Hallo,
Ich bräuchte dringends einen Rat.
Nehmen wir mal an.
Eine Frau (verheiratet, 2 Kinder) bekommt einen Strafbefehl über 50 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe beträgt 40€.
Diese Person ist aber lediglich auf 450€ Basis beschäftigt.
Dessen Ehemann arbeitet Schicht - Vollzeit und ist Hauptverdiener.
Das Einkommen der Frau wird demnach auf 1200€ geschätzt. Es steht die Aussage nun im Raum damit ein beschränkter Einspruch wenig Sinn machen würde und es zu einer Verhandlung kommen würde.
Um einen Rat wäre ich an dieser Stelle sehr dankbar.
Tagessatz zu hoch? Einspruch tatsächlich nicht sinnvoll??
4. November 2015
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Frage vom 4. November 2015 | 12:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tagessatz zu hoch? Einspruch tatsächlich nicht sinnvoll??
#1
Antwort vom 4. November 2015 | 12:24
Von
Status: Schüler (155 Beiträge, 154x hilfreich)
Wurde die Frau denn zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Einkommen gefragt?
#2
Antwort vom 4. November 2015 | 12:28
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehen wir davon aus - sie wurde bei der vernehmung gefragt und hat wahrheitsgemäss geantwortet.
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#3
Antwort vom 4. November 2015 | 12:40
Von
Status: Schüler (155 Beiträge, 154x hilfreich)
Dann würde ich in der Tat mit Beschränkung auf die Tagessatzhöhe Einspruch einlegen, hier ist § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO
anwendbar, es muss also nicht zu einer Hauptverhandlung kommen.
-- Editiert von luser2413 am 04.11.2015 12:48
#4
Antwort vom 4. November 2015 | 12:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Was ist hierbei mit "Beschränkung auf die Rechtsfolgen" gemeint?
#5
Antwort vom 4. November 2015 | 12:45
Von
Status: Praktikant (940 Beiträge, 704x hilfreich)
Hallo,
Zitat:Es steht die Aussage nun im Raum damit ein beschränkter Einspruch wenig Sinn machen würde und es zu einer Verhandlung kommen würde.
Das ist nicht ganz richtig. Wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl lediglich auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt wird, so kann das Gericht die Höhe nachträglich im Beschlusswege verringern.
Nur wenn der Einspruch eben nicht auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist, kommt es zur Hauptverhandlung, da der Angeklagte in diesem Fall der Angeklagte den zugrundeliegenden Sachverhalt selbst oder zumindest Teile davon bestreitet.
Zitat:Diese Person ist aber lediglich auf 450€ Basis beschäftigt.
Dessen Ehemann arbeitet Schicht - Vollzeit und ist Hauptverdiener.
Der Tagessatz ist nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festzulegen.
Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, dass auch bei der Festlegung der Tagessatzhöhe das Einkommen des Ehepartners herangezogen wird, sofern dieses signifikant höher ist und dem angeklagten darüber hinaus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die man als dauerhaftes Einkommen bezeichnen könnte. Das Gericht muss jedoch begründen, welche solcher geldwerten Vorteile im Einzelfall herangezogen werden. Die Milchmädchenrechnung "Einkommen 1. Ehep. + Einkommen 2. Ehep. geteilt durch zwei" ist daher unzulässig. (Beschluss des OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20Ss%2030/11" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Celle, 25.07.2011 - 31 Ss 30/11: Urkundenfälschung: Anbringen einer ungültigen "TÜV-Plakett...">31 Ss 30/11</a> v. 25.07.11)
In einem solchen Fall, wie von Ihnen geschildert, macht es Sinn, einen Einspruch, beschränkt auf die Höhe der Tagessätze, einzulegen. Diesem Einspruch ist dann Ihr Einkommensnachweis beizufügen. Normalerweise wird das Gericht in der Praxis dann die Tagessatzhöhe im Beschlusswege ohne großes TamTam entsprechend abändern. Sollte das Gericht doch ein großes TamTam machen, wäre der Gang zum Rechtsanwalt wohl unerlässlich. Wobei hier dann zu kalkulieren ist, ob die Rechtsanwaltskosten die voraussichtliche Ersparnis hinsichtlich Tagessatzhöhe nicht übersteigen.
Grüße
PP
#6
Antwort vom 4. November 2015 | 12:49
Von
Status: Schüler (155 Beiträge, 154x hilfreich)
Zitat :Was ist hierbei mit "Beschränkung auf die Rechtsfolgen" gemeint?
Sorry, ich meinte Tagessatzhöhe meine Editierung hat sich mit Ihrem Post überschnitten.
#7
Antwort vom 4. November 2015 | 13:07
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2557x hilfreich)
Zitat:Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, dass auch bei der Festlegung der Tagessatzhöhe das Einkommen des Ehepartners herangezogen wird, sofern dieses signifikant höher ist und dem angeklagten darüber hinaus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die man als dauerhaftes Einkommen bezeichnen könnte.
Ich dachte immer, der fiktive Unterhaltsanspruch gegen den besserverdienenden Partner würde grundsätzlich einberechnet.
#8
Antwort vom 4. November 2015 | 13:53
Von
Status: Unbeschreiblich (30197 Beiträge, 9551x hilfreich)
Zitat:Das ist nicht ganz richtig. [...]
Nur wenn der Einspruch eben nicht auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist, kommt es zur Hauptverhandlung, da der Angeklagte in diesem Fall der Angeklagte den zugrundeliegenden Sachverhalt selbst oder zumindest Teile davon bestreitet.
Ist so aber auch nicht ganz richtig, wenn wir genau sein wollen
Wenn der Angeklagte den Einspruch auf die komplette Rechtsfolge, oder Teile der Rechtsfolge, die über die Höhe des einzelnen Tagessatzes hinausgehen, beschränkt (Tagessatzanzahl und -höhe und ggf. Nebenstrafen wie z.B. Fahrverbot) kommt es auch zwingend zur Hauptverhandlung, obwohl der Angeklagte dabei den Sachverhalt als solchen -oder Teile davon- bestreitet.
Zitat:Ich dachte immer, der fiktive Unterhaltsanspruch gegen den besserverdienenden Partner würde grundsätzlich einberechnet.
Nein, grds. ist das Gericht da sehr frei in der Handhabung.
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