Habe das Problem ein bekannter ist Inhaftierter in einer deutschen Justiz Vollzugs Anstalt. War bis Covid 19 Freigänger im gesamten Umfang d.h. in der Woche 16h Rahmenzeit und an jedem Wochenende Langzeitausgang.
Seit werden ihm die sozialen Ausgänge verwehrt.
Bin der Meinung dass dies nicht ganz rechtens ist kennt sich da jemand aus?
Mit freundlichen Grüßen
Strafvollzugsgesetz
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Warum sollte es nicht rechtens sein?
Gesetzlichen Anspruch auf Freigang gibt es nicht wirklich.
Also ick bin da ziemlich unwissend.
Jedoch kann ich es mir nicht ganz vorstellen das inhaftierte keine rechte haben.
Schließlich wurde der Freigang auf Grund von covid 19 bei allen entzogen.
Und vor "Monaten" wurde ja eigentlich Gerichtlich beschlossen das allein auf dieser Grundlage keine Entscheidungen getroffen werden dürfen.
Zudem hat sich keiner der benachteiligten etwas zu Schulden kommen lassen und meines Wissens nach muss auch für den Entzug der Lockerungen ein Grund vorliegen.
Und da ja inzwischen die großen Einschränkungen bundesweit zurück genommen wurden denke ich mir das auch diese ein Recht auf die Lockerung im gesamten Umfang zu gesprochen zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatSeit werden ihm die sozialen Ausgänge verwehrt. :
Und da wird sich die Anstalt ja sicherlich auf irgendeine Vorschrift oder Verfügung berufen haben...?!
Die da wäre?
Letztendlich war solch eine Pandemie natürlich auch nicht vorhersehbar, und daher auch nicht in irgendwelchen gesetzlichen Normen eingearbeitet.
Im Zweifel wird man da also höchstwahrscheinlich, wenn dann, eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall herbeiführen müssen.
ZitatUnd vor "Monaten" wurde ja eigentlich Gerichtlich beschlossen das allein auf dieser Grundlage keine Entscheidungen getroffen werden dürfen. :
Welches Urteil / welche Urteile sollen das denn gewesen sein?
Da war nix mit Verfügung oder Beschluss die Abteilung befindet sich auf dem Gelände eines geschlossenen Vollzugs und damit haben die Jungs halt Pech gehabt sind leider hinten runter gefallen.
TAL hat entschieden.
Und eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall hat es auch nicht wirklich gegeben.
Na wenn ick dat so genau wüsste würde ick hier nich schreiben.
Habe lediglich ma im Radio in den Nachrichten gehört dass damals bei solch Situationen wie Z.B. "wir müssen sie leider wegen Corona raus schmeißen "(Job)
Damals beschlossen wurde das allein die Begründung nicht akzeptabel und zulässig sei.
Und so wie ich das sehe haben die Jungs auch keine weitere Begründung erhalten.
Ausser das man sie auf eine Quarantäne Station gepackt hat und nun dürfen sie ihre Schule oder ähnliches nach gehen aber soziale Ausgänge welche ja zur Resozialisierung den entscheidenden Fortschritt bringen sind nachwievor, mit der Begründung sie könnten sich ja anstecken, gestrichen.
ZitatUnd eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall hat es auch nicht wirklich gegeben. :
Nee klar. Ich meinte, dass man selbst gerichtlich dagegen vorgeht. Nur dazu muss man halt wissen, auf welche Norm (oder was immer) der TAL sich stützt.
Im Zweifel ist immer der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nach § 109 StVollzG die beste "Allzweckwaffe" in solchen Fällen.
Eben und gesagt bekommt sowas natürlich niemand.
Naja der 109er zieht aber son Rattenschwanz nach sich.
Und sein Recht einfordern dafür denn aber den Reststrafen Urlaub aufzugeben is auch nicht gerade sehr weise.
Kurzum die Jungs brauchen kompetente Hilfe denn von den Angestellten siehe Gruppenarbeitern kann sich gegen die Hierarchie niemand durch setzen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
8 Antworten
-
5 Antworten
-
14 Antworten
-
5 Antworten