Strafurteile/Strafvollstreckung Nord/Süd Gefälle

9. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
SiegfriedNeumann
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)
Strafurteile/Strafvollstreckung Nord/Süd Gefälle

Hallo!

Habe eine wichtige Frage zum Thema "Nord/Süd Gefälle".

Es ist ja bekannt, dass in Norddeutschland sowohl der Strafvollzug wie auch die Urteile in Strafprozessen um einiges Humaner sind, als in Süddeutschland.

Hierzu nun folgende Fragen:

1) Macht es Sinn während laufenden Ermittlungen nach Norddeutschland zu ziehen? Wenn ja, welche Gegend ist zu empfehlen?

2) Kann man durch dem Umzug von Süd- nach Norddeutschland die Ermittlungen verzögern und Zeit gewinnen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.03.2011 14:27:44
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SiegfriedNeumann
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)

Der Ort der Taten kann aber so nicht bestimmt werden, denn der Ort ist das Internet, also der Standort des Servers.

Und bei der Strafvollstreckung spielt der Lebensmittelpunkt/Wohnort vort der Inhaftierung eine Rolle.
Ich denke daher nicht, dass meine Fragen so einfach mit dem §7 STPO zu beantworten sind. Oder Irre ich?

Und wenn die Taten noch Fortlaufen...Dann ist die Übergabe an die örtliche Staatsanwaltschaften bei einem Umzug auch gegeben, oder nicht?


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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei Internetstraftaten kann auch die StA/das Gericht des Wohnorts des Geschädigten zuständig sein, da auch dieser als "Tatort" im Sinne von § 7, Abs. 1 StPO angesehen werden kann. Wo der Beschuldigte wohnt, ist dann egal.

Ansonsten auch mal den ganzen Komplex über den Gerichtsstand in der StPo lesen. Das ist nur § 7, sondern §§ 7-21 StPO (insb. §§ 8 , 9 , 12 , 13 StPO ).

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Und der Tatort, der originär die Zuständigkeit begründet, bleibt ja. Also verlängert sich für den Angeklagten nur die Anreise zur Hauptverhandlung. Und wenn er verurteilt wird, kann er das wenigstens auch selbst bezahlen.

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