Strafverfahren wegen Betruges - Adresse des Verdächtigen ermitteln

31. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafverfahren wegen Betruges - Adresse des Verdächtigen ermitteln

Hallo zusammen,

ich wurde Anfang des Jahres auf eBay-Kleinanzeigen (wie viele andere) Opfer eines Betruges im Wert von 180€.
Soweit so gut, aufgrund der Kenntnis des Klarnamens und der Zahlung per Überweisung konnte auch schnell der Tatverdächtige bei der Anzeige ausgemacht werden und die Sache liegt jetzt (hoffentlich) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. - Nur das bringt mich ja noch nicht wieder an mein Geld.

In Verzug der Lieferung habe ich die Person bereits per eBay Kleinanzeigen gestellt. Gerne würde ich nun aber auch den weiteren Schritt: "Rücktritt vom Kaufvertrag" machen, um schließlich ein Mahnverfahren oder was anwaltliches einzuleiten.

Da der Kontakt über eBay-Kleinanzeigen jetzt natürlich abgebrochen ist, bräuchte ich die postalische Adresse des Verdächtigen. Kann man diese als Geschädigter bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anfragen, da diese die Person identifiziert haben? Oder müsste man hier über Addressnachforschung o. ä. gehen (wobei ich ja weder Straße noch Geburtsdatum habe), was widerrum mit Kosten belegt wäre?


Ich danke schonmal vielmals für die Expertise!

- ein Mensch

-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 20:57

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41 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Kann man diese als Geschädigter bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anfragen

Kann man.

Wie erfolgreich es ist jemanden zu verklagen der noch nicht schuldig ist, sei mal dahingestellt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie erfolgreich es ist jemanden zu verklagen der noch nicht schuldig ist, sei mal dahingestellt...
Ich würde regelmäßig davon abraten. Eher würde ich im Rahmen des Adhäsionsverfahrens meinen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen, um meine Abneigung ggü. einer Einstellung nach 153a StPO gegen Zahlung eines (Teil-)Betrages kundzutun (natürlich verbleibt es im Ermessen der Glaskugel inwiefern das eine Wirkung entfaltet). Dass die StA (bei der Polizei kommt es tatsächlich selten vor) die Adresse eines Beschuldigten preisgibt, halte ich für sehr unwahrscheinlich bis ausgeschlossen.

Interessant an dem Fall ist m.E., dass der Beschuldigte einerseits offenbar recht unprofessionell vorging (eine IBAN, die mit "DE" beginnt führt früher oder später zur Identifizierung), andererseits aber bislang keine Bereitschaft gezeigt hat ("abgebrochener Kontakt"), den Schaden zu ersetzen. Letzteres ist bei Betrugsdelikten - gerade bei "Anfängern" - im niedrigeren, dreistelligen Bereich (der Einzeltat) eher unüblich.

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2020 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Kann man diese als Geschädigter bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anfragen, da diese die Person identifiziert haben?


Anfragen kann man auf jeden Fall. Du solltest darlegen, dass du in dem vorliegenden Fall geschädigt bist und evt. zivilrechtliche Schritte gegen den Beschuldigten erwägst und daher um Mitteilung der Adresse bittest oder hilfsweise um Akteneinsicht / Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dir die Adresse dann mitgeteilt wird, da ein "Geschädigter" auch bereits im Verfahren vor einer Verurteilung ggflls. ein Anspruchauf Akteneinsicht hat.


Zitat (von Harry van Sell):
Wie erfolgreich es ist jemanden zu verklagen der noch nicht schuldig ist, sei mal dahingestellt...


Der Beitragersteller will ja auch gar nicht aufgrund des Betrugs verklagen. Sondern evt. eine Frist zur Erfüllung setzen und ggffls. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dies nicht erfolgt.

Für was man nach Rücktritt vom Kaufvertrag und der Forderung der Rückzahlung des bereits gezahlten Betrages eine Verurteilung braucht, erklärst du mir noch?

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#4
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Man müsste mal den Verfahrenstand in Erfahrung bringen, Anfang des Jahres (bzw. Anzeige vermutlich paar Wochen später), ist ja auch schon etwas her.
Das erwähnte Adhäsionsverfahren ist sicher eine gute und kostengünstige Möglichkeit, ansonsten muss man sich überlegen, wie viel "gutem Geld man noch schlechtem hinterherwirft", wie es so schön heißt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Leuten, welche diese Betrügereien begehen, meist nichts bzw. wenig zu holen ist. Man könnte, nachdem man die Daten des Täters hat, versuchen ihm z.B. eine Ratenzahlung anzubieten.

Die Anzeige scheint ihn allerdings wenig beeindruckt zu haben, daher würde ich die Chancen auch ziemlich schlecht einschätzen, dass man hier (zumindest in nächster Zeit) das Geld wiedersieht.

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#5
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die ganzen Antworten!

Zitat (von Harry van Sell):
Wie erfolgreich es ist jemanden zu verklagen der noch nicht schuldig ist, sei mal dahingestellt...

Das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ich habe mit der Klage höchstens als Zeuge etwas zu tun.
Mir geht es aktuell nur um mein Geld, der Betrug ist nicht meine Baustelle.

