Täter-Opfer-Ausgleich

13. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)
Täter-Opfer-Ausgleich

Hallo!

Ich habe Interesse daran, etwas über den Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht zu erfahren. Mir ist von einem Anwalt gesagt worden, dass durch die Durchführung eines TOA eine erhebliche Strafmilderung in Betracht kommt.

Hat jemand damit schon praktische Erfahrungen?

Genehmigt werden muss das ganze ja wohl durch die StA; in Betracht kommen soll es lt. einer Internetquelle nicht für Bagatelldelikte, sondern schon zumindest mittelschwere Vergehen.
Wird so ein TOA in der Regel auf Beantragung des Beschuldigten genehmigt?

Zwei Aussagen, die ich von Anwälten erhalten habe, lauteten, dass selbst bei einem gewerbsmäßigen Fall des Diebstahls so ein Ausgleich erfolgen kann. Wie kann eine TOA-Stelle dies denn handhaben, wenn sie es mit 20-30 Opfern zu tun hat, die womöglich alle von woanders herkommen? Lt. RA kann ein TOA bei gewerbsmäßigem Diebstahl sogar eine Strafe von max. 90 Tagessätzen herbeiführen, wenn kein nicht wiedergutzumachender Schaden bleibt, alles im Vorverfahren "bereinigt" wurde, der Täter ehrlich bereut, eine ehrliche Versöhnung zu den Opfern sucht und ihm gute Prognosen für die Zukunft bescheinigt werden (im Vgl. war die Rede von etwa einem Jahr - 14 Monaten zur Bewährung ohne TOA).

Vielleicht ist hier ja jemand, der selbst einmal einen TOA durchgeführt hat oder darüber näher bescheid weiß.

Sollte(n) das/die Opfer den TOA ablehnen; bringt es dem Beschuldigten dennoch etwas, wenn er im Vorverfahren den entstandenen Schaden durch finanziellen Ausgleich und eine zumindest schriftlich verfasste Entschuldigung auszugleichen versucht?


Ist ein sehr interessantes Thema dieser TOA, den ich für pädagogisch in einigen Fällen für sehr sinnvoll halte (bei Gewaltverbrechen bin ich da eher skeptisch).


Grüße
Markus

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25 Antworten
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#1
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo Markus,

das würde mich auch mal interessieren. Bei Gewaltverbrechen könnte es vielleicht dem Täter zur Strafmilderung helfen, ob es dem Opfer hilft ist fraglich, da es schon eine erhebliche Belastung ist.

Bei gewerbsmässigem Diebstahl? wie definierst Du den. Jemand bricht irgendwo ein und klaut das ganze Mobiliar und Geld oder jemand stielt immer wieder? wo liegt die Grenze bei gewerbsmässigem Diebstahl?

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#2
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Gewerbsmäßig stiehlt, wer über einen längeren Zeitraum hinweg zur Finanzierung seines Lebensunterhalts wiederholt Diebstähle begeht. Es muss sich hierbei nicht um Einbrüche handeln. Dabei kommt es nur auf die Absicht des Täters an, so dass schon die erste Tat ausreichen kann, wenn der Täter vor hat, weiter zu stehlen.

der längere Zeitraum ist entscheidend... (oft verbunden mit hohen Schadenssummen).

Stell Dir das einfach so vor, dass jemand am laufenden Band Fahrräder klaut, die nicht abgeschlossen sind...

Die Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Strafrahmen höher ist, als beim normalen Diebstahl nach § 242 StGB .

Ich bin jedoch der Meinung, dass gewerbsmäßige Diebstähle, anders als Gewaltdelikte, eine Schadenswiedergutmachung prinzipiell zulassen, denn wenn der Täter sich entschuldigt und den Schaden finanziell bereinigt, ist ja kein bleibender nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden.
Was mich hier in diesem Zusammenhang interessiert hat, ob die hohe Anzahl der Opfer und die eventuell unterschiedlichen Tatorte einen Täter-Opfer-Ausgleich verhindern, wenn nein, wie so etwas organisiert wird.
Ich finde, jemand der bereit ist vor dem Gerichtsverfahren alles erdenklich mögliche zu tun, um solche "behebaren" Schäden wiedergutzumachen, sollte auf jeden Fall die Gelgenheit dazu erhalten.

Ich glaube Bob wird sicher etwas zu der Sache sagen können, da in seiner Tätigkeitsstelle auch eine Dame den TOA bearbeitet.

Grüße
Markus

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#3
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Das ist ein interessanter Standpunkt. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl ist dann noch ein anderer Paragraph als §242?????

