Taxi-Betrug

2. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Sas1703
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Taxi-Betrug

Hallo, habe ein Problem am Hals. Bin vor kurzem mit dem Taxi von einem Fest nach Hause gefahren. Habe im Taxi bemerkt, dass ich das Taxi nicht bezahlen kann. Wollte kurz vor Fahrtziel dämlicherweise flüchten, hat aber nicht funktioniert. Der Taxifahrer hat dann die Polizei gerufen.
Jetzt soll ich mich zu dem Vorwurf des Betruges äußern.
Ich war zum Tatzeitpunkt leider schon ziemlich betrunken, kann mich nicht an alles erinnern. Der Fahrtpreis des Taxis betrug ca. 55-60 Euro.
Ich denke ich bin mit der Polizei bei der Bank gewesen, der Automat hat die Karte aber eingezogen und kein Geld kam raus.
Habe jetzt die Frage, wie ich mich verhalten soll. Ich würde mich schuldig bekennen, im Prinzip bleibt nix anderes übrig. Würde im Protokoll beschreiben, was ich getrunken habe.
Ich habe jetzt die Frage was mich da genau erwarten könnte als Strafmaß und ob sowas ins Führungszeugnis aufgenommen wird?
Sollte man einen Anwalt einschalten oder lohnt sich das nicht?
Viele Dank im Voraus für die Antworten...

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1178
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Wollte kurz vor Fahrtziel dämlicherweise flüchten, hat aber nicht funktioniert.


Da Sie vorher bereits flüchten wollten und dann schließlich erst mit der Polizei gemeinsam bei der Bank waren, liegt die Strafbarkeit längst vor, egal ob Sie die Pin falch eingegeben haben oder ob die Karte aus sonstigen Gründen eingezogen wurde.

Wenn Sie bisher nicht vorbestarft sind würde ich auf eine kleine Geldstrafe tippen. Wenn Sie den Betrag schnell zahlen und sich einsichtig zeigen, ist vielleicht auch eine Verfahrenseinstellung mit Auflage drin.

Das kann aber keiner vorhersagen.

Gruß Justice

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#3
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Sehe das mit der Strafbarkeit etwas anders. Wenn er beim Einsteigen noch nicht wusste, dass er nicht wird bezahlen können, wurde beim Fahrer kein Irrtum basierend auf einer Täuschung erregt, was für § 263 StGB Grundvoraussetzung ist.

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#4
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Jedenfalls wurde aber ein Irrtum wenigstens die Zeit zwischen dem Bemerken und dem Fluchtversuch aufrecht erhalten.
DASS die Story geglaubt wird, dass der TE dachte, er hätte Geld einstecken, ist wohl sehr fraglich, zumal auch das Konto kein Guthaben auswies.
Dies lässt sich übrigens ohne Schwierigkeit nachweisen, auch der Umstand, warum die Karte eingezogen wurde.
Da hilft dann auch keine Karl-May-Geschichte mehr, mit besonderer Milde muss der TE dann nicht mehr rechnen. Beinharte Staatsanwälte würden ggf. sogar an fehlendes Unrechtsbewusstsein / fehlende Einsichtsfähigkeit denken können. :(


-- Editiert von cuno am 02.10.2007 20:26:32

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#5
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

'Jedenfalls wurde aber ein Irrtum wenigstens die Zeit zwischen dem Bemerken und dem Fluchtversuch aufrecht erhalten. '

Pflicht zum Tätigwerden aus Ingerenz? Hier sehr fraglich.

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#6
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Das ist doch wohl kein Fall einer Ingregenz.
Der TE hätte jedenfalls geschwiegen, als er bemerkte, kein Geld dabei zu haben und sich ab diesem Zeitpunkt weiter befördern lassen. Er hat ja nicht erst beim Bezahlen bemerkt, kein Geld bei sich zu haben. Wie er es bemerkt haben will, verrät es jedoch nicht. Offensichtlich hat er es nämlich bereits gewusst.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Ja und?

Wann wird dann ein Irrtum erregt? Eben nur bei Ingerenz, wenn eine Pflicht bestanden hätte, über die fehlende Zahlungsfähigkeit aufzuklären.

Hier jedoch gerade nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1178
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...wenn eine Pflicht bestanden hätte, über die fehlende Zahlungsfähigkeit aufzuklären...

Selbstverständlich hätte der TE mit Bemerken seiner Zahlungsunfähigkeit eine Aufklärungspflicht, nämlich die ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Leistungen nicht zahlen zu können.

-- Editiert von cuno am 02.10.2007 21:14:56

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#10
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Was hat den TE eigentlich gehindert, zum Taxifahrer die edlen Worte zu sprechen:

'Halten Sie doch bitte mal kurz beim nächsten Geldautomat' ?

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#11
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

@ Cuno

Selbstverständlich nicht. Wie Fred.Cutter schon sagte! Wundert mich, dass Sie dieses strafrechtliche Standard-Problem nicht kennen.

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#12
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Was hat den TE eigentlich gehindert, zum Taxifahrer die edlen Worte zu sprechen:

'Halten Sie doch bitte mal kurz beim nächsten Geldautomat' ?...

Genau die gleichen Umstände, welche dann zum Einziehen der Karte führten. :grins:

...Wie Fred.Cutter schon sagte!...

Genau, in Zukunft lese ich nicht nur noch Cutters Ausführungen sondern nehme diese auch noch ernst, oder wie :???:

Etwa wie diesen:
>Heizöl statt Diesel!

so ein schwachsinn. steuerhinterziehung unter 100 euro wird nicht verfolgt.
von Fred.Cutter

Mich erstaunt dann eher die Auffassung, man könne sich, wenn man schon mal im Taxi sitzt und einem erst dann einfällt,kein Geld einstecken zu haben, auch noch für so 50 - 60 € chaffieren lassen, ohne sich strafbar zu machen.

Dann kann man in der Gaststätte ja auch noch straflos ein Dessert bestellen, bevor man das Weite versucht.

-- Editiert von cuno am 03.10.2007 06:18:48

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1179
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

@ holzbär
???

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