Zitat (von DeusExMachina):
Eher würde ich im Rahmen des Adhäsionsverfahrens meinen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen, um meine Abneigung ggü. einer Einstellung nach 153a StPO gegen Zahlung eines (Teil-)Betrages kundzutun (natürlich verbleibt es im Ermessen der Glaskugel inwiefern das eine Wirkung entfaltet).

Das läuft dann aber wohl auch wieder auf Anwalt hinaus? - Erster Punkt ist jetzt erstmal den Kaufvertrag postalisch anzufechten, vielleicht regt sich dadurch ja etwas.

Zitat (von DeusExMachina):
Letzteres ist bei Betrugsdelikten - gerade bei "Anfängern" - im niedrigeren, dreistelligen Bereich (der Einzeltat) eher unüblich.

Ich gehe einfach mal davon aus, dass die Person denkt, dass sie mit Verschwinden auch einfach keinen Stress mehr von meiner Seite haben kann? - Naja, ich hab auch nicht mit so deletantischem Vorgehen gerechnet, isbesondere bei einem lokalen Sparkassenkonto statt irgendwelchen Neobanken, die eher mal missbraucht werden für krumme Dinger. Deswegen war es auch nicht allzu schwer den Inhaber durch die Polizei herausfinden zu lassen.
Abgesehen davon habe ich die Person ein paar Wochen später nochmals erwischt, dismal aber mit Fake-Namen als Empfänger trotz gleicher IBAN. Naja, der Kontaktversuch mit Lieferaufforderung wurde auch lieber schnell wieder geschlossen und ignoriert.

Zitat (von Dirrly):
Du solltest darlegen, dass du in dem vorliegenden Fall geschädigt bist und evt. zivilrechtliche Schritte gegen den Beschuldigten erwägst und daher um Mitteilung der Adresse bittest oder hilfsweise um Akteneinsicht / Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dir die Adresse dann mitgeteilt wird, da ein "Geschädigter" auch bereits im Verfahren vor einer Verurteilung ggflls. ein Anspruchauf Akteneinsicht hat.

Ich werde es auf jeden Fall mal versuchen. Wird zur Not halt ein halber Tagesausflug, da die lokale Staatsanwaltschaft den Vorgang an den Wohnort des Täters übergeben hat.

Zitat (von CarstenF):
Man müsste mal den Verfahrenstand in Erfahrung bringen, Anfang des Jahres (bzw. Anzeige vermutlich paar Wochen später), ist ja auch schon etwas her.

Ja, Sachstandsanfrage habe ich auch mal getätigt. Bisher ging es aber "relativ" schnell. Anzeige ist von Mitte März, Angang Juni gab es dann Post von der lokalen StA, dass der Vorgang übergeben wird. Das heißt bisher bin ich "nur" 5 Monate im Dunkeln.

Zitat (von CarstenF):
Das erwähnte Adhäsionsverfahren ist sicher eine gute und kostengünstige Möglichkeit, ansonsten muss man sich überlegen, wie viel "gutem Geld man noch schlechtem hinterherwirft", wie es so schön heißt.
Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Leuten, welche diese Betrügereien begehen, meist nichts bzw. wenig zu holen ist.

Ich gehe leider auch davon aus, dass nicht viel zu holen ist. Wahrscheinlich fleißig Sportwetten oder sonstigem verbraten. Deswegen suche ich auch kostensparsame Wege, denn später auf 200€+ Anwaltskosten sitzen zu bleiben lohnt sich nicht.
Von daher werde ich das Adhäsionsverfahren mal im Auge behalten, sofern sich nach der Post nichts regt. Mahnverfahren für 30€ ginge zwar auch noch, aber das kann man ja mit einem einfachen Einspruch außer gefecht legen und landet dann auch vor Gericht...

Zitat (von CarstenF):
Die Anzeige scheint ihn allerdings wenig beeindruckt zu haben, daher würde ich die Chancen auch ziemlich schlecht einschätzen, dass man hier (zumindest in nächster Zeit) das Geld wiedersieht.

Das stimmt, ist halt ein Abwägen. Entweder ich geh den "Peanuts" mit Aufwand nach, auch mit der Chance leer auszugehen, oder ich lasse den Täter ohne Konsequenzen und Stress einfach laufen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Der Beitragersteller will ja auch gar nicht aufgrund des Betrugs verklagen.

Ja, ist bekannt.



Zitat (von einmensch):
Das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft,

Nö, Dein Geld zurückzuholen / Ware zu holen ist Dein Problem.


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#7
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Update: Kurzer Besuch bei der lokalen Polizeidienststelle (bei der die Online-Anzeige aufgegeben wurde) und bin unkomplizieert um die Adresse reicher geworden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Soweit so gut, aufgrund der Kenntnis des Klarnamens und der Zahlung per Überweisung konnte auch schnell der Tatverdächtige bei der Anzeige ausgemacht werden


Woher weißt Du das?
Wie kannst Du Dir sicher sein, dass der Klarname stimmt?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Woher weißt Du das?
Wie kannst Du Dir sicher sein, dass der Klarname stimmt?