Ich denke das ein Täter-Opfer Ausgleich auch bei gewerbsmässigem Diebstahl möglich sein wird. Ggf. kann ja auch der Täter dies selbst in Angriff nehmen. Meist macht er das wohl um Strafe zu mildern, doch wenn keiner das organisiert bzw. beaufsichtigt wird es wohl schwer. Der Täter könnte dann auf schriftlichem Wege dem Opfer eine Wiedergutmachung anbieten. Vielleicht will das Opfer ja gar keine Konfrontation. Aufzwingen kann man sowas ja auch nicht.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo.

Ja, eigentl. müßte ich was dazu sagen können :) Aber da ich selber mit dem TOA arbeitsfeldmäßig abolut nichts nichts zu tun habe, und meine Kollegin im Urlaub ist, muß ich leider passen. Wer als Betroffener, der den TOA betreiben möchte, sichere Infos darüber braucht, sollte sich an die zust. StA wenden, deren Gerichtshilfen eigene TOA-Stellen betreiben (zumindest bei uns in Niedersachsen ist das so)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Der gewerbsmäßige Diebstahl wird im § 243 StGB erfasst. Es ist eine Form des Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

Täter-Opfer-Ausgleich heißt aber nicht nur, dass man den Schaden wieder bereinigt. Es ist verbunden mit einer Vermittlung durch einen Sozialpädagogen, weshalb auch die StA zustimmen muss. Natürlich kann man auch ohne TOA den Schaden wieder gut machen, aber dann handelt es sich eben nicht um einen TOA im gesetzlichen Sinne und man wird auch nicht so eine starke Milderung bekommen wie bei einem TOA mit Sozialpädagogen und Segen der StA.

Eine Konftontation ist auch nicht zwingend notwendig, wenn man den TOA durchführt. Das klopft der Sozialpädagoge alles am Anfang ab...

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#6
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich könnte mir auch vorstellen, dass die StA den TOA ablehnt, wenn sie dem Täter eins reinwürgen will.

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#7
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

@Bob:

Hi Bob! :)

Da Deine Kollegin ja sicherlich wieder aus dem wohlverdienten Urlaub zurück ist, dachte ich ziehe ich das Thema hier nochmal nach vorne.

Vielleicht kannst Du sie mal kurz bezüglich meiner Fragen zur Eignung des TOA bei gewerbsmäßidem Diebstahl (s.o) und einem damit verbundenenen Strafmaß unterhalb des gesetzlichen Rahmens von einem bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB ) befragen.

Grüße
Markus

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, daß kann ich machen. Ich sehe sie am Mittwoch nach Pfingsten, dann werde ich sie darauf ansprechen.

unterhalb des gesetzlichen Rahmens von einem bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB )

Die Strafmaß für § 243 StGB ist 3 Monate bis 10 Jahre :) (Vergehen, nicht Verbrechen)



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Ups, da habe ich mir die falsche Aussage in einem anderen Thread fälschlicherweise eingeprägt...

Aber um so besser für den reumütigen Betroffenen.

Grüße
Markus

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#10
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

<nachobenschieb>

Hi Bob,

hast bestimmt an diesen Thread gar nicht mehr gedacht... darum schiebe ich ihn nochmal nach oben.

Grüße
Markus

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Oh, ja

Asche auf mein Haupt :)

Jetzt muß ich mich aber wirklich um die Info's kümmern.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

So, ich habe meine Kollegin heute noch mal angesprochen, und sie hat mir zugesagt am Wochenende eine kurze Zusammenfassung zum Thema zu verfassen. Die werde ich dann kommende Woche hier posten.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#13
 Von 
Katinka1948
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich halte den TOA für eine ganz brisante Angelegenheit. Da will der Täter seinen Vorteil rausschinden und steht nicht voll hinter der Sache.

Noch schlimmer ist es, wenn so was nach dem OEG gehandhabt wird. D.h. der Staat muss nichts zahlen nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil der Täter ja zahlt. Wie sieht das denn in den Missbrauchsfällen aus? Soll sich das Opfer noch um monatliche RZ des Täters kümmern? Sobald nämlich das Opfer Zahlungen des Täters annimmt, ist der Staat raus aus der Sache, auch was Folgeschäden angeht. Sehe ich das so richtig? Kati

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"Reno-Katinka "

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da will der Täter seinen Vorteil rausschinden und steht nicht voll hinter der Sache.

Das mag in einigen, oder vielleicht auch in der Mehrzahl der Fälle so sein, aber ich denke garantiert nicht in allen.

Es ist ja u.a. Aufgabe der TOA-Stelle die Ernsthaftigkeit zu "prüfen", und die StA redet auch noch ein Wörtchen mit. Letztendlich hat das Opfer ja auch die Möglichkeit den TOA abzulehnen.

