Täuschung bei Stromvertrag - wie kann es weiter gehen?

16. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Willywi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Täuschung bei Stromvertrag - wie kann es weiter gehen?

Hi,

bitte um Expertise und Einschätzung zu folgender theoretischer Angelegenheit und Fragen:



Person A ist in der Schufa und kriegt deswegen keinen neuen Stromvertrag mehr.

Person A hat daher aus Not einfach eines ihrer/seiner Elternteile angegeben im Stromvertrag.

Das Elternteil wusste davon NICHTS.

Nach zu Stande kommen des Stromvertrags hat Person A sich nachträglich als Vertragspartner in den Stromvertrag eintragen lassen.

All das OHNE Kenntnis von dem Elternteil, das nach wie vor Hauptvertragspartner/in ist.

Nun kommt es bei besagtem Stromvertrag zu einer Nachzahlung zu Lasten des Hauptvertragspartners, dem besagten Elternteil.

Person A möchte die Sache nun grade rücken, d.h. konkret:

Der Stromanbieter und etwaige Inkasso Unternehmen sollen gesagt bekommen, 
dass Person A betrogen hat, und der Hauptvertragspartner gar nichts von dem Vertrag weiß.

D.h. auch, dass Person A die Unterschrift gefälscht hat (als sie sich als Nebenvertragspartner in den Stromvertrag hat einschreiben lassen)

Das ganze ging aus einer Notlage heraus, da wie gesagt durch Schufa kein eigener Stromvertrag zustande gekommen wäre,
und Person A der Strom vom vorherigen Anbieter abgeschaltet worden ist.
Das Ganze wiederum mit dem Hintergrund einer aufgrund chronischer Krankheiten erschwerten Erwerbstätigkeit (nachweisbar durch Atteste).

Es war also keinerlei böse Absicht zum Schaden von Stromanbieter oder Elternteil.

Und deswegen will Person A auch nicht, dass nun das Elternteil Schwierigkeiten bekommt.

Sondern die Verantwortung soll bei Person A liegen, d.h. das Elternteil soll aus dem Vertrag RAUS.

Die offenen Forderungen sollen ausschließlich an Person A gerichtet werden.

Hierzu:

> Frage 1: 

Ist es möglich das Elternteil nachträglich aus dem Stromvertrag und damit einhergehende offenen Restposten rauszunehmen? Wenn ja WIE? Selbstanzeige? Beim Stromanbieter/Inkasso Unternehmen die Situation erklären?

> Frage 2:

Mit welcher Strafe hat Person A zu rechnen? Wer wird Anzeige erstatten, der Stromanbieter, was passiert dann?

(Als Laie nochmal folgende Stichworte zusammengefasst:

Dokumentenfälschung, Vortäuschen einer Tatsache oder Ähnliches etc., keine böse Absicht, Versorgungsnotlage, verminderte Erwerbstätigkeit.)

PS: Person A ist derzeit nicht in der Lage die offenen Forderungen zu begleichen. Sehr kleine Raten mit einem Inkasso Unternehmen würden hingegen gegebenenfalls gehen.

-- Editiert von User am 16. Dezember 2022 06:08

-- Editiert von Moderator topic am 16. Dezember 2022 23:54

-- Thema wurde verschoben am 16. Dezember 2022 23:54

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat (von Willywi):
Das ganze ging aus einer Notlage heraus, da wie gesagt durch Schufa kein eigener Stromvertrag zustande gekommen wäre,


Ich sehe keine Notlage, die eine Urkundenfälschung und Betrug rechtfertigt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Willywi):
Das ganze ging aus einer Notlage heraus, da wie gesagt durch Schufa kein eigener Stromvertrag zustande gekommen wäre,

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von Willywi):
war also keinerlei böse Absicht zum Schaden von Stromanbieter

U d das ist unglaubwürdig.



