte wie „Ich liebe dich“ und „Du bist das Beste, was mir je passieren konnte“ ins Ohr geraunt hat, ist zu ihrem größten Feind geworden.
Beate D. kann sich nicht daran erinnern, wann sie das letzte Mal unbeschwert einkaufen war, in der Disco getanzt hat oder entspannt im eigenen Garten gelegen hat. Wenn das Telefon klingelt, zuckt sie jedes Mal zusammen, „aus Angst wieder sein schweres Atmen am anderen Ende der Leitung zu hören.“ Seitdem sie sich von ihrem Mann getrennt habe, versuche er alles, um ihr Leben zu zerstören, sagt sie, während sie um ihren schwarzen Opel-Corsa herumgeht und die tiefen Kratzer im Lack zeigt. „Dass er regelmäßig an meiner Wohnung vorbeifährt, mir die Außenspiegel abknickt und die Reifen zersticht, daran habe ich mich schon gewöhnt“, sagt sie mit zitternder Stimme. Schlimmer sei die Angst, die er hinterlässt, wenn er wieder – wie aus dem Nichts – im Supermarkt auftauche, ihr auf dem Firmenparkplatz auflauere oder sie in der Discothek bedränge. „Anfangs habe ich noch gedacht, er hört irgendwann damit auf, wenn er die Trennung verkraftet hat“, sagt die junge Frau. Doch Peter D. hört nicht auf, wird zeitweise immer hartnäckiger. „Er hat mich mehrere Male massiv bedroht“. Als sie vom Einkaufen gekommen sei, habe ihr Ex-Mann plötzlich vor ihr gestanden und ihr mit einer abgebrochenen Autoantenne ins Gesicht geschlagen. „Irgendwann brauche ich nur mal hinter dir zu stehen und dir den Hals umzudrehen“, habe er zu ihr gesagt. Die roten Striemen in ihrem Gesicht lässt sich Beate D. von einem Arzt bescheinigen. Sie sammelt jeden Drohbrief, führt Tagebuch über die Verfolgungen und besucht sogar eine Selbsthilfegruppe für Stalking-Opfer. Sie sagt: „Er beeinflusst mein ganzes Leben.“
Beate D. verkriecht sich immer häufiger in ihrer Wohnung, verdunkelt das Wohnzimmer, zündet Kerzen an und zieht sich die Decke über den Kopf. „Meine Wohnung ist der einzige Ort, wo ich mich noch sicher fühle.“
Bei der Polizei ist ihr Ex-Mann längst kein Unbekannter mehr. „Wir haben es mit einem sehr beharrlichen Täter zutun“, sagt Hans-Jürgen Detje, Beauftragter für Kriminalprävention bei der Polizei im Landkreis *** über Peter D. Zuletzt verstieß er sogar gegen das Kontaktverbot, das Beate D. bei Gericht gegen ihn erwirkt hat, muss eine Ordnungsstrafe zahlen. Die strafrechtlichen Anzeigen gegen ihn seien dennoch wegen mangelnder Beweise eingestellt worden. Trotzdem hat Beate D. mit ihrer Hartnäckigkeit Erfolg. Peter D. verfolgt sie jetzt immer seltener. Ob er eines Tages ganz aufgibt? „Das kann man nicht so genau sagen. Je mehr Aufwand ein Stalker betreibt, desto beharrlicher wird er auch“, weiß Detje. Für viele Opfer ist ein Umzug oft der letzte Ausweg. Doch Beate D. will nicht umziehen, sondern weiter kämpfen. Sie sagt: „Dieser Ort ist meine Heimat. Mein größter Wunsch ist, hier in Frieden zu leben.“



Danke für konstruktive Beiträge.

Mfg.
Matze

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4 Antworten
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#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Sorry, aber es wäre nett, wenn Sie sich zunächst die Mühe machen würden, den Text auf die wichtigen Passagen zusammenzustreichen. Sie können hier keinem ernsthaft zumuten, erst nen halben Roman lesen zu müssen.