Zum einen durch unvorteilhafte Übermittlung der IBAN, zum anderen jetzt bestätigt durch Polizei/Staatsanwaltschaft (mitsamt Zweitnamen).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Update: Kurzer Besuch bei der lokalen Polizeidienststelle (bei der die Online-Anzeige aufgegeben wurde) und bin unkomplizieert um die Adresse reicher geworden.
Und ich schrieb gerade erst noch, dass es bei Polizeidienstellen (selten) schon einmal funktioniere :grins: Zunächst einmal ist das eigentlich ein Unding, mir wurde erst letzten Monat ein Fall bekannt, in dem ein Falschparker gestalked wird, seitdem die Polizei den Namen des Halters (allein über dessen Kennzeichen) an den vermeintlich Geschädigten herausgab. Hier gibt es noch einiges an Verbesserungsbedarf!

Und ja, gerade die Akteneinsicht nach 406e StPO für den Verletzten ist eine Angelegenheit, die regelmäßig weder einfach noch zeitnah durchzusetzen ist - und dann i.d.R. gewisser Schwärzungen unterliegt (eben z.B. hinsichtlich der Adresse des Beschuldigten).

Nun ja.. was macht der TE nun damit? Schreibt er den Beschuldigten bzw. Schuldner an und gibt ihm damit die Möglichkeit, durch getroffene Vereinbarungen die zu erwartende Strafe zu mildern?

-- Editiert von User am 3. November 2022 23:18

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Nun ja.. was macht der TE nun damit?

Sein Plan ist das
Zitat (von einmensch):
Gerne würde ich nun aber auch den weiteren Schritt: "Rücktritt vom Kaufvertrag" machen, um schließlich ein Mahnverfahren oder was anwaltliches einzuleiten.


Das ist das große Problem, viel sinnvolles ist mit der Anschrift aktuell wohl nicht wirklich möglich.
Denn all diese Schritte würden doch erst mal den Nachweis benötigen, dass die Anschrift die Anschrift des Vertragspartners ist. Wie will man den derzeit erbringen?

Gelingt das nicht, droht das Ganze ein teurer "Schuss in den Ofen" zu werden ...


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#12
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Und ich schrieb gerade erst noch, dass es bei Polizeidienstellen (selten) schon einmal funktioniere :grins: Zunächst einmal ist das eigentlich ein Unding, [...] Hier gibt es noch einiges an Verbesserungsbedarf!

Ja, ich war auch überrascht, dass das so einfach ging. Ich glaube auf dem Land/Kleinstadt geht man da wohl noch lapidarer mit um?
Es war wirklich nur ein simples: Geschädigter einer Anzeige, Perso gegeben, Anzeige rausgesucht, nach Adresse des Verdächtigen gefragt zwecks zivilrechtlichem Vorgehen, "Handy zur Hand?" und Adresse diktiert.

Zitat (von DeusExMachina):
Nun ja.. was macht der TE nun damit? Schreibt er den Beschuldigten bzw. Schuldner an und gibt ihm damit die Möglichkeit, durch getroffene Vereinbarungen die zu erwartende Strafe zu mildern?

Mehr oder weniger ja: Rücktritt vom Kaufvertrag (der ja bislang theoretisch immer noch existiert und nur im Lieferverzug ist). Entweder es kommt dann jetzt so das Geld zurück (was ich nicht glaube) oder es muss ein Anwaltsschreiben/Mahnbescheid/Adhäsionsverfahren her...

Zitat (von Harry van Sell):
Denn all diese Schritte würden doch erst mal den Nachweis benötigen, dass die Anschrift die Anschrift des Vertragspartners ist. Wie will man den derzeit erbringen?

Ganz einfach: Die Adressdaten stammen von der Bank des Zahlungsempfängers, an der Identität der Person ist also erstmal nicht zu zweifeln. (Vor allem nicht bei unseren altmodischen Filialbanken mit ihren Ausweiskopien.) - Vertragspartner sollte sie demnach auch sein, denn Überweisungen an andere Personen als den Vertragpartner (besonders bei Kleinanzeigen) und "meine IBAN" mit "würde ich morgen losschicken" machen nicht viel Sinn.
Und sei es nicht so, ist es immer noch Beihilfe zum Betrug und ungerechtfertigte Bereicherung, die zurückgezahlt werden muss.

Aber das entscheidende Wort hat ja dann immer noch das Gericht. :)

-- Editiert von User am 4. November 2022 22:04

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
ist es immer noch Beihilfe zum Betrug

Nicht ein mal das muss es sein ...



Zitat (von einmensch):
Die Adressdaten stammen von der Bank des Zahlungsempfängers, an der Identität der Person ist also erstmal nicht zu zweifeln. (Vor allem nicht bei unseren altmodischen Filialbanken mit ihren Ausweiskopien.)

Fast nichts ist leichter als Identitätsdiebstahl.
Und die tollen Ausweiskontrollen ... die Ausweise gibt es in gewissen Ländern in sehr guter Qualität mit beliebigen Aufdrucken - im Darknet ebenfalls. Für das lächerliche VideoIdent per Smartphone reichen die absolut aus ...


