THC Bluttest § 29BtMG

4. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hesaia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
THC Bluttest § 29BtMG

Hallo,
Mein Anliegen ist folgendes:
Ich wurde mitte Oktober diesen Jahres von der Polizei angehalten und musste einen Drogentest machen. Ich habe jetzt Post von der Polizei bekommen. In dem Schreiben steht, dass ich eine "Straftat gemäß: §29BtMG, Verstöße nach § 29" begangen hätte.
Das Blutuntersuchungsergebnis ergibt, dass ich 0,27ng/ml THC im Blut hatte.
[color=blue]Daher werde ich beschuldigt , vor dem Konsum des Betäubungsmittel es besessen zu haben.
[/color]
Meine Frage ist: Womit muss ich rechnen (Strafmaß etc. und wozu bin ich verpflichtet ?

P.s: Ich habe diesen Beitrag schon im Verkehrsrecht gepostet, weil ich mir nicht sicher war, also Sorry)!


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12 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.12.2010 09:58:41
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Hesaia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@G.*****n: Deine Vorurteile was das konsumieren von Drogen anbelangt interessieren mich nicht im geringsten.

Natürlich gibt es ähnliche Fälle, von denen hier auch zu lesen ist, aber die ng pro ml-Werte sind doch individuell und die Fälle oftmals ein wenig verschieden.
Aber anstatt mir zu helfen ist es natürlich ratsam mich zu bepöbeln!?
[color=green]
Ich würde mich über inhaltliche Antworten sehr freuen![/color]

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#3
 Von 
guest-12306.12.2010 09:58:41
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
aber die ng pro ml-Werte sind doch individuell


Der THC-COOH Wert hat aber ja nun nichts mit dem strafrechtlichen Vorwurf des Besitzes zu tun, sondern ist ein rein verkehrsrechtlicher Aspekt.

quote:
und die Fälle oftmals ein wenig verschieden.


Klar, ein wenig schon. Der eine hat "schwarzen Afghanen" gekauft, der andere "roten Libanesen" oder "Thai-Weed". Das macht aber keinen Unterschied. G.K. hat in diesem Punkt schon nicht ganz unrecht. Benutzt doch erst mal die Suche und wenn dann noch einzelne Aspekte offen sind, die nicht in den anderen Beiträgen beantwortet werden, könnt ihr die ja gerne nachfragen. Aber diese Erwartung des "Rundum-Sorglos-Pakets" nach dem Motto: "90% könnte ich zwar über die Suche finden, aber dazu hab ich keine Lust, deswegen antwortet doch noch mal von Anfang an" ist echt zieml. nervig.

Dein strafrechtliches(!) Problem ist doch dies hier:

quote:
Daher werde ich beschuldigt [...] Betäubungsmittel [...] besessen zu haben.


Und dazu gibt es tatsächlich mehr als genug Antworten im Forum. Oftmals erfordert es auch nur ein klein wenig logisches Nachdenken, um zu merken, dass vermeintliche Unterschiede in den Fällen keine sind, bzw. keine Relevanz haben (können)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Hesaia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@G.K: Bitte unterlass das posten in diesem Thread, wenn es keine inhaltliche Ergänzung darstellt und ich habe auch weiter oben schon angemerkt, dass mich deine Vorurteile bezüglich des kiffens nicht interessieren, also bitte keine Nachrichten mehr, denn niemand zwingt dich diesen Thread zu "betreten".

Die meisten Fälle die ich finde haben etwas damit zu tun, dass bei der jeweiligen Person ein THC haltiges Produkt gefunden wurde, was bei mir eindeutig nicht der Fall ist.
Ich habe lediglich ein erhöhten THC-Wert im Blut gehabt, weshalb es ja nur eine Verdächtigung ist bezüglich des Besitzes.
Und ich möchte nur eine Info, was auf mich zukommt und ob das an die Führerscheinstelle weitergeleitet wird.

Aber anstatt mir zu helfen und mich somit auch schneller aus dem Forum zu haben, werden hier nur denunzierung geschrieben!?

Ich habe schon vor meinem Beitrag mich hier umgeschaut, aber dadurch, dass mein Fall doch anders ist als die anderen (bei einem Fall wurde z.B. ein Joint im PKW gefunden) habe ich mich dazu entschieden einen eigenen Beitrag zu schreiben!

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

Drogenkonsum reicht als Nachweis des Besitzes nicht aus. Insofern wird das entsprechende Verfahren wohl eingestellt, falls Sie den Besitz nicht irgendwann zugegeben haben. Nichtsdestotrotz wird das Ganze natürlich an die Führerscheinstelle weitergeleitet, und für das bekiffte Fahren ist mit einem Bußgeld zu rechnen - Details erfragen Sie bitte im Unterforum Verkehrsrecht.