Zitat (von Willywi):
Nach zu Stande kommen des Stromvertrags hat Person A sich nachträglich als Vertragspartner in den Stromvertrag eintragen lassen

Wenn A Vertragspartner ist, wieso solte es dann zulasten der Eltern gehen mit der Nachzahlung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1468 Beiträge, 304x hilfreich)

Zitat (von Willywi):
Das ganze ging aus einer Notlage heraus, da wie gesagt durch Schufa kein eigener Stromvertrag zustande gekommen wäre,
Der Grundversorger nimmt jeden, d.h. die Notlage bestand nicht.

Zitat (von Willywi):
Der Stromanbieter und etwaige Inkasso Unternehmen sollen gesagt bekommen, 
dass Person A betrogen hat, und der Hauptvertragspartner gar nichts von dem Vertrag weiß.
Nach den bisherigen Schilderungen erscheint dies stimmig, da unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass sie Eltern Vertragspartner seien) das Vermögen eines anderen (entweder des Anbieters aufgrund von Nichtzahlung oder der Eltern) beschädigt wurde (vgl. 263 StGB). Inkassounternehmen werden nun einmal i.d.R. erst beauftragt, wenn die Zahlung ausbleibt, nicht wahr?

Zitat (von Willywi):
D.h. auch, dass Person A die Unterschrift gefälscht hat
Das macht es nicht besser.

Zitat (von Willywi):
Es war also keinerlei böse Absicht zum Schaden von Stromanbieter oder Elternteil.
Natürlich war es das. Der Vertragsschluss, der unter wahrheitsgemäßen Angaben nicht zustande gekommen wäre, wurde doch offensichtlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Fälschung der Unterschrift forciert.

Zitat (von Willywi):
Und deswegen will Person A auch nicht, dass nun das Elternteil Schwierigkeiten bekommt.
Bekommen sie nicht, das darf der A ganz alleine ausbaden.

Zitat (von Willywi):
Ist es möglich das Elternteil nachträglich aus dem Stromvertrag und damit einhergehende offenen Restposten rauszunehmen? Wenn ja WIE? Selbstanzeige? Beim Stromanbieter/Inkasso Unternehmen die Situation erklären?
Dieses Forum wird sich sicherlich keiner Strafvereitelung schuldig machen.

Die Frage, die ich mir stelle: Weshalb wurden die Forderungen (die ja über den eigenen Zähler gegangen sind) nicht beglichen, gerade wenn der Strompreis geringer als bei dem alternativen Grundversorger ausgefallen sein dürfte? Denn ein externes Inkassoverfahren scheint ja bereits beauftragt worden zu sein. Und nein: das Inkassounternehmen interessieren die Umstände nicht. Eine Selbstanzeige wäre vielleicht ratsam. Die Einlassung ggü. dem Versorger würde wohl zu einer Abwicklung des Vertrages führen (zurecht).

Nach den bisherigen Schilderungen ist hier von einem "Betrugskomplex" auszugehen, d.h. man hat sich einen günstigen Stromvertrag (zulasten der Eltern) ertrogen, den man dann nicht einmal begleichen kann (zulasten des Versorgers: naheliegender "Eingehungsbetrug").

Zitat (von Willywi):
Mit welcher Strafe hat Person A zu rechnen? Wer wird Anzeige erstatten, der Stromanbieter, was passiert dann?
Abhängig vom Verhältnis zu den Eltern dürfte es hinsichtlich der Strafanzeige ein Wettrennen zwischen Stromanbieter und Eltern geben. Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Eintreibung seitens des Inkassounternehmens ist eine separate Geschichte. Im ungünstigsten Fall stehen eines Morgens 6 Polizeibeamte um 6:01 Uhr im Schlafzimmer und begrüßen einen mit dem Begehren, die zum Betrug genutzten Tatmittel sicherzustellen (bzw. zu beschlagnahmen, da man der Sicherstellung widersprechen würde). Einige Wochen oder Monate später würde man zur polizeilichen Vernehmung eingeladen. Davon ausgehend, dass man zum Tatzeitpunkt älter als 21 Jahre und bislang nicht straffällig war, würde wiederum einige Wochen später eine Einstellung gg. Auflagen (insbesondere Geldzahlung, die in Raten geleistet werden kann) oder ein Strafbefehl (der ebenfalls zu einer Geldzahlung - rund ein Monatseinkommen - führt) erlassen werden.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#4
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(916 Beiträge, 160x hilfreich)