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#14
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
"Handy zur Hand?" und Adresse diktiert.
Ja, da läuft es mir kalt den Rücken hinunter, aber danke für diese weitere Anekdote.

Zitat (von einmensch):
Mehr oder weniger ja: Rücktritt vom Kaufvertrag (der ja bislang theoretisch immer noch existiert und nur im Lieferverzug ist). Entweder es kommt dann jetzt so das Geld zurück (was ich nicht glaube) oder es muss ein Anwaltsschreiben/Mahnbescheid/Adhäsionsverfahren her...
Also man kann das so machen (auch wenn wir hier nicht im Zivilrecht sind). Das Anwaltsschreiben könnte man auch überspringen und nach Fristsetzung selbst einen Mahnbescheid (online) beantragen. Die Kosten dafür beliefen sich in diesem Fall auf 36,- EUR zzgl. Porto und müssten zunächst selbst verauslagt werden. Dieses Verfahren funktioniert regelmäßig selbst online recht zuverlässig und kann bis zur (Zwangs-)Vollstreckung von daheim recht einfach durchgeführt werden.

Nun gibt es aber noch ein paar Abers:

1. Oben war man sich noch sicher, dass man betrogen wurde und der Kontakt abgebrochen sei. Zwischenzeitlich heißt es, dass die Lieferfrist überschritten wurde. Entweder müsste der TE noch einmal etwas näher ausführen, warum er schlussendlich zu der Überzeugung gelangt ist, betrogen worden zu sein. Oder der Hinweis auf die "überschrittene Lieferfrist" bezog sich explizit auf die zivilrechtliche Wertung. Dann wäre das fine by me.

2. Dadurch, dass die Adresse des Schuldners (wir sind ja gerade im Zivilrecht) polizeilich ermittelt und übermittelt wurde, hält man zunächst einmal eine starke Hand. Trotzdem besteht das Risiko, dass der Schuldner (und dann im Weiteren Beschuldigte) eine entweder falsche Adresse (das könnte man selbst durch Nachforschungen feststellen) oder gar die einer anderen, real existierenden Person verwendet hat. In diesem Fall liefe das Mahnverfahren ins Leere und man bliebe auf seinen Auslagen zunächst sitzen.

3. Wenn man sich sicher ist, betrogen worden zu sein, ergeben Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung m.E. keinen Sinn, da der Beschuldigte ja nicht gedenkt, den gezahlten Betrag zurückzuerstatten. Sich bzw. seine Rückforderung im Adhäsionsverfahren anzuschließen bringt den Vorzug mit sich, nicht auf eigene Kosten hinter seinem Geld herlaufen zu müssen - gerade wenn ein Fall von Identitätsdiebstahl vorliegen sollte.

Zitat (von Harry van Sell):
Fast nichts ist leichter als Identitätsdiebstahl.
Und die tollen Ausweiskontrollen ... die Ausweise gibt es in gewissen Ländern in sehr guter Qualität mit beliebigen Aufdrucken - im Darknet ebenfalls. Für das lächerliche VideoIdent per Smartphone reichen die absolut aus ...
Bei meinen letzten zwei Kontrollen hat sich mein Gegenüber recht ausführlich mit den Sicherheitsmerkmalen (Hologramme) beschäftigt und zahlreiche Fotos gefertigt. Er hört zudem meine Stimme und filmt meine Erscheinung. Bei kurzlebigen eBay-Kleinanzeigen im niedrigstelligen, dreistelligen Bereich und Einrichtung der Zahlung auf ein IBAN-Konto würde dieses Vorgehen einen immensen, organisierten Aufwand bedeuten. Nach den bisherigen Schilderungen erachte ich es nach Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung als nicht höchstwahrscheinlich, dass hier ein derartiger Fall vorliegt. Dazu wäre entweder die einzelne Schadensumme etwas zu niedrig, der gewählte Betrugsweg zu kurzlebig oder die genutzte Zahlungsmethode zu aufwendig.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Bei meinen letzten zwei Kontrollen hat sich mein Gegenüber recht ausführlich mit den Sicherheitsmerkmalen (Hologramme) beschäftigt und zahlreiche Fotos gefertigt.

Schön zu erfahren das es das auch noch gibt.

Meine letzten Erfahrungen mit (nicht gut Deutsch sprechenden) Call-Center Mitarbeitern war eger "Ausweis zeigen", "Ausweis drehen", "Danke fertig"



Zitat (von DeusExMachina):
Bei kurzlebigen eBay-Kleinanzeigen im niedrigstelligen, dreistelligen Bereich und Einrichtung der Zahlung auf ein IBAN-Konto würde dieses Vorgehen einen immensen, organisierten Aufwand bedeuten.

Naja, jeder fängt mal klein an. Gib dem Nachwuchs eine Chance. Trainingslager.


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#16
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, jeder fängt mal klein an. Gib dem Nachwuchs eine Chance. Trainingslager.
:devil:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Ja, da läuft es mir kalt den Rücken hinunter, aber danke für diese weitere Anekdote.