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#2
 Von 
matze37448
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, da ich keine Editierfunktion gefunden habe, hier die gekürzte Variante. Den unteren Block habe ich allerdings so belassen, da sonst der Zusammenhang nicht ersichtlich wäre. Ansonsten bitte ich halt nur um Beurteilung der oberen Abschnitte.




...jegliche unerwartete Reaktion gleich welcher Seite oder auch Folge welche sonst nicht eingetreten wäre wird dann dementsprechend quittiert. Es fällt also immer alles auf dich zurück. Vielleicht fallen mir auch ausserplanmässig Maßnahmen ein. Wir werden sehen....dafür vielen Dank die Quittung kommt dann frei Haus. daher....werde ich keinerlei Rücksicht nehmen bei zukünftigen Entscheidungen der Geltendmachung!

das Einzige was jetzt noch fehlt ist der kleinste Anlass. quasi der Funken der das Feuerwerk entzünden lässt.


um wieder zu den schlechten Menschen zu kommen kommen wir zu dir. ich habe in meinem Leben noch niemand übleren Typus als wie dich kennen gelernt und das noch nicht einmal an dem dreckigsten Ort...

....insbesondere verwundert mich das weil du ja selbst maximal durchschnittlich aussiehst. auch verwundert mich deine Beurteilung anderer menschen Ärsche obwohl du ja selber einen ziemlich dicken Arsch besitzt. vielleicht solltest du mal ein Foto von deinem Arsch anfertigen lassen um zu sehen wie dick er ist und dann dementsprechend deine Beurteilungen anderer Ärsche in Zukunft überdenkst?

ich weiss auf jeden Fall dass ich dich weiter und wahrscheinlich sogar bis zu deinem Lebensende beobachten und falls notwenig in deinem Leben beeinträchtigen werde!

falls ich negative Beeinflussung durch deine Person vermute so ist mit ebenfalls negativen Konsequenzen zu rechnen.


interessante Sache wenn auch aus anderen Gründen. hab ich gleich an dich gedacht. Wobei mir selber vorher schon wesentlich heftigere Dinge eingefallen sind:

„Ich möchte endlich in Frieden leben“

Beate D. wird seit drei Jahren von ihrem Ex-Mann terrorisiert: Dem Tages-Anzeiger hat sie ihre ganz persönliche Geschichte erzählt

Sie öffnet Briefumschläge mit Handschuhen, um keine Fingerabdrücke zu verwischen. Wenn sie spazieren geht, blickt sie sich alle paar Meter um, ob sie jemand verfolgt. Ohne Pfefferspray geht sie nicht aus dem Haus. Beate D* ist eine von rund 800 000 Stalking-Opfern in Deutschland. Dem Tages-Anzeiger hat sie ihre ganz persönliche Geschichte erzählt. In *** endete vor drei Jahren ein Stalking-Fall tödlich. Ein Ex-Polizist hatte damals seine 36-jährige Freundin erschossen.