Ich kenne einige Opfer von z.B. Körperverletzungen, die froh waren das die Täter die Initiative ergriffen haben, und sich entschuldigt haben. Denn so hatten sie -nach eignem Bekunden- das "Gefühl", daß sie vor diesem Menschen keine Angst mehr zu haben brauchen, weil ihm die Tat wirklich leid tat/tut.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#15
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

@Bob:

Die Möglichkeit den TOA abzulehnen gibt es natürlich. Ich habe aber in einem Bereicht gelesen, dass es auch strafmildern ins Gewicht fällt, wenn der Täter ernsthaft einen TOA anstrebt und dieser nur aufgrund der Ablehnung des Opfers nicht stattfinden kann. In einem solchen Falle ist z. B. eine rein finanzielle Entschädigung fast gleich stark strafmildern wie ein "richtiger" TOA. Das ist das, was ich mal gelesen habe. Die Richtigkeit kann ich weder bejahen noch verneinen; hört sich aber plausibel an, denn warum sollte man einem reumütigen Täter eine Strafmilderung verbauen, nur weil ihm evtl. das Opfer eins auswischen möchte...

Bin gespannt, was Deine Kollegin so verfasst, v. a. in bezug zu dem von mir geschilderten gewerbsmäßigen Fall des Diebstahls. Finde ich klasse, dass Ihr Euch die Mühe macht!

Grüße
Markus

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hi, Markus.

Ja, Deine Info ist richtig. Sehe ich übrigens genauso --->(denn warum sollte man einem reumütigen Täter eine Strafmilderung verbauen, nur weil ihm evtl. das Opfer eins auswischen möchte...)

Natürl. nur wenn es dem Täter wirkl. "ernst" ist mit der Reue und nicht nur die erhoffte Strafmilderung ihn zum TOA bewegt.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo.

Nun ist es also so weit ;)

Meine Kollegin hat mich bezügl. des Täter-Opfer-Ausgleichs auf eine Diplomarbeit verwiesen, die im www eingestellt ist, und ihrem Bekunden nach besser ist, als jede Zusammenfassung ihrerseits.

Ich habe mir die Dipl.Arbeit angesehen, und muß ihr rechtgeben;)

Ich baue hier mal den Link zu der Seite ein. Wer Interesse hat, kann sich von der Seite über "Download" zu "Diplomarbeit - TOA" durchklicken. Ist eine .pdf Datei.

<a href="http://www.stefanbock.de/hideu.html">Diplomarbeit TOA</a>

Die Antwort auf die gestellte Frage bezügl .gewerblichen Diebstahls will ich schon mal vorwegnehmen:

Für den TOA ist immer ein "personelles Opfer" notwendig, also z.B. das Opfer einer KV oder Raubes.

Bei "Instutionellen Opfern" wie Firmen, ist der TOA nicht möglich. Also z.B. bei Beförderungserschleichung, Sachbeschädigung an einem Zug der Bahn (Graffitti), oder eben auch Kaufhausdiebstahl (gewerblich oder nicht).

Für weitere Infos bitte die Dipl.Arbeit lesen. Da ist wirklich "alles" auf 93 Seiten zusammengestellt.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Bob!

Danke für die Info. Unter gewerbsmäßigem Diebstahl ist ja nicht nur eine Serie von Kaufhausdiebstählen zu verstehen. Stell Dir doch nur mal einen Fahrraddieb vor. Der kann auch gewerbsmäßig handeln. Dann haben wir viele persönlich Geschädigte. Ausgangslage war die Frage, ob so ein Mensch einen TOA in Anspruch nehmen könnte. Stelle mir das einfach sehr schwierig vor, weil es so viele Geschädigte gibt. Aber es gibt jedes Mal einen persönlichen Geschädigten, von daher habe ich mir Gedanken darüber gemacht, denn laut Voraussetzungen für den TOA wäre selbst dann ein TOA möglich... mich interessierte nur, wie sowas dann abgewickelt wird.

Grüße
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Die Formulierung finde ich schön:
"wenn das Opfer dem Täter eins auswischen will".

Ansonsten ist es richtig, dass es für eine Strafmilderung ausreicht, wenn allein der Täter zu einem TOA bereit ist.

Ob es der richtige Weg war, den TOA ausdrücklich im StGB zu regeln, ist eine andere Frage. Eine Schuldmilderung hätte sich auch nach den allgemeinen Strafzumessungdgründen ergeben (Verhalten des Täters nach der Tat).
Als die gesetzliche Regelung noch ganz jung war wurde ernsthaft erwogen, TOA reihenweise auch bei schwerster Gewaltkriminalität und bei Vergewaltigungen durchzuführen. Man kann Opfer auch institutionell verhöhnen.

Grüße vom
CyberFahnder

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, wenn es einen (oder viele) personelle(n) Geschädigte(n) gibt, ist der TOA möglich.

Der Täter meldet sich bei der TOA stelle, und sagt das er den TOA betreiben will.