Kein Problem. :P

Zitat (von DeusExMachina):
1. Oben war man sich noch sicher, dass man betrogen wurde und der Kontakt abgebrochen sei. Zwischenzeitlich heißt es, dass die Lieferfrist überschritten wurde. Entweder müsste der TE noch einmal etwas näher ausführen, warum er schlussendlich zu der Überzeugung gelangt ist, betrogen worden zu sein. Oder der Hinweis auf die "überschrittene Lieferfrist" bezog sich explizit auf die zivilrechtliche Wertung. Dann wäre das fine by me.

Also betrogen wurde ich auf jeden Fall, sei es alleine nur der Tatsache geschuldet, dass der Artikel weiterhin online geblieben ist und der Preis dabei sogar noch unter Wert geflogen ist. Wenn man sich die Anzeigen genauer angeguckt hätte, hätte man die Inkonsistenzen auch so schon wahrnehmen können. - Innere Alarmglocken sind aber erst nach 24h angegangen...
Naja, und das Sahnehäubchen nachdem der erste Account dann leer war: Selbes Angebot nochmal mit identischem Schreibstil ein paar Orte weiter auf einem anderen Account. Zwar jetzt nicht mehr mit Klarnamen, aber immernoch selber IBAN. Ist dann fröhlich munter in mein Fettnäpfchen getappt. :D
TL;DR: Einen Gedanken der Lieferung gab es zu keinem einzigen Zeitpunkt.

Vorgehen ist also nur des Vorgehens wegen: Fristsetzung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Mahnung

Zitat (von DeusExMachina):
Trotzdem besteht das Risiko, dass der Schuldner (und dann im Weiteren Beschuldigte) eine entweder falsche Adresse (das könnte man selbst durch Nachforschungen feststellen) oder gar die einer anderen, real existierenden Person verwendet hat.

Also aus Luft besteht die Person zumindest schonmal nicht. Das Einschreiben hat scheinbar problemlos den richtigen Briefkasten gefunden, das Konto kommt von einer konservativen Filialbank (und der bekannte Name gehört definitiv zur IBAN, zumal: Wer sagt denn heute noch, dass er zur Bank gehen muss, um nach der Überweisung zu schauen aka. Kontoauszugsdrucker?) und ein Facebook Profil von Stand 2016 gibt's auch noch.
Gibrt zwar immer noch wie gesagt das Risiko des Identitätsdiebstahls, aber das halte ich weiterhin für unwahrscheinlich (wenn auch nie auszuschließen). Ich denke das größte Risiko ist derzeit die Volljährigkeit, wenn ich darüber nachdenke. Dafür kann ich die Facebook-Bilder zu schlecht einschätzen.

Zitat (von DeusExMachina):
Sich bzw. seine Rückforderung im Adhäsionsverfahren anzuschließen bringt den Vorzug mit sich, nicht auf eigene Kosten hinter seinem Geld herlaufen zu müssen - gerade wenn ein Fall von Identitätsdiebstahl vorliegen sollte.

Ja, das sehe ich auch so. Und 'sicherer' ist es nach meinem Empfinden auch noch, angesichts dessen, dass man das Mahnverfahren (wenn man sich nicht dumm anstellt) ja auch mit einem einfach Einspruch außer Stand setzen kann und dann auch das 'Gericht an der Backe' hat. Zudem kann man bei Schadensersatz ggf. noch mehr als nur den gezahlten Betrag herausbekommen, auch wenn mir nur mein überwiesenes Geld auch lieber wäre als nichts.

Ich glaube, ich sehe das alles jetzt einfach als Adventure an, um mal in die rechtlichen Schritte einzutauchen und Gerichtserfahrungen zu erhalten. :D

Zitat (von DeusExMachina):
Dazu wäre entweder die einzelne Schadensumme etwas zu niedrig

Ich kann mir zumindest gut vorstellen, dass es ggf. noch ein paar mehr Geschädigte gibt. Es gab noch andere Artikel und die Anzeige war doch bestimmt gut eine Woche online. - Fragt sich eher wie viele von denen überhaupt dann auch eine Anzeige gestellt haben.

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, jeder fängt mal klein an. Gib dem Nachwuchs eine Chance. Trainingslager.

Ich bin ja dafür, das direkt im Keim zu ersticken. Aber ich hab jetzt schon den EIndruck, dass die Person lieber einen kriminellen Lebensstil leben will.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
angesichts dessen, dass man das Mahnverfahren (wenn man sich nicht dumm anstellt) ja auch mit einem einfach Einspruch außer Stand setzen kann und dann auch das 'Gericht an der Backe' hat.
Man würde in einem "einfachen" Fall wie diesem das Urkundenmahnverfahren wählen, so dass man auch im Falle des Widerspruchs des Schuldners nicht vor Gericht erscheinen müsste. Allerdings mehren sich meine Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten. Denn:

Zitat (von einmensch):
Selbes Angebot nochmal mit identischem Schreibstil ein paar Orte weiter auf einem anderen Account. Zwar jetzt nicht mehr mit Klarnamen, aber immernoch selber IBAN.
Das zeugt doch von einer gewissen "kriminellen Energie". Ich erachte einen Rücktritt an dieser Stelle als überflüssig, da der Schuldner offenbar in Betrugsabsicht gehandelt hat. Eine Nachfrage: woher weiß man denn, dass dieselbe IBAN verwendet wird?