„Mir ist egal, ob er bestraft wird. Ich will nur, dass er mich endlich in Ruhe lässt“, sagt Beate D. Ihre Augen blicken müde ins Leere, ihr Lächeln wirkt gequält. Die Tortur der letzten vier Jahre sind nicht spurlos an der 36-Jährigen vorbeigegangen. Solange schon wird sie von Peter D.*, ihrem Ex-Mann regelmäßig terrorisiert. „Egal wo ich hingehe, ich kann nie sicher sein, ob er nicht auch dort auftaucht.“ Er. Der Mann, der ihr vor ein paar Jahren noch Worte wie „Ich liebe dich“ und „Du bist das Beste, was mir je passieren konnte“ ins Ohr geraunt hat, ist zu ihrem größten Feind geworden.
Beate D. kann sich nicht daran erinnern, wann sie das letzte Mal unbeschwert einkaufen war, in der Disco getanzt hat oder entspannt im eigenen Garten gelegen hat. Wenn das Telefon klingelt, zuckt sie jedes Mal zusammen, „aus Angst wieder sein schweres Atmen am anderen Ende der Leitung zu hören.“ Seitdem sie sich von ihrem Mann getrennt habe, versuche er alles, um ihr Leben zu zerstören, sagt sie, während sie um ihren schwarzen Opel-Corsa herumgeht und die tiefen Kratzer im Lack zeigt. „Dass er regelmäßig an meiner Wohnung vorbeifährt, mir die Außenspiegel abknickt und die Reifen zersticht, daran habe ich mich schon gewöhnt“, sagt sie mit zitternder Stimme. Schlimmer sei die Angst, die er hinterlässt, wenn er wieder – wie aus dem Nichts – im Supermarkt auftauche, ihr auf dem Firmenparkplatz auflauere oder sie in der Discothek bedränge. „Anfangs habe ich noch gedacht, er hört irgendwann damit auf, wenn er die Trennung verkraftet hat“, sagt die junge Frau. Doch Peter D. hört nicht auf, wird zeitweise immer hartnäckiger. „Er hat mich mehrere Male massiv bedroht“. Als sie vom Einkaufen gekommen sei, habe ihr Ex-Mann plötzlich vor ihr gestanden und ihr mit einer abgebrochenen Autoantenne ins Gesicht geschlagen. „Irgendwann brauche ich nur mal hinter dir zu stehen und dir den Hals umzudrehen“, habe er zu ihr gesagt. Die roten Striemen in ihrem Gesicht lässt sich Beate D. von einem Arzt bescheinigen. Sie sammelt jeden Drohbrief, führt Tagebuch über die Verfolgungen und besucht sogar eine Selbsthilfegruppe für Stalking-Opfer. Sie sagt: „Er beeinflusst mein ganzes Leben.“
Beate D. verkriecht sich immer häufiger in ihrer Wohnung, verdunkelt das Wohnzimmer, zündet Kerzen an und zieht sich die Decke über den Kopf. „Meine Wohnung ist der einzige Ort, wo ich mich noch sicher fühle.“
Bei der Polizei ist ihr Ex-Mann längst kein Unbekannter mehr. „Wir haben es mit einem sehr beharrlichen Täter zutun“, sagt Hans-Jürgen Detje, Beauftragter für Kriminalprävention bei der Polizei im Landkreis *** über Peter D. Zuletzt verstieß er sogar gegen das Kontaktverbot, das Beate D. bei Gericht gegen ihn erwirkt hat, muss eine Ordnungsstrafe zahlen. Die strafrechtlichen Anzeigen gegen ihn seien dennoch wegen mangelnder Beweise eingestellt worden. Trotzdem hat Beate D. mit ihrer Hartnäckigkeit Erfolg. Peter D. verfolgt sie jetzt immer seltener. Ob er eines Tages ganz aufgibt? „Das kann man nicht so genau sagen. Je mehr Aufwand ein Stalker betreibt, desto beharrlicher wird er auch“, weiß Detje. Für viele Opfer ist ein Umzug oft der letzte Ausweg. Doch Beate D. will nicht umziehen, sondern weiter kämpfen. Sie sagt: „Dieser Ort ist meine Heimat. Mein größter Wunsch ist, hier in Frieden zu leben.“


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

:spam:

Eine Beleidigung (im Rechtswesen allgemeiner Ehrabschneidung; auch Invektive, abgeleitet vom lateinischen invectivus, sowie von franz. und engl. invective) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Über die strafrechtliche Relevanz hinaus kann die Beleidigung von den Betroffenen als kränkend empfunden werden.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]

* 1 Rechtliche Situation
o 1.1 Deutschland
+ 1.1.1 Systematik der Ehrverletzungsdelikte
+ 1.1.2 Gesetzestext
+ 1.1.3 Strafbare Äußerung
+ 1.1.4 Begehungsformen
+ 1.1.5 Tatopfer
+ 1.1.6 Tathandlung
+ 1.1.7 Formalbeleidigung (Beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen)
+ 1.1.8 Konkludente Einwilligung in eine Beleidigung
+ 1.1.9 Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
+ 1.1.10 Konkurrenzen und Rechtsgut
o 1.2 Österreich
o 1.3 Schweiz
o 1.4 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
o 1.5 Europarat
* 2 Literatur
* 3 Siehe auch
* 4 Weblinks

Rechtliche Situation [Bearbeiten]

Deutschland [Bearbeiten]

Die Beleidigung ist ein sog. Antragsdelikt (im Gegensatz zu einem Offizialdelikt).

