Angenommen Person A wird zu einem Tagessatz von 80 Euro verurteilt. Der Tagessatz müsste nach dem Einkommen allerdings bei 60 Euro liegen.
Wie kann Person A dagegen Einspruch einlegen, dass:
1) Der Tagessatz gemindert wird
2) Es zu keiner weiteren Hauptverhandlung oder Verschlimmerung des Urteils kommen kann
Gibt es hierzu ein formales Musterschreiben?
Kann Person A selbstständig Einspruch einlegen oder kann/sollte das nur ein Anwalt tun?
Tagessatz zu hoch - Formaler Einspruch?
4. August 2023
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Frage vom 4. August 2023 | 22:16
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
Tagessatz zu hoch - Formaler Einspruch?
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#1
Antwort vom 4. August 2023 | 23:43
Von
Status: Wissender (15842 Beiträge, 9086x hilfreich)
ZitatGibt es hierzu ein formales Musterschreiben? :
Nein.
Man schreibt dass man Einspruch gegen den Strafbefehl Akzezeichen xyz einlegt und den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt. Dann bittet man um Entscheidung per Beschluss.
Sinnvollerweise legt man einen Einkommensnachweis bei.
Anwalt ist unnötig.
#2
Antwort vom 4. August 2023 | 23:57
Von
Status: Lehrling (1218 Beiträge, 231x hilfreich)
Im Falle einer Verurteilung mittels SB kann der (spätere) Verurteilte (innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung) - auf die Tagessatzhöhe beschränkten - Einspruch einlegen (da gibt es tatsächlich auch mehr oder weniger zielführende Musterschreiben im Internet zu). Hierdurch wird eine HV auch rglm. vermieden (vgl. 411 Abs. 1 S. 3 StPO).ZitatWie kann Person A dagegen Einspruch einlegen :
Nun klingt..
..sehr danach, dass das Urteil erstinstanzlich im Rahmen einer HV - ich vermute einmal vor dem AG - ergangen ist. In diesem Fall wäre die Sachlage etwas komplizierter und ein "Einspruch" stünde einem nicht zur Verfügung, sondern man würde - bestenfalls zusammen mit seinem Strafverteidiger - überlegen, ob man bspw. eine, auf die Tagessatzhöhe beschränkte Berufung (i.d.R. innerhalb einer Woche nach Urteilsspruch) einlegt. Im Falle des Erfolges würden die entsprechenden Kosten i.Ü. durch die Staatskasse übernommen.Zitat2) Es zu keiner weiteren Hauptverhandlung oder Verschlimmerung des Urteils kommen kann :
Das Verschlechterungsverbot ist insbesondere in 331 Abs. 1 StPO geregelt und besagt grundsätzlich, dass das einseitig (durch den Angeklagten) eingelegte Rechtsmittel zu keiner "Verschlimmerung" führen darf.ZitatVerschlimmerung des Urteils :
Tatsächlich führt die (gerade wenn einseitig eingelegt) unbeschränkte Berufung häufig zu einer Milderung der Rechtsfolgen. Nachteil: Man muss persönlich erscheinen. Zur HV im Revisionsverfahren (hier würde ich dann von einer "Sprungrevision" ausgehen) wiederum müsste man i.d.R. nicht erscheinen, dazu benötigte man dann wiederum einen Verteidiger (zu dem ich ohnehin raten würde).
Nun wissen wir hier ja nicht einmal, zu wie vielen TS man verurteilt werden soll ("einer" wie oben geschildert wird es nicht sein können) und damit um was es eigentlich "geht". Rglm. bietet sich aber - gerade wenn man sich zumindest bei einem einzelnen, angreifbaren Punkt sicher ist - ein gewisses Potential hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln und eine Reihe von Abwägungen, die getroffen werden müssten. Dazu sollte man sich aber einem Strafverteidiger anvertrauen, der dann auch die Sachlage überschaut.
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#3
Antwort vom 5. August 2023 | 00:39
Von
Status: Wissender (15842 Beiträge, 9086x hilfreich)
Stimmt - das hatte ich nicht bedacht.
Ein Einspruch gegen die Tagessatzhöhe mit Entscheidung per Beschluss ist nur möglich, wenn die Verurteilung per Strafbefehl erfolgt ist.
Sollte die Tagessatzhöhe in einer Gerichtsverhandlung ausgeurteilt worden sein, ist eine weitere Gerichtsverhandlung unvermeidlich, wenn man die Tagessatzhöhe angreifen will.
#4
Antwort vom 5. August 2023 | 12:02
Von
Status: Student (2008 Beiträge, 528x hilfreich)
ZitatZur HV im Revisionsverfahren (hier würde ich dann von einer "Sprungrevision" ausgehen) wiederum müsste man i.d.R. nicht erscheinen, dazu benötigte man dann wiederum einen Verteidiger (zu dem ich ohnehin raten würde). :
Also für ein Revisionsverfahren ist ein Anwalt tatsächlich anzuraten, allerdings braucht man ihn nicht zwangsläufig. ;-)
#5
Antwort vom 6. August 2023 | 02:21
Von
Status: Lehrling (1218 Beiträge, 231x hilfreich)
Vollkommen richtig! Einem TE allerdings anzuraten, seine (letztinstanzliche) Revisionsbegründung (i.S.d. 345 Abs. 2 StPO) zu Protokoll zu geben, erachte ich an dieser Stelle eher als grob fahrlässig.ZitatAlso für ein Revisionsverfahren ist ein Anwalt tatsächlich anzuraten, allerdings braucht man ihn nicht zwangsläufig. ;-) :
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