"Tatort Internet", rechtliche Fragen

4. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Schwarzelch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
"Tatort Internet", rechtliche Fragen

Als juristisch interessierter Laie hätte ich gerne eine Würdigung von den Experten hier zu folgendem Sachverhalt:

Auf RTL 2 gab es vor einiger Zeit eine Sendung, die Tatort Internet hiess. Der Handlungsablauf war etwa wie folgt: in dieser Sendung gaben sich volljährige Frauen als unter 14-jährige Mädchen aus und traten zunächst über Internet auf einschlägigen Seiten in Kontakt mit Pädophilen. Diese Männer wollten diese Frauen, von denen sie annahmen, dass es sich dabei um Kinder handeln würde, kennenlernen (und wahrscheinlich noch mehr..). Sobald ein RL-Kontakt zwischen dem Mann und dem "Mädchen" zustande gekommen war, gab sich die Frau als volljährig zu erkennen, das versteckte Kamerateam tauchte auf und der Mann wurde mit dem Filmmaterial konfrontiert. Gleichzeitig erfolgte eine Anzeige.

Jetzt hätte ich ein paar Fragen hierzu: vor einiger Zeit wurde einer dieser Männer wegen versuchtem Kindesmissbrauch verurteilt. Wie ist hier die rechtliche Würdigung, da er ja die ganze Zeit mit einer erwachsenen Frau zu tun hatte?

Gleichzeitig frage ich micht, ob nicht auch die Frau selber den Mann durch das Aufstellen dieser "Falle" in eine strafbare Handlung hineingelockt hat. Könnte man sie dementsprechend als Anstifterin einer strafbaren Handlung sehen? Müsste sie dementsprechend auch verurteilt werden?

Und durfte eigentlich der Sender diese Aufnahmen ohne Genehmigung des überführten Pädophilen veröffentlichen? Hat er sich damit nicht selber strafbar gemacht?

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Der Ansicht des Täters nach war das Mädchen 13.
Er versuchte es zu irgendwelches sexuellen Handlungen zu bewegen.
Das reicht, umd Vorsatz und Versuch zu bejahen.


Es liegt doch ein untauglicher Versuch vor, oder?
Es wird auch niemand wegen versuchten Mordes bestraft, der einen Apfel gegen eine Hauswand wirft in der Überzeugung, damit den hinter der Wand stehenden Bewohner töten zu können.

Und wenn eine (gescheiterte) Verabredung mit einer (in Wahrheit gar nicht) 13-jährigen schon einen "versuchten Mißbrauch" darstellen soll, sind wir schon mitten im Bereich des Gedankenverbrechens.

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#4
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Während des Treffens hat er zumindest nach Medienberichten mehrfach "missbrauchsrelevante" Körperstellen dieses Lockvogels berührt.


Das wäre immer noch ein untauglicher Versuch, wenn der Lockvogel nicht wirklich unter 14 war.

Die Abgrenzung zum lediglich gescheiterten Versuch (A zündet das Haus des B an im Glauben, B sei darin => versuchter Totschlag, kein untauglicher Versuch - hier hätte B im Haus sein können, aber der Lockvogel war nun mal nicht unter 14 und hätte es unter keinen realen Umständen sein können, man wird ja nicht plötzlich jünger) ist sicher für den Laien nicht immer einfach.

Übrig bleibt möglicherweise (!) eine sexuelle Belästigung, aber kein (versuchter) Kindesmißbrauch.



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