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

"Freudenfeuer" hat Dir im Verkehrsrecht ja mittlerweile -gestern morgen- auf die Frage (vollkommen richtig) geantwortet:

http://www.123recht.net/THC-Bluttest--29BtMG-__f275174.html

Ansonsten sagte ich ja, dass auch ein wenig Nachdenken hilft, um zu merken, dass die Unterschiede in den Fällen eigentl. gar keine sind, bzw. nicht von Bedeutung sind.

Ich habe z.B. gerade mal die Suche benutzt und einen alten Beitrag von mir selbst gefunden (nach 30 Sekunden):

quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten ist der bloße Nachweis von Delta9-Tetrahydrocannabinol (THC) im Körper nicht strafbewährt. Der Konsum von Drogen als solcher ist nicht verboten. Und allein von einem Drogennachweis im Körper auf strafrechtlich relevanten Besitz zu schliessen, funktioniert nicht, da man z.B. durch passivrauchen eine positive Urinkontrolle haben kann. [...] [color=red]Für eine strafrechtliche Verurteilung reicht das allerdings nicht[/color]. <hr size=1 noshade>


So, was ist daran nun "nicht passend" auf Deinen Fall? Das beantwortet doch Deine Frage zum Strafrecht/Besitz zu 100%

Man wird Dich also nicht wegen Besitzes verurteilen können, es sei denn Du bist so dusselig ihn zuzugeben.

Was die Führerscheinstelle angeht, kommt es auf den THC-COOH Wert (passiv) an (die 0,27 sollen ja der aktive sein, lt. Deiner Angabe im Verkehrsrecht)

Liegt der THC-COOH-Wert unter 5ng/nl passiert in aller Regel gar nichts, weil (lt. Daldrup) lediglich einmaliger Konsum angenommen wird und lediglich Verdacht auf gelegentl. Konsum gegeben sein kann.

Bei mehr als 75ng/ml geht man von regelmäßigem Konsum aus, was der Eignung zum Führen von KFZ entgegensteht.

Liegt der Wert irgendwo dazwischen (also zwischen 5 und 75) geht man von gelegentlichem Konsum aus, der der Fahreignung entgegen stehen kann . In dem Fall entscheidet die Führerscheinstelle ob, und wenn ja, in welchem Umfang sie tätig wird (Tests, ärtzliches Gutachten usw.)

Das ist aber alles eine Frage des (forums) Verkehrsrechts, wo Du mit Freudenfeuer einen kompetenten Ansprechpartner hast, weswegen ich Dich bitte, entsprechende Nachfragen zum Führerschein dort zu stellen.

quote:<hr size=1 noshade>ob das an die Führerscheinstelle weitergeleitet wird. <hr size=1 noshade>


Die Antwort darauf steht in § 2 StVG

quote:<hr size=1 noshade> Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.[...].
<hr size=1 noshade>


Gehandhabt wird es regional unterschiedlich. Manche Polizeien leiten alles weiter, was BTM angeht, manche nicht, bzw. erst ab einer gewissen Grenze. Mit einer Weiterleitung kannst Du aber in jedem Fall rechnen, wenn der THC-COOH Wert über 5ng/ml liegt, da dann -wie gesagt- davon ausgegangen wird, dass Du zumindest gelegentlich konsumierst,

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#8
 Von 
guest-12306.12.2010 09:58:41
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und für das bekiffte Fahren ist mit einem Bußgeld zu rechnen <hr size=1 noshade>


Nee, nicht bei dem THC-Wert (0,27ng/ml)

Seit 1 BvR 2652/03 ist für ein Bußgeld ein Wert von 1,0ng/ml (akivem THC) notwendig.

quote:<hr size=1 noshade>BVerfG vom 21.12.2004 zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml aktiven THCs

Bei der Schaffung von § 24 a StVG ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich bei Cannabiskonsum die Wirkungsdauer und die Nachweisdauer decken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse belegen jedoch, dass Cannabiskonsum weit über die Wirkungsdauer hinaus noch im Blut nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung heute davon aus, dass für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG bei Cannabis-Konsum mindestens ein Nachweis in Höhe von 1,0 ng/ml erforderlich ist. <hr size=1 noshade>


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#10
 Von 
Hesaia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@G.K.:Ich halte mich eigentlich nicht für beratungsresistent, aber deine permanenten offenen wie auch subtilen Anfeindungen finde ich daneben.

Ob die Polizei die Sache weiterleitet hängt soweit ich es richtig verstanden habe aber auch vom passiven Wert ab, der in dem Brief leider nicht angegeben ist, so dass ich da ein wenig im dunklen tappe.

Vielen Dank für die Informationen, dass hat auf jeden fall ein wenig Licht ins Dunkel gebracht!

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#11
 Von 
guest-12306.12.2010 09:58:41
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 39x hilfreich)

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#12
 Von 
Hesaia
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@G.K: Da sind wir uns wohl ausnahmsweise einig! Mein letzter Konsum lag 3 Tage zurück und ich würde auch nie bekifft autofahren, aber vielleicht passt das nicht zu dem stereotypen Feindbild, welches du anscheinend gegen KonsumentInnen hast!

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