Der Mitarbeiter spricht mit ihm darüber, wie er sich das vorstellt, versucht zu ergründen wie ernst es ihm ist, und bespricht mit ihm, was man den Opfern als Ausgleich anbieten könnte (Entschuldigung, Hilfe im Garten, Haushalt usw., Wir hatten auch schon, daß ein Opfer wollte, daß der Täter eine Spende an den Weißen Ring macht)

Das/die Opfer wird/werden kontaktiert und um Mitwirkung am TOA gebeten.

Nach Ende des TOA geht eine Mitteilung an die StA, daß der TOA durchgeführt wurde.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

@CyberFahnder:
Völlig richtig. Bei Schwerstkriminalität ist es für die Opfer nicht schön, solch einen TOA auszuführen. Man stelle sich nur mal vor, sie lehnen einen TOA ab. Dann müssen sie damit rechnen, dass nach der Haftentlassung der Täter sich dafür rächt. Man könnte sich auch verpflichtet fühlen, dem TOA zuzustimmnen, wenn ein Schreiben einer offiziellen Behörde eintrifft, die dies vorschlägt.

Ich selbst befürworte den TOA höchstens für leichtere Körperverletzungen, Diebstahl, Betrug, übele Nachrede...

@Bob:
Dass ein persönlich Geschädigter existieren muss, finde ich auch wichtig. Mit einem Filialleiter eines Kaufhauses konfrontiert zu werden, ist für einen Täter sicher keine so unangenehme und pädagogisch sinnvolle Erfahrung, als wenn er einer armen Rentnerin gegenübertritt, die er bestohlen hat und die ihren Unmut über die Tat zum Ausdruck bringen kann.

Ich finde es gut, dass ein TOA kein starres Instrument ist, sondern wohl durchaus flexibel gehandhabt werden kann.


Grüße
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich habe die Diplomarbeit nun mal komplett durchgelesen. Nicht richtig finde ich es, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus den TOA vorschlägt. Meiner Meinung nach sollte nur solchen Tätern ein TOA ermöglicht werden, die diesen aus eigener Initiative anstreben. Man sollte z. B. über seinen RA bei der StA anregen einen TOA durchzuführen.

Gut finde ich, dass nicht zwingend ein Vermittlungsgespräch stattfinden muss. So wird es auch realisierbar einen TOA durchzuführen, wenn viele verschiedene Opfer betroffen sind.

Bedenklich stimmt mich allerdings, dass die StA scheinbar nach Gutdünken entscheiden kann, wann sie einem TOA zustimmt und wann nicht.

Da ein TOA ja nicht an starre Vorgehensweisen gebunden ist, frage ich mich, ob man auch von einem TOA sprechen kann, wenn der Täter aus eigener Initiative eine Wiedergutmachung mit den Opfern anstrebt. Er könnte sich z. B. zunächst schriftlich entschuldigen und ohne zivilrechtliche Gerichtsverhandlung den entstandenen materiellen Schaden wiedergutmachen. So etwas kann man ja auch dem Gericht nachweisen.

Grüße
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dantes_Inferno
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo ihr lieben,

ich bin opfer einer bösen verleumdung, ich habe den der die lügen in umlauf gebracht hat angezeigt, der täter wurde vom gericht als schuldig verurteilt, jedoch wurde es an die täter opfer ausgleich übergeben, mein fehler ich habe mich als opfer eingelassen,

der erste eindruck war, beide parteien sind gleichberechtigt, und werden gleich behandelt????? wollt ihr das... als opfer...

in den gesprächen wurde nach den gründfen des täters gefragt, der täter wurde sehr zutraulich und verständnissvoll behandelt,

der täter schlug gutmachunggen vor.... welche nicht im geringsten meinen leiden, und problemen wegen er lügen entsprechen, so ging man mit einer täterfreundlichen vereinbarung daraus,

FAKT ist es ist meine schuld, heute weiss ich ich hätte mich nicht drauf einlassen dürfen, und zivilprozess anstreben sollen,

der täter hält sich nicht an die vereinbarung und macht weiter wie vorher, als ich die toa um hilfe bat, schrieben sie einen brief an den täter das sie an seiner sicht der dinge intressiert seien, als ob man den täter zu unrecht beschuldigen würde, der brief war so verständnis voll.

Fazit für mich.. Nie wieder.....der täter lacht sich kaputt ich habe hinten rum erfahren er war schon 3 mal bei der toa wegen 2 andren vergehen.. und macht weiter wie vorher

wo bleibt die gerechtigkeit.....

mein tip an neulinge die toa angeboten bekommen, gut überlegen, lest euch die homepage der zustä#ndigen stelle durch, da werdet ihr lesen das gleichbehandlung oberstes gebot ist....

lg

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

So kann das falsche Sozialdenken die gute Gesellschaft abschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich bin sicher, das hingerotzte Gestammel ist unheimlich wichtig für den 11 Jahre alten Thread.

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