Taschenkontrolle durch Polizei

15. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Leopold Bloom
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Taschenkontrolle durch Polizei

Hallo!

Ich wurde gerade von der Polizei zur Fuß auf einer eher belebten Straße in Nürnberg kontrolliert. Die Begründung war, dass in der Straße vor einigen Tagen Einbrüche verübt worden sind und ich mich verdächtig verhalten habe, als ob ich etwas auskundschafte.

Ich ließ sie dann meine Taschen und meinen Rucksack kontrollieren und damit wars das.

Welche Möglichkeiten hätte ich eigentlich gehabt, mich der Durchsuchung zu widersetzten? Ich habe mal gelesen, dass da zumindest ein Richter entscheiden muss.

Ich frage deshalb, weil ich normalerweise immer ein Multitool mit Zange in meinem Rucksack habe (heute zum Glück nicht) Im schlimmsten Fall hätte sowas ja als Einbrecherwerkzeug betrachtet werden können.

Was hätte ich in so einem Fall schlauerweise getan? Man will ja alles tun, um nicht zu unrecht verfolgt zu werden...

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Soweit ich informiert bin, hätte die Polizei eine Taschenkontrolle nur dann durchführen dürfen, wenn der Verdacht besteht, dass du etwas mit diesen Einbrüchen zu tun hast.

Was kann man dann in so einer Situation machen?
Damit man am schnellsten wieder weiter kommt, kann man die Kontrolle über sich ergehen lassen.
Anderseits könnte man sicherlich eine Taschenkontrolle verweigern und den Polizisten nach den genauen Grund fragen.
Ein simples "und ich mich verdächtig verhalten habe" reicht meiner Meinung nach nicht aus.





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-- Editiert Scappler am 15.03.2013 09:47

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#2
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Mir ist so ziemlich das gleiche am 2. Weihnachtsfeiertag letzten Jahres passiert.
So gegen 23:00 Uhr bin ich mit meinem Hund noch mal raus gegangen und am Feldrand von einer Polizeistreife kontrolliert worden.
Auch dort war der Grund der Kontrolle zwei versuchte Einbrüche. Als erstes sollte ich meine Hände aus der Jackentasche nehmen.
Ist aber zum Eigenschutz der Polizisten sicherlich auch angebracht.
Der Polizist hat meine Daten aufgenommen und mich nur oberflächlich abgetastet, also Jacken und Hosentaschen.
Da er meinen Hund gesehen hat, war auch seine Aussage "absolut unverdächtig".
Im nachhinein habe ich mich auch gefragt, ob ich das abtasten hätte verweigern sollen.
Aber wenn man nichts zu verbergen hat, warum soll man sich deshalb querstellen.


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Anderseits könnte man sicherlich eine Taschenkontrolle verweigern und den Polizisten nach den genauen Grund fragen.


Verweigern kann man sie, verhindern natürlich nicht.

quote:
Ich habe mal gelesen, dass da zumindest ein Richter entscheiden muss.


Nein, eine Personendurchsuchung kann bereits bei hinreichendem Verdacht (lokale Polizeigesetze) erfolgen. Im Gegensatz zur Wohnung ist die Kleidung nicht besonders vom Grundgesetz geschützt, daher bedarf es hier keines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
(Anders beim Auto, das rechtlich der Wohnung gleich steht.)

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Verweigern kann man sie, verhindern natürlich nicht.


Da wäre ich mir nicht so sicher.
Als Beispiel.
Im Supermarkt an der Kasse möchte die Kassiererin einen Blick in meinen Rücksack werfen.
Ich weigere mich und der Filalleiter holt die Polizei.
Selbst die Polizei darf meinen Rucksack nicht durchsuchen, wenn kein Verdachtsmoment gegen mich vorliegt.
Wenn eine andere Kundin gesehen hat, dass ich etwas eingesteckt habe, dann schaut es wiederum anders aus.
Aber wenn kein Verdacht gegen mich besteht, darf die Polizei meine Tasche nicht durchsuchen.

Jetzt ist eben die Frage, darf die Polizei, wie im Fall des TE, eine Taschenkontrolle ohne Zustimmung des TE durchführen, mit der Begründung, dass er sich verdächtig verhalten hat?



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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Die Begründung war, dass in der Straße vor einigen Tagen Einbrüche verübt worden sind und ich mich verdächtig verhalten habe, als ob ich etwas auskundschafte.


quote:

PolG Bayern:

§ 13 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,


i.V.m § 21, 22 PolG Bayern.

Da dort Straftaten verübt wurden und sie sich offenbar verdächtig verhalten haben, sehe ich nicht warum die Polizei Sie nicht durchsuchen durfte. Ich habe kein Problem dies aus den o.g. Rechtsvorschriften zu subsumieren. Vermutlich wird die Annahme auch ausreichend konkret gewesen sein.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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