Dadurch, dass Sie den Vertrag auf ein Elternteil abgeschlossen haben und die Rechnungen dann anscheinend ebenso nicht bezahlt haben, werden diese Zahlungsstörungen (bzw. eventuell irgendwann die Vertragskündigung?) auch in dessen Schufa eingetragen.

Allein deswegen könnte Ihr Elternteil nun ebenso bei einem Vertragsabschluss bei manchen Dingen Probleme bekommen. Somit war das reichlich naiv bzw. fahrlässig, was Sie da getan haben.

Vielleicht ist dies mit Nachweis einer (Selbst-)Anzeige und viel Kommunikation mit dem Stromanbieter/Inkassobüro möglich, diese Einträge wieder zu entfernen.

Zitat (von Willywi):
Das Ganze wiederum mit dem Hintergrund einer aufgrund chronischer Krankheiten erschwerten Erwerbstätigkeit (nachweisbar durch Atteste).


Solche Probleme werden manchmal beim Strafmaß berücksichtigt, das heißt aber nicht, dass man einfach Straftaten begehen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das Management dieser Situation ist doch relativ einfach. Rückstände sofort zahlen, den Vertrag wie auch immer kündigen, zum Grundversorgungsanbieter wechseln. Und hoffen, dass so die ganze Sache nicht auffliegt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Willywi):
Person A ist in der Schufa und kriegt deswegen keinen neuen Stromvertrag mehr.

Richtig ist, Person A hat bereits min. 1 Gläubiger und will nun min 1 weiteren Gläubiger um sein Geld betrügen. Anstatt von Anfang an den Strom beim Grundversorger anzumelden.

Zitat (von Willywi):
Das Ganze wiederum mit dem Hintergrund einer aufgrund chronischer Krankheiten erschwerten Erwerbstätigkeit (nachweisbar durch Atteste).

Das ist hoffentlich strafverschärftend, weil der Betrüger hier bereits wusste, dass er nicht zahlen will.

Zitat (von Willywi):
Es war also keinerlei böse Absicht zum Schaden von Stromanbieter oder Elternteil.

Was war es denn sonst? Hat man gedacht, dem Stromanbieter tut es gut, wenn er sich mit uneinbringlichen Forderungen rumschlagen muss. Und dachte A die Eltern freuen sich über Schufaeinträge, ggf Pfändungen, ... während A das Geld lieber anderweitig ausgibt?

Zitat (von Willywi):
Sondern die Verantwortung soll bei Person A liegen, d.h. das Elternteil soll aus dem Vertrag RAUS.

Warum sollte der Gläubiger dies tun? Aus Sicht von diesem wird er kaum eine solvente Person gegen eine Verschuldete auszutauschen.

Bei manchen Leuten und ihren Ausreden kann man nur staunen. Hier gab es keine Notlage. Der Betrüger wollte einfach nur, was ihm so nicht zusteht.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Der Grundversorger nimmt jeden, d.h. die Notlage bestand nicht.
Richtig müsste es heißen: Jeden Neukunden.
In Anbetracht der Tatsache, dass
Zitat (von Willywi):
Person A der Strom vom vorherigen Anbieter abgeschaltet worden ist.
drängt sich doch der Verdacht auf, dass es eben gerade der Grundversorger gewesen ist, der dem Fragesteller den Strom abgedreht hat. Wenn da, wovon auszugehen ist, noch Forderungen offen sind, dann entpuppt sich der Hinweis als sinnbefreit.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Richtig müsste es heißen: Jeden Neukunden.

Nö.
Auch Bestandskunden müssen übernommen werden.