Systematik der Ehrverletzungsdelikte [Bearbeiten]

Ehrverletzung

* gegenüber dem Verletzten: § 185 StGB (Beleidigung)
* gegenüber einem Dritten
o bei Ehrverletzung in Form eines Werturteils: § 185
o bei Ehrverletzung in Form einer Tatsachenbehauptung: § 186 (üble Nachrede)
+ speziell wider besseres Wissen: § 187 (Verleumdung)
+ speziell bei Personen des politischen Lebens: § 188 (üble Nachrede / Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
* in Bezug auf einen Verstorbenen: § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)

Gesetzestext [Bearbeiten]

Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung lautet:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafbare Äußerung [Bearbeiten]

Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit „Du“ anspricht und dies herabwertend meint, oder wenn man seinen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt.

Beispiele

Aus Verärgerung über die Verspätung eines Fluges nennt ein Fluggast den Piloten „Busfahrer“ und meint dies ehrverletzend. Obwohl der Begriff „Busfahrer“ an sich keinen ehrverletzenden Inhalt hat, lässt sich eine Ehrverletzung möglicherweise aus dem Zusammenhang entnehmen.

Ein verärgerter Käufer bezeichnet in seiner Bewertung bei einem Online-Auktionshaus den Verkäufer wider besseres Wissen als „Betrüger“, weil ihm die Lieferung zu langsam erfolgte. Je nach Formulierung kann es sich um eine Beleidigung, z. B. „so ein Betrüger“, oder Verleumdung, z. B. „dieser … ist ein Betrüger“ handeln. Der Tatbestand einer Verleumdung ist nur gegeben, wenn dem Verkäufer vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben bzw. dieser Eindruck erweckt wird. Wird der Begriff „Betrüger“ ehrabschneidend verwendet, ist es eine Beleidigung.

Begehungsformen [Bearbeiten]

Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich:

* Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Beleidigten
o verbal (Verbalinjurie)
o gestikulär oder tätlich
+ Zeigen einer Gestik (z. B. Stinkefinger in Aktion, Scheibenwischergeste, einen Vogel zeigen)
+ Beleidigung mit Tätlichkeit (z. B. unsittliches Berühren/Anfassen [Beleidigung mit sexuellem Hintergrund], Schubsen, Anspucken usw.)
* Äußerung von Werturteilen in Beziehung auf den (abwesenden) Beleidigten, gegenüber anderen Personen
* Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen. Werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, so kommen § 186 StGB (Üble Nachrede) u. § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht.

Tatopfer [Bearbeiten]

Beleidigt werden kann jeder lebende Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können wie z. B. juristische Personen, eine GmbH, AG, Gewerkschaften und Vereine. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden. Z. B. eine bestimmte Familie oder alle Polizeibeamten bei der Polizei, wobei eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar ist. Völker sind nicht beleidigungsfähig. Ausschlaggebend sind dabei nicht die Worte die man verwendet, sondern vielmehr ist der Vorsatz entscheidend. Richtet sich dieser gegen eine genau bestimmbare Gruppe und bringt der Täter dies in einer Weise zum Ausdruck, dass dem Gericht eine Beweisführung hinsichtlich des Vorsatzes möglich ist, so handelt es sich trotz Ungenauigkeit im Wortlaut um eine Beleidigung. So erfüllt man beispielsweise den Straftatbestand der Beleidigung, wenn man den an sich nicht strafbaren Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ direkt an eine kleine Gruppe anwesender Soldaten richtet und gleichzeitig den Vorsatz hat genau diese Soldaten zu beleidigen. Gleiches gilt beispielsweise wenn man das an sich als Volk insgesamt nicht beleidigungsfähige „jüdische Volk“ beleidigt, die Beleidigung aber eigentlich an jenen Teil des jüdischen Volkes gerichtet ist welcher die Überlebenden des Holocaustes in Deutschland umfasst. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind wäre die Aussage „Bullen sind *******e“ während einer Verkehrskontrolle doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtete. Es ist daher falsch anzunehmen, eine dem Wortlaut nach allgemeine Beleidigung könne den Straftatbestand der Beleidigung auf keinen Fall erfüllen. Zu prüfen ist stets, ob der Vorsatz hinsichtlich einer ehrverletzenden Aussage sich auf eine genau bestimmbare Person oder Gruppe bezieht oder nicht.

