Strafverfahren und RA-Gebühren

15. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Cohen
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)
Strafverfahren und RA-Gebühren

Hallo,

habe gelesen,dass es im Strafverfahren keine Prozeßkostenhilfe gibt. Heißt das, dass es auch keine Beratungshilfe gibt? Wie rechnet der RA denn seine Gebühren ab, wenn der Angeklagte nicht zahlungsfähig ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blasewitz
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,

Beratungshilfe gibt es im Strafrecht, Prozesskostenhilfe nicht. Und was den Anwalt anbelangt, der verlangt eine fette Anzahlung, sonst laeuft nichts. Bei einer Pflichtverteidigung oder einem Freispruch zahlt die Landeskasse.

Gruss vom blasewitz

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#2
 Von 
Cohen
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke vorab! Jetzt aber noch eine Verständnisfrage. ich dachte Ber.-hilfe gilt nur für das außergerichtliche Verfahren und als Ageklagter ist man doch im gerichtlichen Verfahren, oder? Pflichtverteidiger treten doch nur bei Verbrechen auf; was ist mit jemandem,der sich trotz eines nur kleinen Delikts anwaltlich vertreten lassen möchte?

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

dieser muss dann für seine anwaltlichen Kosten selbst aufkommen, es sei denn eine Rechtsversicherung zahlt diese.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

Beratungshilfe gibt es, soweit richtig, nur für Beratung ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
D. H. im Strafverfahren nur bis zur Anklageerhebung.
Des weiteren gibt es beratungshilfe im Strafverfahren auch nur für Beratung, nicht für Vertretung, d. H. im Rahmen der beratungshilfe kann der RA icht nach aussen hin tätig werden.

Wenn Sie in einem Fall, der kein Fall der notwendigen Verteidigung ist, einen RA mit Ihrer Verteidigung beauftragen, zahlen Sie im Falle eines Schuldspruchs die Kosten selbst.
Im Falle eines Freispruchs trägt die Landeskasse die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Sofern Sie mit Ihrem RA im Wege der Honorarvereinbarung eine höhere Vergütung geregelt haben, tragen Sie die Differenz auch beim Freispruch selbst.

Gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
Cohen
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)

Ok ,bin aufgeklärt :) Danke für die Antworten..

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