Ein passender Facebook-Account kann natürlich drei Dinge bedeuten und hilft an dieser Stelle nicht weiter:

1. Der Account wurde zum Zwecke des Betruges angelegt.
2. Der Account gehört und entspricht der Person des Beschuldigten.
3. Der Account gehört der Person, deren Identität hier verwendet wurde.

Da wir neben dem - stets willkommenen, weiteren Kontext nichts weiter wissen, würde ich an dieser Stelle neben dem zu stellenden Adhäsionsantrag eine Eingabe an die StA (unter Nennung des Aktenzeichens) vornehmen, in der auf den Verdacht der Gewerbsmäßigkeit hingewiesen wird (unter Beifügung von Screenshots und Links). Damit kommt üblicherweise ein bisschen mehr Bewegung ins Strafverfahren.

-- Editiert von User am 5. November 2022 23:59

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Ich bin ja dafür, das direkt im Keim zu ersticken.

Volle Zustimmung.



Zitat (von einmensch):
Aber ich hab jetzt schon den EIndruck, dass die Person lieber einen kriminellen Lebensstil leben will.

Es gibt Leute die mögen das Risiko - und wählen das falsche Risiko ...
Aber wenn die unbelehrbar sind, wird es recht schnell keine Geldstrafe mehr geben....


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#20
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Man würde in einem "einfachen" Fall wie diesem das Urkundenmahnverfahren wählen, so dass man auch im Falle des Widerspruchs des Schuldners nicht vor Gericht erscheinen müsste.

Die Variante ist mir neu, aber klingt in dem Fall sogar ganz logisch! Aber ja, Erfolgsaussichten sind minimalst.

Zitat (von DeusExMachina):
Eine Nachfrage: woher weiß man denn, dass dieselbe IBAN verwendet wird?

Ich habe den "Kauf" einfach nochmal mit ihm durchgespielt und hat mir dann die selbe IBAN mitgeteilt, an die ich überweisen solle (nur jetzt in Textform mit falschem Namen statt vorher als Bild mitsamt echtem Namen).
Die Info ging dann wie oben schonmal erwähnt dann direkt auch zur Polizei.

Zitat (von DeusExMachina):
eine Eingabe an die StA (unter Nennung des Aktenzeichens) vornehmen, in der auf den Verdacht der Gewerbsmäßigkeit hingewiesen wird (unter Beifügung von Screenshots und Links). Damit kommt üblicherweise ein bisschen mehr Bewegung ins Strafverfahren.

Brint das jetzt nach über 6 Monaten nach Vorfall überhaupt noch etwas? Daten zum zweiten Profil wurden (hoffentlich) bereits in die Anzeige übernommen mit Angabe der digitalen Archivierung.
Zudem hoffe ich, mal das neue Aktenzeichen in Erfahrung bringen zu können, aber das sollte ja mit Sachstandsmitteilung kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Ich habe den "Kauf" einfach nochmal mit ihm durchgespielt und hat mir dann die selbe IBAN mitgeteilt, an die ich überweisen solle (nur jetzt in Textform mit falschem Namen statt vorher als Bild mitsamt echtem Namen).
Die Info ging dann wie oben schonmal erwähnt dann direkt auch zur Polizei.
Ehm.. davon möchte ich bitte dringendst abraten (auch wenn es dazu wohl etwas zu spät ist). Sie haben hier keine (hilfs-)polizeilichen Kompetenzen - selbst wenn der Anfangsverdacht eines Betrugsdeliktes als begründet erscheinen sollte. Ermittlungen "auf eigene Faust" sollten insoweit unterlassen werden als dass diese wiederum einer eigenen Strafbarkeit unterliegen könnten (einen Kaufvertrag zu schließen (egal warum) in der Absicht, seinen daraus erwachsenen Pflichten (als Käufer: Zahlung des Kaufpreises) nicht nachzukommen, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand des (Eingehungs-)betruges. Wurde das der Polizei auch in dieser Detailtiefe so mitgeteilt?

Zitat (von einmensch):
Brint das jetzt nach über 6 Monaten nach Vorfall überhaupt noch etwas?
Absolut! Der Adhäsionsantrag kann noch bis zur und sogar während der HV gestellt werden. Praktisch wird nur selten darauf zurückgegriffen (was m.E. unverständlich ist, da hier doch gut nachgebessert wurde, um das Adhäsionsverfahren zu einem (für den Verletzten) sehr angenehmen und kostengünstigen Instrument zu machen). Nun hat der Adhäsionsantrag natürlich augenscheinlich den Nachteil (ich möchte mich kurz fassen und nicht endlos elaborieren), dass er regelmäßig keine Wirkung entfaltet, sollte das Verfahren noch vor einer HV (bspw. auch im Strafbefehlsverfahren) erledigt werden. Und eine solche Erledigung ist im Rahmen der sog. "Kleinkriminalität" eben üblich. Für mich stellt dies aber kein Argument gegen den Adhäsionsantrag dar (das ist seitens des Gesetzgebers auch so nicht beabsichtigt), da der Verletzte auch hierdurch nichts "verliert", sondern frühzeitig seinen zivilrechtlichen Anspruch zumindest kenntlich macht (was manchmal die StA - unter bestimmten Rahmenbedingungen - als Signal versteht). Damit möchte ich nicht andeuten, dass dies maßgeblich etwas am Verfahrensausgang ändert.