Tathandlung [Bearbeiten]

Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein Beispiel: Nach einer hitzigen Diskussion bricht einer der Diskussionsgegner die Diskussion ab und wünscht seinem Diskussionsgegner, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte, „gute Besserung“. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert. Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es ernst. Vielmehr entscheidend ist ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln.

Formalbeleidigung (Beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen) [Bearbeiten]

Ausnahmsweise kann auch die Äußerung wahrer Tatsachen eine Beleidigung darstellen, wenn sich der ehrverletzende Charakter aus der Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt, ergibt (sog. Formalbeleidigung nach § 192 StGB ). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein besonders herabwürdigender Ton oder eine besonders gehässige Einkleidung gewählt wird. Beispiel: Ehrmindernde wahre Tatsachen werden öffentlich in einem Schaukasten ausgehängt, obwohl sie kein solches Gewicht haben, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an der Unterrichtung hat (sog. Publikationsexzess).

Konkludente Einwilligung in eine Beleidigung [Bearbeiten]

Nach herrschender Auffassung kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Begibt man sich beispielsweise in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann dies von einem Gericht unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung gewertet werden, was zur Folge hat, dass die Tat nicht strafbar ist. So versuchte beispielsweise ein Gast einer Talkshow die Ausstrahlung zu verhindern, indem er vor Gericht geltend machte, er sei während der Sendung von anderen Talkgästen beleidigt worden, und mit der Ausstrahlung der Sendung mache sich der Sender seinerseits strafbar wegen Beleidigung. Das Gericht erlaubte die Ausstrahlung jedoch mit der Begründung, der Kläger habe in der Sendung seinerseits auf niedrigem Niveau provoziert (Landgericht Nürnberg-Fürth 6. Oktober 2000, Az. 16 S 2865/00 ). Auch sei ihm wegen eines früheren Talkshow-Besuches bekannt gewesen, worauf er sich mit dem Besuch einer Talkshow einlasse. Dies sei als Einwilligung durch schlüssiges Verhalten zu bewerten.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz [Bearbeiten]

Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB .

Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).

„Einfallstor“ für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB . Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist z. B. bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden als er sagte der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.

Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile – insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit – eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. „Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“ (vgl. BVerfGE 71, 108 ). Die Strafbestimmung des § 185 StGB ist somit, in Bezug auf ihre Bestimmtheit, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

Schutzzweck der Vorschrift ist in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt (§ 103 StGB ). (Stand: März 2005)

Beleidigung durch Amtsträger

Auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, „ob dieser ihn nicht verstehen will oder zu dumm sei, ihn zu verstehen“, ist beleidigend und deshalb eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen RiZ(R) 3/05 . Die Bezeichnung einer Prozesspartei als „Querulant“ durch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO ) wegen Befangenheit begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt, vgl. Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W 23/01 .

Konkurrenzen und Rechtsgut [Bearbeiten]

Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungstatbestände unter Strafe gestellt. Geschützt wird mit ihnen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB ), üble Nachrede (§ 186 StGB ), Verleumdung (§ 187 StGB ) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB ). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB ) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO .

Handelt der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so ist er gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur ein individuelles Interesse sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein, so dass dieser Rechtfertigungsgrund insbesondere für Journalisten eine wichtige Rolle spielt.

Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen („tätliche Beleidigung“), so liegt häufig – aber nicht notwendig – eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall gilt hier eine sehr kurze Verjährungsfrist.

