Angenommen der Beschuldigte wird in der Anklageschrift zweier Straftatbestände A + B angeklagt, wobei A vorsätzlich falsch ist. Angenommen es wurde versäumt die Anklage zu beanstanden. Kann der Angeklagte jetzt gleichzeitig wegen der Tat B verurteilt und wegen der Tat A freigesprochen werden oder hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine neue wahrheitsgemäße Anklageschrift, welche erneut zugelassen wird. Dies wäre deshalb von Bedeutung, da die Tat B ohne Tat A evtl. nicht zur Anklage zugelassen wird oder die Tat B allein nur bei der Kleinen Strafkammer zugelassen würde.
Teilfreispruch oder neues Verfahren
Wenn die Anklage zugelassen wurde, ist sie zugelassen. Dann muss ggf. Teilfreispruch ergehen.
Wenn Tat B verwirklicht wurde, ist die geschilderte Situation der Nichtzulassung abwegig. Allenfalls hätte dann im Vorfeld über eine Einstellung nachgedacht werden können. Hierauf besteht aber kein Anspruch.
Die kleine Strafkammr ist übrigens nur für Berufungen, also als 2. Instanz zuständig. Die lässt also keine Anklagen zu.
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Also, keine Stellung genommen, Frist vergeigt. Dann bleibt doch nur noch die mündliche Verhandlung.
wirdwerden
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Danke für den Hinweis. Ich meinte natürlich die Anklage wäre sonst, ohne den falschen Vorwurf A, vermutlich nicht beim Landgericht zugelassen worden, sondern möglicherweise ans Amtsgericht verwiesen worden, was den Vorteil der 2. Tatsacheninstanz hätte.
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