Zitat (von Demonio):
Wenn da, wovon auszugehen ist, noch Forderungen offen sind, dann entpuppt sich der Hinweis als sinnbefreit.

Absolut nicht.
Bei Interesse an Wissenserweiterung einfach mal mit dem Konstrukt "Kontrahierungszwang" beschäftigen...

Allerdings stellen sich bei solchen Fällen nahezu reflexartig die Nackenhaare bei den Grundversorgern auf und sie verfallen in eine Abwehrhaltung. Was zwar durchaus verständlich ist, jedoch nichts an den Pflichten der Grundversorger ändert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Dadurch, dass Sie den Vertrag auf ein Elternteil abgeschlossen haben und die Rechnungen dann anscheinend ebenso nicht bezahlt haben, werden diese Zahlungsstörungen (bzw. eventuell irgendwann die Vertragskündigung?) auch in dessen Schufa eingetragen.

Da könnte dann noch Kreditverleumdung / Kreditgefährdung als weitere strafrechtlich relevante Komponente dazu kommen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bei Interesse an Wissenserweiterung einfach mal mit dem Konstrukt "Kontrahierungszwang" beschäftigen...
Sehr guter Vorschlag. Das führt uns dann doch glatt zu § 17 EnWG, wo es u.a. heißt:
Zitat:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Richtig, und da hat die Rechtsprechung die Hürden recht hochgelegt, unter anderem ist dann der Einbau eines Vorkassezählers für den Grundversorger durchaus zumutbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, und da hat die Rechtsprechung die Hürden recht hochgelegt
Was also bedeutet, dass der Grundversorger nicht immer zum Vertragsabschluss verpflichtet ist. Sag ich doch.

Zitat (von Harry van Sell):
unter anderem ist dann der Einbau eines Vorkassezählers für den Grundversorger durchaus zumutbar.
Für wen? Für den Grundversorger, der aufgrund der erheblichen Zahlungsausfälle die Lieferung eingestellt hat, oder für den Fragesteller, der weder seine gegenwärtige, noch seine frühere Stromrechnung zahlen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Sag ich doch.

Nö, man sagte so ziemlich anderes...



Zitat (von Demonio):
Für wen?

Man geht da von einer Zumutbarkeit für beide Seiten aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1468 Beiträge, 304x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Rückstände sofort zahlen, den Vertrag wie auch immer kündigen, zum Grundversorgungsanbieter wechseln. Und hoffen, dass so die ganze Sache nicht auffliegt.
Nun wissen wir, dass sich der fiktive A zumindest eines Tatbestandes strafbar gemacht haben dürfte, womit ich noch einmal höflich auf Beitrag #3 und den 258 StGB hinweisen möchte.

Zitat (von Demonio):
Für den Grundversorger, der aufgrund der erheblichen Zahlungsausfälle die Lieferung eingestellt hat,
Es ist qualvoll, einen der wenigen blockierten User sporadisch zu "entblockieren", um die Reaktionen auf dessen geäußerten Humbug zuordnen zu können. Der TE hat in seinem bislang (leider) einzigen Beitrag folgendes geäußert:

Zitat (von Willywi):
Person A ist in der Schufa und kriegt deswegen keinen neuen Stromvertrag mehr.
Es entzieht sich gänzlich meiner Fantasie wie man also darauf kommen sollte, der A habe bereits den Grundversorger geprellt. In diesem Fall fänden wir doch einen völlig anderen Beitrag - im Übrigen - in einem anderen Unterforum vor, im Sinne von: "Es ist kalt und dunkel in der Wohnung, was kann ich tun?" Und selbst dann - was ich nach den bisherigen Schilderungen als unwahrscheinlich erachte - ändert dies doch rein gar nichts an der strafrechtlichen Bewertung.

Ganz nebenbei hat der 17 EnWG hier nun gar nichts verloren. Wie @Harry van Sell trefflich ausführte, liegen für zahlungsunwillige Privatkunden entsprechende Werkzeuge vor. Insofern kann ich diesen Einwurf nur der üblichen Ablage zuordnen.

