Strraßenbake geklaut

4. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Strraßenbake geklaut

Moin Leute

Gestern abend im Suff bin ich auf die grandiose Idee gekommen, so eine Straßenbake mitzunehmen. Irgendwann fuhr an mir dann die Polizei vorbei und ich wollte schnell wegrennen und mich verstecken, die waren aber schneller und haben mich dann ertsmal interviewt und ich musste pusten. Hatte 1,22 Promille und habe zugegeben, dass ich das Ding geklaut habe. Nun ja, sie meinten, ich werde jetzt vorgeladen und dass das bis zum Staatsanwalt hochgeht.
Was ist das denn jetzt? So wie ichs nachgelesen habe, müsste es ja eine Straftat gewesen sein.

Stecke ich damit jetzt tief Im Mist oder kann man da villeicht halbwegs unverwundet aus der Sache herauskommen? Rechtsversicherung einschalten?

Vielen Dank für eure Hilfe

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16 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
und dass das bis zum Staatsanwalt hochgeht.


Das ist bei jeder Straftat der Fall.

Zitat:
So wie ichs nachgelesen habe, müsste es ja eine Straftat gewesen sein


Ja, Diebstahl

Zitat:
Stecke ich damit jetzt tief Im Mist oder kann man da villeicht halbwegs unverwundet aus der Sache herauskommen?


Den Kopf wird man Dir nicht abreissen. Was real passieren wird, kommt darauf an, wie alt Du bist und ob es ggf. bereits Vorstrafen gibt.

Zitat:
Rechtsversicherung einschalten?


Die leistet bei Vorsatzstraftaten nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort, also ich bin 20 und habe keine Vorstrafen.

Was meinst du denn mit was für einer Strafe zu rechnen ist? Sozialstunden? Gdeldstrafe? Wenn ja, in welcher Höhe?
Und sollte ich zur Vorladung erscheinen oder besser nicht? Wenn ja, soll ich die Tat nochmal genau so schildern oder wie?

Und wird man dadurch vorbestraft?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Mit 20 kann sowohl Erwachsenenrecht angewendet werden, als auch -gerade noch- Jugendrecht. Daher ist es schwer vorherzusagen, was rauskommt. Ich vermute mal, dass Du gar keine persönliche Vorladung bekommen wirst (auch wenn die Polizei das ggf. gesagt hat), sondern lediglich einen Anhörungbogen, wo Du schriftlich Stellung nehmen kannst. Dort würde ich einfach schreiben, dass es ein dumme Aktion aufgrund des Alkohols war, es Dir leid tut, und sowas nicht nochmal vorkommen wird. Mit zieml. hoher Wahrscheinlichkeit wird das Verfahren dann eingestellt. Evtl. unter Auferlegung von Sozialstunden oder einer Geldauflage. Deren jeweilige Höhe kann man nur sehr grob schätzen. Wenn ich von den Gepflogenheiten hier vor Ort ausgehe, würde ich bei einer Geldauflage auf max. 100,00 € tippen, bei Sozialstunden auf 10 oder 15.

PS: Vorbestraft ist man durch eine Einstellung nicht. Falls nach Jugendrecht eingestellt wird (also § 45 JGG ) gibt es lediglich einen Eintrag ins Erziehungsregister. Dort hat aber ausser Jusitzbehörden so gut wie niemand Einblick und der Eintrag verschwindet am 24. Geburtstag wieder. Wird nach Erwachsenenrecht eingestellt (also §§ 153 oder 153a StPO ) gibt es einen Eintrag im Register der Staatsanwaltschaft für 2 Jahre. Dort hat ebenfalls so gut wie niemand außer der Jusitz Einblick. Eine "Vorstrafe" ist es -wie gesagt- in beiden Varianten nicht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.06.2016 12:18

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#4
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke, das heißt dann wird das auch nicht mit ins Führungszeugnis aufgenommen, richtig?

Was wäre denn best/worst case?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

FÜhrungszeugnis/Vorstrafe hatte ich oben im Beitrag noch nachgetragen.