Österreich [Bearbeiten]

Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt im vierten Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre die Ehrabschneidungen.

* § 111 Üble Nachrede
* § 112 Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glauben
* § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
* § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
* § 115 Beleidigung
* § 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
* § 117 Berechtigung zur Anklage

Schweiz [Bearbeiten]

Das Schweizer Strafgesetzbuch behandelt im dritten Titel die Strafbarkeit von Beleidigungen.

* Art. 173 Üble Nachrede
* Art. 174 Verleumdung
* Art. 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
* Art. 176 Gemeinsame Bestimmung
* Art. 177 Beschimpfung
* Art. 178 Verjährung

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) [Bearbeiten]

Der OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien (Representative on Freedom of the Media – FOM) führt eine Kampagne gegen allzu repressive Gesetze über Ehrverletzungen.

Die Mitteilung des KSZE vom 24. Mai 2002 (The memorandum of the Commission on Security and Cooperation in Europe volume 35 No 12 of May 24, 2002 in Deutsch:

Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSZE-Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Aktivitäten in diesem Bereich haben sich seit 2004 intensiviert, nachdem das OSZE/FOM-Büro eine umfassende Studie über die straf- bzw. zivilrechtlichen Gesetze und Praktiken bei Ehrverletzungen in der OSZE-Region ausgearbeitet hatte. Die Studie ebnete den Weg für einen gezielteren Ansatz der Kampagne: Sie half dem OSZE-Beauftragten dabei, die Staaten und Rechtsbereiche zu identifizieren, in denen eine entsprechende Reform erforderlich war. (IRIS 2006-10:2/1)

Europarat [Bearbeiten]

Auch der Europarat folgt internationalen Entwicklungen der Entkriminalisierung von Beleidigung sowohl im internationalen als nationalem Recht.

Der Lenkungsausschuss Medien und neue Kommunikationsdienste (CDMC) hat Untersuchungen zur Anpassung der Verleumdungsgesetze an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung der Frage der Entkriminalisierung der Verleumdung durchgeführt (siehe Bericht CDMC (2005) 007, Endgültige Fassung, Straßburg, 15. März 2006)

Am 25. Juni 2007 hat das Komitee für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung einen Resolutionsvorschlag Entkriminalisierung der Beleidigung (Towards decriminalisation of defamation) eingebracht. Am 4. Oktober 2007 wurde die Empfehlung 1814 (2007) über Entkriminalisierung der Beleidigung in der Parlamentarischen Versammlung verabschiedet.

Literatur [Bearbeiten]

* Ralf P. Fuchs: Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525–1805), Paderborn 1999
* Alfred A. Göbel: Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, 1992
* Karl Hammeley: Die Kollektivbeleidigung, 1910
* Simon Meier: Beleidigungen. Eine Untersuchung über Ehre und Ehrverletzung in der Alltagskommunikation, Aachen 2007
* J. Rotz: Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten, 1974
* Detlev Sternberg-Lieben: Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997
* Heinz Zipf: Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970 (Nachdruck 1995)

Siehe auch [Bearbeiten]

* Majestätsbeleidigung, Beamtenbeleidigung
* Soldaten sind Mörder
* Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
* Volksverhetzung
* Playing the dozens

Weblinks [Bearbeiten]

* § 185 StGB
* § 186 StGB
* § 187 StGB
* § 189 StGB
* § 194 StGB
* § 374 StPO
* Strafgesetzbuch der Schweiz
* Strafbare Handlungen gegen die Ehre im österreichischen Strafgesetzbuch
* Büro des OSZE-Beauftragten für die Freiheit der Medien Beauftragter für Medienfreiheit: Bericht über Erfolge bei der Entkriminalisierung von Ehrverletzungen
* Parlamentarische Versammlung des Europarates 4. Oktober 2007: Empfehlung 1814 (2007): : Towards decriminalisation of defamation
* Beleidigungsdelikte Kleiner Online-Crashkurs (deutsches Recht)

Wikiquote
Wikiquote: Beleidigung – Zitate
Wiktionary
Wiktionary: Beleidigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

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