Strafverfahren möglich bei Betrug und Steuerhinterziehung

25. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
gianello
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafverfahren möglich bei Betrug und Steuerhinterziehung

Angenommen Person A bezieht Sozialleistungen vom Staat. Nebenbei hat Person A hin und wieder selbständig einer Person B (Lebt in Nicht EU-Land) geholfen und hochwertige Wertgegenstände (die die Sozialleistungen insgesamt übersteigen) von Person B zugeschickt bekommen und andere Dinge bezahlt bekommen.

Das Privatkonto von Person B wird wegen Verdacht der Geldwäsche eingefroren.

1. Wie hoch ist die Warscheinlichkeit, dass sich in diesem Verfahren der Nicht EU-Staat wie auch immer an D wendet? (Person B sagt er habe damit Freelancer bezahlt)
2. Wie hoch ist die Warscheinlichkeit, dass das Verfahren in dem Nicht-EU Staat bereits eingestellt wird?
3. Welche Gefahr besteht ganz konkret für Person A?
4. Was genau könnte zu einem Strafverfahren in D führen? (Eine Anzeige wird es nicht geben. Aber Komissar Zufall?)
5.

Kann der Nicht-EU Staat mit der Person A (aus D) sprechen?
In Deutschland besitzt Person A diese Wertgegenstände und hat sie nicht veräußert.
Im Raumen stünden ja wenn dann Betrug (Leistungsmissbrauch) und eventuell Steuerhinterziehung.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von gianello):
1. Wie hoch ist die Warscheinlichkeit, dass sich in diesem Verfahren der Nicht EU-Staat wie auch immer an D wendet? (Person B sagt er habe damit Freelancer bezahlt)

Irgendwo zwischen 0-100%



Zitat (von gianello):
2. Wie hoch ist die Warscheinlichkeit, dass das Verfahren in dem Nicht-EU Staat bereits eingestellt wird?

Irgendwo zwischen 0-100%



Zitat (von gianello):
3. Welche Gefahr besteht ganz konkret für Person A?

Das 1-2 Strafverfahren auf ihn zu kommen
Einstellung der Leistungen
Rückzahlung von Leistungen
Zahlung von Steuern
und damit verbundene Nebenwirkungen



Zitat (von gianello):
4. Was genau könnte zu einem Strafverfahren in D führen? (Eine Anzeige wird es nicht geben. Aber Komissar Zufall?)

Nichts, denn eine Anzeige ist die Grundlage für ein Strafverfahren.
Aber woher man das Wissen hat, das es eine Anzeige nicht geben wird ... ?



Zitat (von gianello):
5. Kann der Nicht-EU Staat mit der Person A (aus D) sprechen?

Nein, kann er nicht.
Aber einer seiner Vertreter könnte es.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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