Stragbefehl, oder vorladung zum gericht!

23. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
frog7
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Stragbefehl, oder vorladung zum gericht!

darf ein Strafbefehl einfach per post zugestellt werden? nur eine unterschrift auf den umschlag vom prstboten wan er ihn in den briefkasten gesteckt hat!
kommt so was nicht immer per einschreiben und muß persönlich unterschrieben werden oser langt auch die unterschrift der frau oder eltern!

mfg

meier7




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

also bei mir kam das mit ganz normaler Post. Wie jeder andere Brief auch mit Absender des Amtsgerichtes.

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#2
 Von 
frog7
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

was ist den mit den fristen z.b. einspruch, wen ich im urbaub bin, kriege ich den brief doch viel später

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ich habe noch nie erlebt, daß ein Strafbefehl nicht per Einschreiben/Postzustellungsauftrag kommt, oder persönlich von einem Justizwachtmeister zugestellt wird.

Da durch einen Strafbefehl eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, ist die "förmliche Zustellung" zwingend vorgeschrieben. [vgl. § 35 (2) StPO ]

Eine Vorladung hingegen kann "formlos" zugestellt werden.




@Sinje: meinst Du vielleicht eine "Einstellungsverfügung"?

Falls bei Dir wirklich ein "Strafbefehl" formlos angekommen ist, hat die Geschäftsstelle des Gerichts einen Riesenfehler gemacht.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

@BOB:
Der Strafbefehl ist bei mir mit ganz normaler Post zugegangen. Weiterhin auch an meinen Anwalt geschickt worden. Das Ding war tatsächlich der Strafbefehl. Daraufhin habe ich dann Widerspruch eingelegt und der Anwalt hat sich mit der STA in Verbindung gesetzt. Die Einstellung von der ich schrieb, ist noch nicht rechtskräftig, der Strafbefehl aber auch nicht weil wir ja fristgerecht Widerspruch eingelegt haben.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ja, dann hat wirklich die Geschäftsstelle des AG einen Fehler gemacht. Ist ja irgendwie logisch, daß nachgewiesen werden muß, wann die Zustellung erfolgte, da man ja sonst auch noch verspätet Einspruch (nur am Rande, und ohne pingelig sein zu wollen;): der Rechtsbehelf beim Strafbefehl heißt Einspruch, nicht Widerspruch :) ) einlegen könnte, oder halt anders herum. Wenn behauptet würde, man hätte verspätet Einspruch eingelegt, könnte man das Gegenteil nicht beweisen. Der § 35 (2) StPO sagt das ja auch klar aus:

§ 35
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
frog7
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

reicht es den nun aus, das der postbote auf den gelben umschlag(förmliche zustellung) das datum draufkrizelt und seine unterschrift darufmacht und ihn dan in den briefkasten deponiert! ohne zu klingeln oder einen anzutreffen! muß er den nicht persönlich in empfang genommen werden?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Soweit ich weiß, reicht es, wenn der Zusteller die Zustellung dokumentiert. Deswegen steht auf der Rückseite auch immer: Das Schriftstück ist mit der Niederlegung rechtskräftig zugestellt, unabhängig davon, ob und wann Sie von dem Inhalt Kenntnis nehmen".

Wenn allerdings nachgewiesen werden kann, daß keine Kenntnis genommen werden konnte (Krankenhausaufenthalt z.B.) beginnt die Frist mit dem frühstmöglichen Tag der Kenntnisnahme. Ob dies irgendwo im Gesetz verankert ist, weiß ich allerdings nicht. Es wurde aber bisher von allen Richtern mit denen ich diesbezügl. zu tun hatte so gehandhabt.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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