Hallo,
ich wurde vor 3 Monaten bei der Einfuhr einer relativ großen Menge Cannabis (100g aus dem Ausland, durch das Darknet) erwischt.
Im Laufe einer Hausdurchsuchung meiner Wohnung wurde nichts zum Verfahren relevantes gefunden (bin nur Konsument), doch da ich kurz vor meiner Matura stand und ich mich darauf konzentrieren wollte, habe ich dem LKA gestanden, dass ich dieses Paket Cannabis bestellt habe.
Die Matura habe ich jetzt geschafft und seit dem Vorfall habe ich absolut die Finger von Cannabis gelassen und abgewartet um zu sehen wie es weiter geht.
Im Laufe einer Rechtsberatung wurde mir gesagt, dass das Verfahren höchstwahrscheinlich eingestellt wird, da es mein erstes mal ist (Therapie statt Strafe), und ich dann nur durch Drogentests beim Gesundheitsamt beweisen muss, dass iich nicht mehr konsumiere.
Da aber nun in einigen Monaten die Uni anfängt, wollte ich nachfragen wie Lange das Verfahren denn nun dauern könnte und ob es evtl. schneller fertig ist, da ich das ganze ja gestanden habe.
Außerdem wollte ich nachfragen ob es hilft, dass ich zu dem Zeitpunkt der Straftat noch 17 war und was das schlimmste wäre was , falls es zu einem Urteil kommt, im Endeffekt passieren könnte.
Eine Haftstrafe würde ich nicht überleben, aber dass es so weit kommt bezweifle ich derzeit noch.
Strafverfahren Dauer und andere Fragen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Spielt sich die Sache überhaupt in Deutschland ab? Matura ist ein in Deutschland ungebräuchlicher Begriff. Hier nennt man das Abitur.
Wenn nicht in Deutschland macht es natürl. auch wenig Sinn die Sache nach deutschem Recht zu beurteilen.
was das schlimmste wäre was , falls es zu einem Urteil kommt, im Endeffekt passieren könnte. Da vermutlich die 40 g THC aus der Suchtmittel-Grenzmengenverordnung nicht erreicht werden, ist es lediglich ein Verstoß gegen § 27(2) Suchtmittelgesetz. Da dessen Strafrahmen nochmal wegen der Minderjährigkeit halbiert wird, läge die Höchststrafe bei 3 Monaten Haft bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe (ja, in Österreich kann man auch gegen Minderjährige Geldstrafen in Tagessätzen verhängen). § 35 enthält schließlich weitgehende Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung "auf Probe", d. h., erstmal nur für eine Probezeit von 1 bis 2 Jahren. Für diese Zeit können Auflagen wie Drogenberatung, Urinkontrollen etc verhängt werden (§ 11(2)).
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