-- Editiert von User am 18. Dezember 2022 01:55

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, man sagte so ziemlich anderes...
Dann solltest Du das noch einmal nachlesen.

Zitat (von DeusExMachina):
Es entzieht sich gänzlich meiner Fantasie wie man also darauf kommen sollte, der A habe bereits den Grundversorger geprellt.
Dafür braucht es keine Fantasie, weil
Zitat (von Willywi):
Person A der Strom vom vorherigen Anbieter abgeschaltet worden ist.
Lesen und verstehen reicht also vollkommen aus.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Kann das nicht auch ein anderer als der Grundversorger gewesen sein?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Natürlich kann das auch ein anderer Anbieter gewesen sein. Diese Möglichkeit hatte ich bei meiner Formulierung auch berücksichtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Lesen und verstehen reicht also vollkommen aus.

Wäre man in der Kunst desselben bewandert ...



Zitat (von Demonio):
Diese Möglichkeit hatte ich bei meiner Formulierung auch berücksichtigt.

Liest sich jetzt nicht so ...
Zitat (von Demonio):
Für den Grundversorger, der aufgrund der erheblichen Zahlungsausfälle die Lieferung eingestellt hat ...




Zitat (von Demonio):
Dann solltest Du das noch einmal nachlesen.

Tja, was liest man dann da:
Zitat (von Demonio):
Richtig müsste es heißen: Jeden Neukunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre man in der Kunst desselben bewandert
Ist halt nicht Jeder. Die diesbezügliche Info des Fragestellers war eindeutig. Man braucht keine Fantasie um das zu verstehen. Schade, wenn Jemand damit überfordert ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Liest sich jetzt nicht so ...
Dann versuch es nochmal. Kleiner Tipp: Kontextbezogen an anderer Stelle lesen könnte hilfreich sein.

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, was liest man dann da
Zugeben war diese Formulierung nicht optimal. Ändert aber nichts am Sachverhalt, dass auch der Grundversorger einen Vertrag und die Lieferung u.U. ablehnen kann und darf.

Somit war der göttliche Sachvortrag nicht ganz korrekt. Was danach aus jener Feder folgte waren unsachliche persönliche Anfeindungen, die einem juristischen Forum nicht würdig, hier aber leider keine Seltenheit sind. Wenn das von der Forenleitung so gewünscht ist...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1468 Beiträge, 304x hilfreich)

Unglaublich nervig, zwischendurch die ausgeblendete Kakophonie des blockierten Nutzers nicht lesen zu können, aber immer noch besser als ihn lesen zu müssen.

Harry van Sell hat ja nun wiederholt die - nach den bisherigen Schilderungen (weitere hat uns der TE ja bislang nicht zugestanden) möglichen - Schlussfolgerungen herausgearbeitet. Es wäre wünschenswert, dass der TE nun noch einmal nachliefert.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Willywi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich freue mich über das leidenschaftliche Engagement hier.

Zur weiteren Einordnung des Sachverhaltes:

1) der vorherige Stromanbieter (Grundversorger) hatte den Vertrag gekündigt, aufgrund offener Posten die damals schon nicht beglichen werden konnten aus unterschiedlichen Gründen (Vertrag lief jedoch über Jahre problemlos)

2) Person A wusste beim Suchen nach der Möglichkeit wieder Strom zu haben nicht, dass es so etwas wie einen "Grundversorger" gibt. Der, obwohl sich die Geister hier teilweise scheiden, wohl einen erneuten Stromvertrag hätte zustimmen müssen.

Traurig, aber wahr.

Und aus heutiger Sicht wohl auch schwierig einem Gericht zu erklären, nehme ich an.

Nichtsdestotrotz: Person A dachte, wie sonst üblich, dass ein erneuter Vertrag bei dem bisherigen Stromanbieter nicht möglich sei. Es ging also nicht um günstigere Preise, sondern darum, wieder Strom zu haben.