Ein (im Sinne des Geschädigten) ungünstiger, aber nicht unwahrscheinlicher Verfahrensgang wäre: der Adhäsionsantrag wird gestellt (und zur Kenntnis genommen), das Verfahren (angesichts der Schadenhöhe und des nicht vorbestraften Beschuldigten) nach 153a StPO eingestellt. Auflage wäre die Teilrückzahlung der Schadensumme. Durch den Adhäsionsantrag hätte der Geschädigte hier ja nichts verloren, sondern würde vielmehr mit dem (rechtskräftigen) Strafurteil in der Hand auf dem Zivilklageweg seinen (Rest-)Anspruch geltend machen.

-- Editiert von User am 6. November 2022 23:20

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
einmensch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Ehm.. davon möchte ich bitte dringendst abraten (auch wenn es dazu wohl etwas zu spät ist). Sie haben hier keine (hilfs-)polizeilichen Kompetenzen - selbst wenn der Anfangsverdacht eines Betrugsdeliktes begründet erscheinen sollte. Ermittlungen "auf eigene Faust" sollten insoweit unterlassen werden als dass diese wiederum einer eigenen Strafbarkeit unterliegen könnten (einen Kaufvertrag zu schließen (egal warum) in der Absicht, seinen daraus erwachsenen Pflichten (als Käufer: Zahlung des Kaufpreis) nicht nachzukommen, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand des (Eingehungs-)betruges.

Der Punkt ist in der Tat gefährlich... (Und die Warnung zu spät.)
Um mich allerdings etwas rauszureden (was es nicht besser macht): Der Kaufvertrag ist "nur" bis zur Mitteilung der IBAN des Verkäufers gekommen. Daraufhin wurde er mit dem vorherigen Kaufvertrag und der bereits getätigeten Zahlung konfrontiert, worauf - oh, Wunder - der Kontakt abbrach.
Den Artikel kaufe ich aber auch weiterhin gerne nochmals als zweifache Ausführung mit ganzen 36% Rabatt zur UVP inkl. Versand. (Und der aktuelle Warenwert liegt sogar noch höher.)

Zitat (von DeusExMachina):
Wurde das der Polizei auch in dieser Detailtiefe so mitgeteilt?

Kurzum: Ja.
Zitat:
anbei erhalten Sei weitere Informationen zur Strafanzeige mit Ereignisnummer [Ereignisnummer].

Nachdem der ursprüngliche eBay-Kleinanzeigen Account geleert wurde, führt der Verdächtige die Taten unter einem neuen Account fort: [Link]
(Archiviertes Profil: [Link])

Der Verdächtige wurde per Chat über die IBAN identifiziert, Chatverlauf mit vorgetäuschtem Kaufinteresse und Konfrontation vom [Datum] ist der E-Mail angehangen.

Auf die Konfrontation und Anmahnung auf den zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag wurde - wie zu erwarten - nicht weiter eingegangen.

Bei Nachfragen können Sie mich gerne kontaktieren.

Naja, möge ich jetzt auch in der Hölle schmoren.


Zitat (von DeusExMachina):
Ein (im Sinne des Geschädigten) ungünstiger, aber nicht unwahrscheinlicher Verfahrensgang wäre: der Adhäsionsantrag wird gestellt (und zur Kenntnis genommen), das Verfahren (angesichts der Schadenhöhe und des nicht vorbestraften Beschuldigten) nach 153a StPO eingestellt. Auflage wäre die Teilrückzahlung der Schadensumme. Durch den Adhäsionsantrag hätte der Geschädigte hier ja nichts verloren, sondern würde vielmehr mit dem (rechtskräftigen) Urteil auf dem Zivilklageweg seinen (Rest-)Anspruch geltendmachen.

Es klingt auf jeden Fall nach einem sehr brauchbaren Vorgang. Ich denke, dass ich dann wohl auch diesen Weg (aber wahrscheinlich mit Anwalt) einschlagen werde (, um selbst nicht in noch mehr Fettnäpfchen zu treten)...

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#23
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Ja, da läuft es mir kalt den Rücken hinunter, aber danke für diese weitere Anekdote.
Mir nicht. Der TE hatte ein berechtigtes Interesse, dieses Interesse und seine Identität nachgewiesen und die, für sein Anliegen relevanten Daten, erhalten. Das ist ein ganz normaler, und imho auch legitimer Vorgang.

