Strafverfahren eingestellt, obwohl ich den Täter identifizieren kann

8. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Todgeweihter
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafverfahren eingestellt, obwohl ich den Täter identifizieren kann

Guten Morgen,

ich habe folgendes Anliegen:

Vor 3 Monaten hat mich ein Taxifahrer vor 2 unabhängigen Zeugen beleidigt und bespuckt. Durch seine Spucke hatte ein brennendes Auge, sodass die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung einleitete.

Ich erhielt nach einer Woche einen Zeugenfragebogen mit der Frage, ob ich den Täter auf einem Lichtbild erkennen könnte. Ich antwortete, dass ich dies kann und zudem der Fahrer über den Unternehmer absolut eindeutig identifizierbar ist, da sich hier seit geraumer Zeit jeder Taxifahrer vor dem Starten des Motors am Taxameter mit seiner individuellen Kennung anmelden muss (andernfalls lässt sich der Motor gar nicht starten). Des Weiteren hat jeder Unternehmer Schichtpläne und weiß genau, wer wann mit welchem Taxi unterwegs ist.

Ich erhielt keine weiteren Schreiben mehr, die beiden Zeugen wurden auch nicht befragt. Nun kam das Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde, da der Täter nicht identifiziert werden konnte.

Kann ich gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen? Wie ich schon schrieb, ist der Täter eindeutig identifizierbar. Selbst wenn der Unternehmer den Taxifahrer beschützen will und angibt, dass er nicht weiß, wer gefahren ist, hätte doch die Polizei eine Lichtbildvorlage mit den wenigen Angestellten des Taxiunternehmers durchführen können.

Im Übrigen sehe ich den Täter fast täglich am Taxiposten stehen, nur 50 Meter von der Polizeiwache entfernt. Kann ich nicht einfach die Polizei anrufen und sagen, dass ich gerade vor dem Täter stehe? In dem Wisch von der Staatsanwaltschaft steht, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird, sofern sich neue Hinweise auf den Täter ergeben. Diese liegen doch vor! Ich sehe ihn fast täglich!

Im Übrigen bin ich entsetzt, dass hierzulande bei solchen "Kleinigkeiten" überhaupt nicht mehr ermittelt wird. Dass solche Verfahren häufig von Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht eingestellt werden ist ja schon länger bekannt, aber dass jetzt die Polizei noch nicht mal den Täter ermittelt, passt nicht zum Rechtsstaat dazu (und als solcher sieht sich ja Deutschland selbst).

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Todgeweihter):
Kann ich gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen?


Nein, kein förmliches. Nur Dienstaufsichtsbeschwerde.

Zitat (von Todgeweihter):
In dem Wisch von der Staatsanwaltschaft steht, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird, sofern sich neue Hinweise auf den Täter ergeben. Diese liegen doch vor!


Dann teilt man das der Staatsanwaltschaft halt im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde mit, und weiterhin, dass man aufgrund dessen die Einstellung nicht nachvollziehen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist es schwer, dazu etwas zu sagen, solange unklar ist, warum der Staatsanwalt nun davon ausgegangen ist, dass der Täter hier nicht identifiziert werden kann.

Bevor ich irgendwas anderes mache, würde ich an den Staatsanwalt schreiben, der das Schreiben unterzeichnet hat. Ich würde dann darauf hinweisen, dass Sie den Fahrer regelmäßig antreffen, Sie ihn auf Fotos erkenne würden und er zudem über die Zentrale zu indentifizieren sein sollte. Sie können mehr oder weniger das schreiben, was Sie auch hier geschrieben haben. Das können Sie "Gegenvorstellung" oder sonst wie bezeichnen. Darauf kommt es eher nicht an.

Gut möglich, dass hier irgendwas schief gegangen ist. Also noch kein Grund, auf den Rechtsstaat zu schimpfen. ;)

Es käme natürlich auch in Betracht, dass Sie mit der Hilfe eines Anwalts zivilrechtlich vorgehen. Viel sollten Sie sich davon aber nicht versprechen. Und ich würde zunächst abwarten, wie das Strafverfahren dann ausgeht.

0x Hilfreiche Antwort

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