Tatbestand der üblen Nachrede?

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Haddaway
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Tatbestand der üblen Nachrede?

Hallo Forum,

habe folgendes Problem:

Ich stehe zur Zeit mit meiner Ex vor dem Familiengericht.
Es geht um das Umgangs- und Sorgerecht.
Kind (4 Jahre) lebt seit 3 Jahren bei mir und meiner Frau.

Die Ausgangsposition meiner Ex ist eher suboptimal, daher versucht sie es jetzt auf die Schiene der "armen Kindesmutter" und des "bösen Kindesvaters".
Dementsprechend will sie mir natürlich ein Image aufzusetzten.

Vor Gericht, Jugendamt und dem Verfahrensbeistand unseres Kindes behauptet sie unter Anderem, dass ich wegen Drogen und Körperverletzungsdelikten vorbestraft wäre.
Absolut aus der Luft gegriffen, das könnte ich natürlich auch z.B. anhand eines Führungszeugnisses belegen.

Gibt es eine Möglichkeit mich vor solchen falschen Anschuldigungen zu schützen?
Üble Nachrede, Rufmord etc. gilt (meines Wissens) ja nur im öffentlichen Rahmen, oder?
Wäre der Tatbestand der üblen Nachrede denn erfüllt, wenn die Kindesmutter dies im Rahmen der Gerichtsanhörung, in Gesprächen beim Jugendamt, sowie vor dem Verfahrensbeistand (welcher dies schriftlich in seiner Stellungnahme festgehalten hat) behauptet?

Danke und Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

quote:
Gibt es eine Möglichkeit mich vor solchen falschen Anschuldigungen zu schützen?


Ehrlich gesagt. Kommt darauf an, was du unter Schutz verstehst. Jemand davon abzuhalten etwas bestimmtes zu sagen, wird wohl nicht möglich sein.

Das Strafrecht bestraft - wenn der jeweilige Tatbestand erfüllt ist - den Täter im Nachhinein, schützt aber nicht vor eventuellen zukünftigen Dingen.

Zivilrechtlich könntest du eine Klage auf Unterlassung anstrengen. Dann kann jemand untersagt werden solche Dinge zu behaupten, gegebenenfalls unter Androhung von Geldzahlungen bei Zuwiderhandlung.

Das ist was du rechtlich gesehen machen kannst.


quote:
Wäre der Tatbestand der üblen Nachrede denn erfüllt, wenn die Kindesmutter dies im Rahmen der Gerichtsanhörung, in Gesprächen beim Jugendamt, sowie vor dem Verfahrensbeistand (welcher dies schriftlich in seiner Stellungnahme festgehalten hat) behauptet?


Ja, wäre erfüllt, wenn du nicht deswegen vorbestraft bist.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


Man sollte aber bedenken:

Vor Gericht ist es legitim, dass jeder auch mit harten Bandagen für seinen Standpunkt kämpft. Deshalb wird man im Regelfall für Äußerungen, die vor Gericht fallen, nicht zur Rechenschaft gezogen - selbst wenn sie beleidigend o.ä. sind.
Man muss sich also beim "Kampf" vor Gericht nicht zurücknehmen, sondern darf für seinen Standpunkt "kämpfen", ohne dass man Angst haben muss, dafür bestraft zu werden.
Und das ist im Prinzip auch gut so.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vor Gericht ist es legitim, dass jeder auch mit harten Bandagen für seinen Standpunkt kämpft. <hr size=1 noshade>


Völlig richtig. Wobei ich immer noch einen Unterschied zwischen "mit harten Bandagen kämpfen" und "vorsätzliche Lügengeschichten auftischen" sehe.

Im Sorgerechtsstreit, dürfte es am Vermögensschaden scheitern, aber in einem Zivilrechtsstreit könnte man da schon in die Ecke "Prozessbetrug", der nach § 263 StGB strafbar ist abdriften. Also auch das mit den harten Bandagen ist mit Vorsicht zu genießen. ;-)

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Haddaway
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antworten!
Hintergrund ist der, dass diese ganze Geschichte schon seit mittlerweile 3 jahren läuft.
Zig verschiedene Jugendamt-Sachbearbeiter und diverse RichterINNEN.
Leider zieht diese Masche halt manchmal und dementsprechend geht es dann öfters um diverse Anschuldigungen mir gegenüber, anstatt ums Kind.
Deswegen würde ich da gerne mal (soweit möglich) einen Schlussstrich ziehen.

Und klar, im Gericht fallen öfter mal Sachen und unberechtigte Anschuldigungen im Eifer des Gefechts, die auch teilweise garnicht so gemeint sind.

Bei den (bewussten und wiederholten) Falschaussagen außerhalb des Gerichts (sprich: Jugendamt und Verfahrensbeistand) unterstelle ich der Kindesmutter allerdings System zwecks Stimmungmache.

Ich will die Sache allerdings auch nicht zu breit treten und gleich vor dem Jugendamt etc. mit der Androhung einer Klage zwecks übler Nachrede vorfahren.
Bevor ich überhaupt weiß, ob denn ein Tatbestand gegeben ist.
Daher danke für die Antworten.

Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Deshalb wird man im Regelfall für Äußerungen, die vor Gericht fallen, nicht zur Rechenschaft gezogen - selbst wenn sie beleidigend o.ä. sind. <hr size=1 noshade>


Wissentlich falsche Aussagen können aber auch vor Gericht den Tatbestand der §§186 , 187 StGB erfüllen.
Das Privileg der Rechtsverfolgung geht zwar weit, ist aber kein Freibrief, schrankenlos falsche Behauptungen aufzustellen.

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#6
 Von 
Haddaway
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Ganze ereignete sich am 14. bzw 15.10.2014.
Die Frist wäre somit wohl abgelaufen.

Aber gut zu wissen!
§186 , §187 und § 263 StGB ...

Danke und Gruß

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