Taschenkontrolle durch die Polizei

9. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Firepower
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 14x hilfreich)
Taschenkontrolle durch die Polizei

Hallo,

es ist doch eine Freiheitsberaubung, wenn ein Ladendetektiv eine Person bis zum Eintreffen der Polizei deshalb festhält, weil sie sich verdächtig benommen hat (am Tag zuvor schon im Geschäft war und man nach der Aufforderung im Geschäft die Tasche am Eingang abzugeben, den Laden verlassen hat). Richtig?

Darf die Polizei danach die Tasche kontrollieren? Gilt das auch, wenn ihr gar nicht bekannt ist, welchen Verdacht der Detektiv hatte.

Darf die Polizei die Aufnahme einer Anzeige wegen der Freiheitsberaubung mit der Begründung verweigern, dass der Detektiv die Person festhalten durfte?

Vielen Dank für eine Antwort.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>es ist doch eine Freiheitsberaubung, wenn ein Ladendetektiv eine Person bis zum Eintreffen der Polizei deshalb festhält, weil sie sich verdächtig benommen hat <hr size=1 noshade>


Nur wenn das vorsätzlich falsch geschah. Ansonsten §127 StPO , die sogen. Jedermannsfestnahme.

quote:<hr size=1 noshade>Gilt das auch, wenn ihr gar nicht bekannt ist, welchen Verdacht der Detektiv hatte. <hr size=1 noshade>


Welchen Verdacht sollte ein Detektiv denn wohl haben, wenn er einen Kunden festhält und die Polizei ruft? Doch wohl Ladendiebstahl und kaum Beleidigung oder Mordversuch.

quote:<hr size=1 noshade>Darf die Polizei die Aufnahme einer Anzeige wegen der Freiheitsberaubung mit der Begründung verweigern, dass der Detektiv die Person festhalten durfte? <hr size=1 noshade>


Strenggenommen nein, weil die Entscheidung, ob der Detektiv im Einzelfall dazu berechtigt war oder nicht, letztlich der StA zusteht und die Polizei grundsätzlich zur Aufnahme von Anzeigen verpflichtet ist, solange sie nicht völlig absurd sind. Man kann aber ja problemlos noch Strafantrag bei der StA stellen.

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#2
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Das Jedermann-Festnahmerecht setzt allerdings u. a. voraus, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Das hier:

quote:
am Tag zuvor schon im Geschäft war und man nach der Aufforderung im Geschäft die Tasche am Eingang abzugeben, den Laden verlassen hat


passt wohl nicht so ganz dazu.

Die Festnahme ist auch nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine Straftat begangen wurde, ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Der Detektiv müsste sich also schon sicher sein, dass etwas eingesteckt wurde.

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#3
 Von 
BlaneJonas
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Welchen Verdacht sollte ein Detektiv denn wohl haben, wenn er einen Kunden festhält und die Polizei ruft? Doch wohl Ladendiebstahl und kaum Beleidigung oder Mordversuch.


Soweit ich weiß muss dann so ein Verdacht bei der Polizei auch noch begründet werden damit die kontrollieren kann.

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#4
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

Nein, formell "kann" die Polizei kontrollieren, wenn *sie* einen begründeten Verdacht hat. Der muß sich nicht zwingend daraus ergeben, daß ein Dritter einen begründeten Verdacht *äußert*.
Das klingt vielleicht nach Haarspalterei, aber andernfalls würde deine Aussage bedeuten "Polizei darf generell nur kontrollieren, wenn vorher irgendein Dritter einen begründeten Verdacht äußert" und das ist so pauschal eben falsch.



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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ergänzend: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Polizei auch nicht mehr so einfach kontrollieren. Eine Kontrolle ist eine Durchsuchung. Die darf nur dann wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei angeordnet werden, wenn ein richterlicher Beschluss nicht erwirkt werden kann, was im Zeitalter des Handys jedoch kaum ein Problem darstellt. Allerdings kann die Polizei den Betroffenen natürlich fragen, ob er mit der Durchsuchung einverstanden ist, was in so einem Fall sogar sinnvoll wäre, denn sonst muss der Betroffene halt so lange warten, bis der Beschluss vorliegt.

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
wenn ein richterlicher Beschluss nicht erwirkt werden kann, was im Zeitalter des Handys jedoch kaum ein Problem darstellt.


Naja, zur Nachtzeit kann das durchaus ein Problem darstellen. Nicht überall gibt es einen nächtlichen Bereitschaftsdienst.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Dann sollte er schleunigst eingerichtet werden ;)

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Das sag mal den Richtern. Da kommt dann wieder die Unabhängigkeits-Keule, die bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit rausgeholt wird.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Firepower
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

quote:
Nein, formell "kann" die Polizei kontrollieren, wenn *sie* einen begründeten Verdacht hat.

Wie könnte die Polizei in dem genannten Fall einen Verdacht begründen ohne Kenntnis über die Verdachtsgründe des Detektivs zu haben?

quote:
Ergänzend: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Polizei auch nicht mehr so einfach kontrollieren. Eine Kontrolle ist eine Durchsuchung. Die darf nur dann wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei angeordnet werden, wenn ein richterlicher Beschluss nicht erwirkt werden kann, was im Zeitalter des Handys jedoch kaum ein Problem darstellt.


Würde sich die Polizei z. B. wegen Nötigung strafbar machen, wenn sie die betroffene Person trotzdem durchsucht, ohne dass sie damit einverstanden ist und ohne einen richterlichen Beschluss o. Ä.?

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das sag mal den Richtern. Da kommt dann wieder die Unabhängigkeits-Keule, die bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit rausgeholt wird
Schon klar. Aber das hat das BVerfG nicht davon abgehalten, auch den Richtern einen Bereitschaftsdienst zuzumuten.

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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#11
 Von 
Firepower
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Polizei auch nicht mehr so einfach kontrollieren. <hr size=1 noshade>


Was genau ist das für eine Rechtssprechung (welches Urteil)?

Ergibt sich das nicht schon aus §105 Abs. 1 StPO ?

Macht sich der Polizist, der dagegen verstößt strafbar?

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