Bester Fall wäre Einstellung ohne Auflage

Schlechtester Fall wäre eine Geldstrafe nach Erwachsenenrecht (x Tagessätze á x Euro). Die Höhe wäre dann vom Einkommen (monatliches Nettoeinkommen) abhängig. In dem Fall wäre es auch eine Vorstrafe, da es einen Eintrag im Bundeszentralregister gäbe. Das Führungszeugnis bliebe aber trotzdem sauber, da dort erstmalige(!) Verurteilungen nur hineinkommen, wenn sie höher als 90 Tagessätze liegen. Und das wird hier in gar keinem Fall passieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay danke, damit hast du mir schon mal nen großen Stein vom Herzen genommen.

Zur Geldstrafe, du schriebst ja 100 Euro wären realistisch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Bei einer Einstellung mit Geldauflage ... wäre es das, ja

Wenn eine Geldstrafe (das ist was anderes als eine Auflage) verhängt würde, käme es wie gesagt auf Dein monatliches Nettoeinkommen an (wobei auch z.B: freies Wohnen bei den Eltern und sämtl. staatlichen Leistungen zählen). Es würde jedenfalls teurer als 100,00 € werden.

Wenn Du Dich im Rahmen der Anhörung aber "einsichtig und reumütig" zeigst, sollte es mich sehr wundern, wenn nicht eingestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Das heißt hin zur Anhörung, tausend mal beteuern dass es nen Fehler war und dass es nicht wieder vorkommt und gut is?

Jetzt mal stark vereinfacht gesagt

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Genau

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Und paragraph 315b wird nicht berücksichtigt?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Es dürfte ja nicht die einzige Bake gewesen sein, die dort stand und auf eine Gefahrenquelle hinwies, oder?! Insofern dürfte durch das Entfernen einer einzelnen Bake kaum eine Gefahr für Leib und Leben entstanden sein.

Wenn Du natürlich die einzige Absperrung, die vor einem 5 Meter mal 5 Meter großen und 3 Meter tiefem Loch mitten in der Strasse stand, mitgenommen hast, sieht es anders aus. :devil:

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.06.2016 17:22

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#12
 Von 
infinite jest
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Mit "vorbestraft" meinst Du wohl einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Was das angeht, kann ich Dich beruhigen. Einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis bekommt man erst ab einer Geld-oder Freiheitsstrafe ab 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten. Einen Eintrag bekommst Du auch, wenn Du wegen zwei geringfügiger Vergehen unter 90 Tagessätzen innerhalb von 3 Jahren verurteilt wurdest. Zum Beispiel 20 und 30 Tagessätze innerhalb von 3 Jahren.

Ich würde mir keine großen Sorgen machen. Wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erhebt, wird es auf eine kleine Geldstrafe von vielleicht maximal 20 Tagessätzen oder eine geringfügige Jugendstrafe (Sozialstunden, Geldbuße) hinauslaufen. Das steht nicht im polizeilichen Führungszeugnis und ist auch kein großes Drama. Da Du aber noch nicht in Erscheinung getreten bist, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass das Verfahren eingestellt wird. Falls nicht, musst Du vielleicht ein paar Sozialstunden (Jugendstrafe) machen oder, wenn Du nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wirst, eine kleine Geldstrafe zahlen.

-- Editiert von infinite jest am 04.06.2016 23:40

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
infinite jest
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Du musst auch nicht zur Vorladung der Polizei gehen. Es steht Dir frei, Dich nicht zu äußern.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Einen Eintrag bekommst Du auch, wenn Du wegen zwei geringfügiger Vergehen unter 90 Tagessätzen innerhalb von 3 Jahren verurteilt wurdest. Zum Beispiel 20 und 30 Tagessätze innerhalb von 3 Jahren.


Innerhalb von 5 Jahren .... (bzw. sogar 6, solange der Tatzeitpunkt der 2. Tat nicht mehr als 5 Jahre hinter dem Urteilszeitpunkt der 1. Tat liegt)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.06.2016 10:07

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dalogh
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Und was ist mir dem vor der Polizei wegrennen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das ist nicht strafbar.

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