Hallo, ich bin ein "LLB"-Student, also in der juristischen Ausbildung. Die Fragen die ich habe, beziehen sich leider aber auf mich selbst.
Ich wurde im Mai 2003 per Strafbefehl zu 15 Tagessätzen à 15 Euro wegen Sachbeschädigung und Juli 2003 per Strafbefehl eines anderen Amtsgerichts zu 60 Tagessätzen à 5 Euro wegen Widerstand geg. Beamte verurteilt.
Beide Sachen sind ca. 4 Monate voneinander getrennt passiert, ich sah keine Chance "anwaltlich" dagegen vorzugehen, weil mehrere Beamte "Zeugenaussagen"(abgesprochen) gemacht hatten.
Jetzt bekam ich ein Schreiben des zweiten Gerichts:
"Das Gericht erwägt, einen Gesamtstrafenbeschluss zu erlassen, d.h. die gegen Sie verhängten Strafen zusammenzuziehen. Die erkannten Strafen sollen auf Antrag der Staatsanwaltschaft(2. Verfahren) gemäß §§ 460,462 StPO
zurückgeführt werden auf eine Gesamtgelstrafe von 70 Tagessätzen à 5 Euro."
Meine Frage jetzt:
Warum kommt eine Staatsanwaltschaft von alleine auf so eine Idee? Welche Vor- und Nachteile hat diese Gesamtstrafe gegenüber den "Einzelstrafen". Finanziell sind es dann in der Summe 175 Euro weniger. Wie sieht es für meine juristische Zukunft aus, wenn diese Strafen zusammengezogen werden- was steht dann im BZR bzw. FZ oder was steht im BZR/FZ, wenn es bei zwei einzelnen Strafen geblieben wäre?!
Ich bitte um sehr zahlreiche Antworten und Hinweise.
PS.: Bin durch Zufall auf Ihre Homepage gestossen und muss sagen, das hier für die Praxis ja unendlich viele Tipps... zu finden sind. Kann mir vorstellen, das viele sehr dankbar für die Existenz ihrer Seite sind. Also weiter so!
Tagessatzhöhe, BZR/FZ, Strafen"zusammenziehen"?!
Guten Abend,
die Zusammenziehung der Strafen auf eine Gesamtstrafe gemäß §§ 460,462 StPO
hat für Sie den Vorteil, dass, sofern Sie noch Ersttäter sind, nur ein Eintrag in Ihr Bundeszentralregister vorgenommen wird, in Ihr Persönliches Führungszeugnis hingegen nicht.
Werden die Strafen getrennt voneinander geahndet, so erhalten Sie einen Eintrag in Ihrem BZR und auch in Ihrem PFZ.
Es ist also für Sie von Vorteil, dass eine Zusammenlegung erfolgte. Sowohl finanziell, als auch hinsichtlich der Einträge in Ihre Register.
Danke für Ihr Kompliment.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
Nachtrag:
Wenn Sie Jurastudent sind, dann lesen Sie die §§460
, 462 StPO
und die §§53
, 54
und 55 StGB
und subsumieren Sie diese unter Ihren Fall. Dann werden Sie erkennen, dass die jeweilige Staatsanwaltschaft nicht einfach so auf diese Idee der Zusammenlegung auf eine Gesamtstrafe gekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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Ja, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist vor allem in Hinblick auf die Registereinträge von Vorteil. Gerade wenn man cand.jur. ist.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Hallo habe hier ne kleine Frage zm Thema ZStV:
Wann wird dort eine Verfahrenseinstellung gelöscht? Soweit ich weiss nach 3 Jahren, oder?
Zählt man dann wieder als Ersttäter, wenn man wieder Probleme mit dem Gesetz hat??
Normalerweise nach 2 Jahren. Allerdings kann nach § 483 ff. StPO
auch länger gespeichert bleiben. Weiter hinten im Forum gibt es 1 oder 2 ausführliche Beiträge von mit zum ZStV und einen (noch ausführlicheren
) vom "Cyberfahnder". Einfach mal "nachschlagen"
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Guten Abend,
eine längere Speicherung ist in der Praxis auch durchaus üblich.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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