3) Der Strom beim neuen Stromanbieter, mit dem nun das besagte Problem besteht, wurde gezahlt.
Nur die Nachzahlung, die aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u.A. Energiekrise) in die Höhe schnellten, müssen beglichen werden, können es aber nicht.

-

Wenn ich die Beiträge zum Thema Strafe für Person A hier durchlese, gehe ich recht der Annahme, dass eine Gefängnisstrafe, oder auch nur eine Strafe auf Bewährung, ausgeschlossen sind?

- Person A nicht vorbestraft

- Eltern werden keine Anzeige erstatten

- Betrag bewegt sich im ganz unteren 4 stelligen Bereich


-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 15:26

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Willywi):
ehe ich recht der Annahme, dass eine Gefängnisstrafe, oder auch nur eine Strafe auf Bewährung, ausgeschlossen sind?

1% Restrisiko bleibt immer ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1468 Beiträge, 304x hilfreich)

Zitat (von Willywi):
Ich freue mich über das leidenschaftliche Engagement hier.
Nichts anderes als diese Worte habe ich erwartet - hervorragend, dann kann es ja endlich weitergehen :pc:

Zitat (von Willywi):
der vorherige Stromanbieter (Grundversorger) hatte den Vertrag gekündigt
Eine hilfreiche, neue Information!

Zitat (von Willywi):
Person A wusste beim Suchen nach der Möglichkeit wieder Strom zu haben nicht, dass es so etwas wie einen "Grundversorger" gibt.
Obwohl sich dieser vorstellte mit den Worten: "Hallo, ich bin Ihr Grundversorger, die anderen wollen Sie nicht mehr, deshalb bin ich jetzt dran."? Aber nun gut.

Zitat (von Willywi):
Und aus heutiger Sicht wohl auch schwierig einem Gericht zu erklären, nehme ich an.
Trefflich beschrieben, aber zumindest wir hier richten ja glücklicherweise über niemanden, sondern fordern höchstens weiteren Vortrag ein, wenn er denn zur Beantwortung erforderlich erscheint.

Zitat (von Willywi):
Nur die Nachzahlung, die aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u.A. Energiekrise) in die Höhe schnellten
Die Nachzahlung richtet sich doch nach dem für das betreffende Abrechnungsjahr vereinbarten Tarif. Wann wurde dieser denn abgeschlossen? Entweder wurde doch der Abschlag falsch berechnet; ansonsten ist die Energiekrise doch kein Argument in dem vorliegenden Fall.

Zitat (von Willywi):
Wenn ich die Beiträge zum Thema Strafe für Person A hier durchlese, gehe ich recht der Annahme, dass eine Gefängnisstrafe, oder auch nur eine Strafe auf Bewährung, ausgeschlossen sind?
Also zunächst einmal setzt auch eine Bewährungsstrafe eine Freiheitsstrafe voraus und ich kann immer nur wieder insistieren, das nicht falsch zu verstehen. Und wenn der 263 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, wie könnte dann hier irgendjemand besten Gewissens eine Freiheitsstrafe ausschließen? Der Delinquent zeichnet sich doch bislang durch eine gewisse kriminelle Energie aus. Der Grundversorger (von dem man angeblich nichts wusste und dem man die Zahlung verweigerte (aus welchen Gründen auch immer)) war doch sicherlich nicht die erste Station. Zuvor wurde doch bereits ein anderer Anbieter geprellt - davon gehe ich jetzt einmal aus. Und nun wurde mittels verschiedener Werkzeuge ein Vertrag auf Dritte geschlossen, der ebenfalls nicht bedient werden soll. Warum man hier zu 100% ausschließen sollte, dass es nicht zu einer kurzen Freiheitsstrafe kommen könnte, erschließt sich mir nicht.

Ich hatte hier neulich einen Ersttäter, der im Internet auf ein "Bildchen" geklickt hat und sich meldete, nachdem er 6 Monate auf 3 Jahre zur Strafaussetzung bekam. Ich schließe mittlerweile gar nichts mehr aus.

-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 00:26

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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