Tagessatzhöhe in Hauptverhandlung nach Strafbefehl

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
benamjuoq
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Tagessatzhöhe in Hauptverhandlung nach Strafbefehl

Angenommen, jemand erhält einen Strafbefehl über 50 Tagessätze zu je 100 EUR. Er legt Widerspruch gegen den gesamten Strafbefehl ein. Es geht ihm also nicht nur um die Höhe der Tagessätze, da er zu gering und somit zu seinem Vorteil geschätzt wurde. Tatsächlich verdient die Person 150 EUR pro Tag. Die Person möchte frei gesprochen werden.

Kann es im Rahmen der Hauptverhandlung passieren, dass die Tagessatzhöhe (nicht die Anzahl!) heraufgesetzt wird? Kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Gehaltsabrechnungen anfordern?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Kann es im Rahmen der Hauptverhandlung passieren, dass die Tagessatzhöhe (nicht die Anzahl!) heraufgesetzt wird? Ja.
Kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Gehaltsabrechnungen anfordern? Nein. Der Richter wird schlicht nach der Einkommenshöhe fragen. Sie dürfen die Antwort verweigern.

-- Editiert von muemmel am 19.02.2018 18:07

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
benamjuoq
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Und wenn man die Angabe verweigert?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Dann wird es die Tagessatzhöhe schätzen - der Beruf muß schließlich angegeben werden. Aber bei 100 Euro pro TS wird man wohl einfach bei den 100 Euro bleiben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
benamjuoq
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Also wird definitiv niemand Gehaltsabrechnungen einfordern können?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Melden Sie sich einfach noch mal, wenn Sie NEUE Fragen haben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
benamjuoq
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber die Frage zum Beruf darf die Person nicht verweigern? Ist mir nicht ganz klar, tut mir leid.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

NEUE Fragen, schrieb ich - diese Frage ist schon beantwortet.

-- Editiert von muemmel am 19.02.2018 18:38

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nach allg. Auffassung gehören die Angaben zum Beruf zu den Angaben zur Person (analog § 111 OWiG ) und müssen auch vom Beschuldigten/Angeklagten gemacht werden. Wobei dabei wohl allgemeine Angaben ausreichen sollen, also z.B. Lehrer anstatt Oberstudiendirektor.

Die Fragen zum Gehalt gehören zu den Angaben zur Sache. Diese dürfen verweigert werden. Rein theoretisch(!!!) wäre es zwar möglich, dass das Gericht eine Gehaltsabrechnung beim Arbeitgeber (so er bekannt ist) beschlagnahmt oder den Lohnbuchhalter als Zeugen vorlädt, aber erlebt habe ich das in 20 Jahren noch nie.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.02.2018 21:53

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#9
 Von 
benamjuoq
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, der Arbeitgeber ist in dem Beispiel nicht bekannt. Und das sollte auch so bleiben. Also muss man den Arbeitgeber auch nicht nennen?

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nein

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