Beim Nachweis des berechtigten Interesses erhält man eben die entsprechenden Daten von Polizei, Einwohnermeldeamt, Zulassungsstelle, Zentralruf der Autoversicherer etc.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31981 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Ich denke, dass ich dann wohl auch diesen Weg (aber wahrscheinlich mit Anwalt) einschlagen werde (, um selbst nicht in noch mehr Fettnäpfchen zu treten)...
Es geht auch ohne Anwalt.
Es kann durchaus auch ca 3,5 Jahre dauern--- so lange dauerte es bei mir, dann hatte ich bei sehr ähnlicher Konstellation mein Geld zurück. Ein Anwalt hätte nichts beschleunigen können.

Es gab meine Anzeige, 2 StA , ein Amtsgericht, einen Vielfachbetrüger, einen Bewährungshelfer.

Prinzip ist gut und schön. Aber im Keim erstickst du damit nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
er TE hatte ein berechtigtes Interesse, dieses Interesse und seine Identität nachgewiesen und die, für sein Anliegen relevanten Daten, erhalten. Das ist ein ganz normaler, und imho auch legitimer Vorgang.
Mit Verlaub, das ist es eben nicht. Die in diesem Fall jeweils zuständigen Polizeigesetze (eine kleine Ausnahme gibt es bei Gewaltstraftaten) fordern zunächst eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Auskunftsbegehrenden und dem Schutzbedürfnis des Betroffenen an seinen personenbezogenen Daten. Letzteres überwiegt (gerade in einem derart frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens) aber regelmäßig. So könnte jeder Verletzte einer beliebigen Straftat sein Auskunftsersuchen mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (Schmerzensgeld/Schadenersatz) gegen den Beschuldigten begründen. Strafverfolgungsbehörden und deren Hilfsbeamte stehen aber eben nicht im Dienste des Verletzten insofern als dass sie ihm zu einer zivilrechtlichen Befriedigung zu verhelfen haben.

Wäre das durch den Gesetzgeber so beabsichtigt, würde die Strafanzeige schließlich als Vehikel dienen (frei des 164 StGB), um Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zur Befriedigung privatrechtlicher Ansprüche zu instrumentalisieren. Nein, das ist so nicht gedacht. Ich kann nicht einfach jemanden, der (gefühlt) in Lieferverzug gerät, anzeigen mit dem Ziel, im frühesten Stadium des Ermittlungsverfahren durch die Ermittlungsbehörden dessen Adresse und weitere Personendaten verifizieren zu lassen. Das ist jetzt sehr lapidar geschrieben, aber hoffentlich einleuchtend.

-- Editiert von User am 7. November 2022 23:56

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1439 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von einmensch):
Ich denke, dass ich dann wohl auch diesen Weg (aber wahrscheinlich mit Anwalt) einschlagen werde (, um selbst nicht in noch mehr Fettnäpfchen zu treten)...
Wenn man sich einfach ein bisschen zurücknimmt und den Adhäsionsantrag (Google hilft) stellt, bedarf es erstmal keines Anwalts. Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung kommen die üblichen Selbstbeteiligungen nicht selten den hier vorliegenden Streitwert heran. Man darf das Risiko nicht außer Acht lassen, dass das Geld am Ende nicht einzutreiben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Mit Verlaub, das ist es eben nicht.
Was macht Dich da so sicher?

Zitat (von DeusExMachina):
Die in diesem Fall jeweils zuständigen Polizeigesetze (eine kleine Ausnahme gibt es bei Gewaltstraftaten) fordern zunächst eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Auskunftsbegehrenden und dem Schutzbedürfnis des Betroffenen an seinen personenbezogenen Daten.
Aha.

Zitat (von Art.59 PAG):

Art. 59
Übermittlung an nichtöffentliche Stellen
(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit dies erforderlich ist

3. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange Einzelner, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen oder Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.


-- Editiert von User am 8. November 2022 08:52

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Was macht Dich da so sicher?

Es gab mal so was wie eine Unschuldsverutung ...

Aber da diese von Staatsanwaltschaften und Gerichten recht regelmäßig ignoriert wird, wrum sollte es dann im örtlichen Revier anders sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gab mal so was wie eine Unschuldsverutung ...
Die gibt es auch heute noch.

Zitat (von Harry van Sell):
Aber da diese von Staatsanwaltschaften und Gerichten recht regelmäßig ignoriert wird
Echt? Das wusste ich noch gar nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
wrum sollte es dann im örtlichen Revier anders sein?
Was hat denn die Unschuldsvermutung mit der Weitergabe von Daten zur Verfolgung zivilrechtllicher Ansprüche zu tun?

-- Editiert von User am 8. November 2022 16:31

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Die gibt es auch heute noch.

Auf dem Papier ja.
In der Realität hat man es regelmäßig mit recht einseitigen Ermittlungen zu tun



Zitat (von Demonio):
Echt? Das wusste ich noch gar nicht.

Freut mich, das ich Dein Wissen erweitern konnte.



Zitat (von Demonio):
Was hat denn die Unschuldsvermutung mit der Weitergabe von Daten zur Verfolgung zivilrechtllicher Ansprüche zu tun?

Ganz einfach, das man zu dem Zeitpunkt Unschuldige einer (ungerechtfertigten) juristischen Verfolgung aussetzt.
Datenschutz soll und darf kein Täterschutz sein, aber erst mal muss es ein Täter sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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